Codice civile svizzero (CCS) Art. 209

Zusammenfassung der Rechtsnorm CCS:



Art. 209 CCS dal 2024

Art. 209 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 209 3. Compensi tra acquisti e beni propri

1 In caso di liquidazione, vi è diritto al compenso tra acquisti e beni propri di uno stesso coniuge qualora debiti gravanti gli uni siano stati pagati con gli altri.

2 Un debito grava la massa patrimoniale cui è materialmente connesso, ma nel dubbio gli acquisti.

3 Se una massa patrimoniale ha contribuito all’acquisto, al miglioramento o alla conservazione di beni dell’altra e ne è derivato un plusvalore o un deprezzamento, il diritto al compenso è proporzionale al contributo prestato ed è calcolato secondo il valore dei beni al momento della liquidazione o dell’alienazione.


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Art. 209 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC220019Ehescheidung / Scheidung auf gemeinsames BegehrenGesuchsteller; Unterhalt; Recht; Vorinstanz; Unterhalts; Parteien; Gesuchstellers; Berufung; Eigengut; Beweis; Ausgleich; Verfahren; Liegenschaft; Urteil; Klage; Rechtsbegehren; Einkommen; Scheidung; Entscheid; Gericht; Ziffer; Investition; Unverändert
ZHLC180024EhescheidungVorinstanz; Berufung; Unterhalt; Recht; Urteil; Beklagten; Unterhalts; Einkommen; Parteien; Entscheid; Kinder; Gericht; Beweismittel; Noven; Erwägung; Verkauf; Höhe; Unterhaltsbeiträge; Noveneingabe; Begründung; Tatsache; Ausführung; Einkommens; Erwägungen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2022.61-Apos; Ehemann; Ehefrau; Eigengut; Beruf; Berufung; Errungenschaft; Unterhalt; Vermögens; Ehemannes; Beweis; Konto; Ehegatte; Recht; Betrag; Höhe; Ehegatten; Vermutung; Sparkonto; Unterhalts; Vermögenswert; Urteil; Trennung; Vermögenswerte; Parteien; Vorderrichter; ährend
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 257 (5A_143/2015)Art. 198 Ziff. 2, 197 Abs. 2 Ziff. 5 und 198 Ziff. 4 ZGB; güterrechtliche Zuordnung eines durch Erbteilung erworbenen Gegenstandes. Qualifikation der Übernahme eines Erbschaftsgegenstandes zufolge Erbteilung (E. 4.3.2). Grundsätze für die güterrechtliche Zuordnung eines im Zuge der Erbteilung übernommenen Erbschaftsgegenstandes, wenn der übernehmende Miterbe eine Ausgleichszahlung (soulte) zu leisten hatte (E. 4.3.3). Erbschaft; Erbteil; Urteil; Erbteilung; Miterbe; Erben; Grundstück; Eigengut; Liquidation; Standes; Erbengemeinschaft; Beschwerdegegner; Miterben; Alleineigentum; Eigentum; Vorinstanz; Liegenschaft; Erbschaftsgegenstände; Anspruch; Quote; Ersatzanschaffung; Erbschaftsgegenstand; Erbschaftsgegenstandes; Parteien; Scheidung; Teilung; Liquidationsanteil; Vermögenswert; Zuordnung
141 III 145 (5A_278/2014)Art. 206 Abs. 1 und Art. 209 Abs. 3 ZGB; Schicksal des konjunkturellen Mehrwerts einer Liegenschaft, der auf einen Vorbezug von Freizügigkeitsguthaben entfällt; Auflösung des Güterstandes vor Eintritt eines Vorsorgefalls. Bis zum Eintritt eines Vorsorgefalls ist ein Vorbezug wie ein von der Vorsorgeeinrichtung gewährtes Darlehen zu behandeln; bei der Auflösung des Güterstandes ist der auf den Vorbezug entfallende Mehrwert gleich zu behandeln wie der Mehrwert, der auf ein ausstehendes Hypothekardarlehen entfällt (E. 3 und 4). évoyance; époux; -value; égime; Immeuble; été; être; Wohneigentum; érente; STEINAUER; Institution; Wohneigentumsförderung; Vorsorge; écaire; épouse; BÄDER; FEDERSPIEL; Participation; éré; Prévoyance; édéral; Autre; étaire; FamPrach; BADDELEY; Ci-après:; Vorbezüge; Deuxième; Origine

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Regina E. Aebi-Müller, GeiserBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2014
Müller, HausheerBasler Kommentar 5. Aufl.2014