Militärstrafgesetz (MStG) Art. 209a

Zusammenfassung der Rechtsnorm MStG:



Das schweizerische Militärstrafgesetz (MStG) legt die strafrechtlichen Regeln für Angehörige der schweizerischen Armee fest, einschliesslich Vergehen wie Fahnenflucht und Befehlsverweigerung. Es definiert strafbare Handlungen und die entsprechenden Sanktionen, um Disziplin und Ordnung in der Armee aufrechtzuerhalten und die Effektivität der Streitkräfte zu gewährleisten. Das MStG ist ein zentraler Bestandteil des schweizerischen Militärrechts und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Soldaten und militärischer Führung.

Art. 209a MStG vom 2025

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Art. 209a Form, Frist und aufschiebende Wirkung

1 Die Disziplinargerichtsbeschwerde ist schriftlich einzureichen.

2 Die Beschwerdefrist beträgt während des Dienstes drei Tage. Wird der Entscheid, der angefochten werden soll, ausserhalb des Dienstes oder weniger als drei Tage vor der Entlassung aus dem Dienst eröffnet, so beträgt sie zehn Tage.

3 Die Disziplinargerichtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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