LEF Art. 209 -

Einleitung zur Rechtsnorm LEF:



Art. 209 LEF dal 2024

Art. 209 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 209 Decorso
degli interessi
(1)

1 Dichiarato il fallimento, cessano di decorrere gli interessi di tutti i crediti nei confronti del fallito.

2 Tuttavia, gli interessi dei crediti garantiti da pegno continuano a decorrere sino alla realizzazione, nella misura in cui il ricavo di questa sia superiore al debito, compresi gli interessi calcolati sino alla dichiarazione di fallimento.

(1) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 16 dic. 1994, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).

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Art. 209 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS190158KonkurseröffnungKonkurs; Schuldner; Betreibung; Zahlung; Gläubiger; Betreibungen; Gläubigerin; Konkursgericht; Zahlungen; Urteil; Verbindlichkeiten; Zukunft; Konto; Obergericht; Gericht; Zahlungsfähigkeit; Konkursandrohung; Geschäft; Einzelfirma; Kantons; Konkurseröffnung; Hinwil; Konti; Beschwerdeverfahren; Entscheid; Auszug; Darstellung; Summe; Forderung
ZHPS180016KonkurseröffnungSchuld; Schuldner; Schuldnerin; Konkurs; Gläubiger; Gläubigerin; Zahlung; Betreibung; Forderung; Konkurseröffnung; Zahlungsfähigkeit; Andelfingen; Recht; Auftrag; Arbeitnehmer; SchKG; Gericht; Unterlagen; Betreibungen; Konkursgericht; Forderungen; Kreditoren; Obergericht; Bezirksgerichtes; Frist; Konkursamt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2017.19 (AG.2017.649)Forderung/Zahlungsbefehl-Nr.:Berufung; Berufungsbeklagte; Berufungskläger; Gesellschaft; Schaden; Recht; Recht; Entscheid; Gläubiger; Basel; Verfahren; Klage; Auflage; Bereich; Bereicherung; Konkurs; Staatsanwaltschaft; Zivilgericht; Befehl; Behauptung; Pflicht; Organ; Schweizer; Verfahren; Veruntreuung; Handlung; Schweizerische; Über; Basel-Stadt; Akten
BSBEZ.2017.13 (AG.2017.650)ForderungGesellschaft; Schaden; Recht; Entscheid; Recht; Gläubiger; Verfahren; Basel; Klage; Beschwerdegegner; Auflage; Konkurs; Bereich; Verfahren; Bereicherung; Staatsanwaltschaft; Zivilgericht; Schweizer; Befehl; Behauptung; Pflicht; Organ; Schweizerische; Veruntreuung; Akten; Handlung; Kommentar; Zivilprozess; Grundhonorar; Verhandlung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 133 (5A_780/2010)Art. 209 Abs. 2 SchKG; Zinsenlauf bei pfandgesicherten Forderungen. Die Zinsen von pfandgesicherten Forderungen laufen nur bis zur Verwertung weiter, wenn der Pfanderlös erlaubt, alle Pfandgläubiger hinsichtlich ihrer Kapitalforderung und der bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinsen zu befriedigen. Ist dies nicht der Fall, dient der Verwertungserlös in erster Linie dazu, die Kapitalforderung und die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinsen zu decken, und der Pfandgläubiger ist in der gemäss Art. 219 Abs. 4 SchKG zutreffenden Klasse für den ungedeckten Teil dieses Betrags zu kollozieren, nicht aber für den Ausfall, der aus den zwischen Konkurseröffnung und Pfandverwertung aufgelaufenen Zinsen besteht (E. 2). érêt; érêts; éance; éalisation; éancier; éances; été; éanciers; Ouverture; être; égislateur; Konkurs; Zinsen; écouvert; écision; édule; érieurs; Konkurseröffnung; éancière; Adjudicataire; Ensemble; édéral; Autorité; Schuldbetreibung; Comme; Extrait; Genève; SchKG; Forderungen; Verwertung
125 III 154Kollokationsklage; Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Rangordnung der Gläubiger (Art. 146 SchKG, 219 SchKG; Art. 2 Abs. 3 der Schlussbestimmungen der Gesetzesänderung vom 16. Dezember 1994 [AS 1995 1306]). Die Frage der Geltungsdauer der nach altem Recht vorgesehenen, im neuen Recht eingeschränkten Privilegien gemäss Art. 146 und Art. 219 SchKG bedarf nicht bloss im Konkurs sowie im Pfändungsverfahren, sondern ebenso im Nachlassverfahren notwendigerweise der übergangsrechtlichen Regelung; Grundsätze der Lückenfüllung (E. 3a). Im Nachlassverfahren, das eine Art Vollstreckungsersatz darstellt, zeitigt die Bewilligung der Nachlassstundung, durch welche das Verfahren eröffnet wird, gleichartige Wirkungen wie Konkurseröffnung und Pfändungsvollzug. Aus diesem Grunde ist zwingend der Zeitpunkt der Bewilligung der Nachlassstundung und nicht jener der Genehmigung des Nachlassvertrages dafür entscheidend, ob eine Forderung nach der alten oder neuen Privilegienordnung zu kollozieren ist (E. 3b und 3c). SchKG; Konkurs; Lassstundung; Lassvertrag; Pfändung; Bewilligung; Recht; Privileg; Konkurseröffnung; Privilegien; Lassvertrages; Forderung; Schuldner; Vermögens; Lassverfahren; Pfändungsvollzug; Zeitpunkt; Genehmigung; Obergericht; Übergangsbestimmung; Privilegienordnung; Vermögensabtretung; Gläubiger; Forderungen; Übergangsbestimmungen; Gesetzes; Regel; Regelung; Betreibung; Lückenfüllung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Adrian Staehelin, Renate Schwob, Thomas Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs1998