Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
Art. 209 SchKG vom 2024
Art. 209 Zinsenlauf (1)
1 Mit der Eröffnung des Konkurses hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf auf.
2 Für pfandgesicherte Forderungen läuft jedoch der Zins bis zur Verwertung weiter, soweit der Pfanderlös den Betrag der Forderung und des bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinses übersteigt.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ([AS 1995 1227]; [BBl 1991 III 1]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 209 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS190158 | Konkurseröffnung | Konkurs; Schuldner; Betreibung; Beschwerde; Zahlung; Gläubiger; Betreibungen; Glaubhaft; Zahlt; Gläubigerin; Konkursgericht; Zahlungen; Urteil; Verbindlichkeiten; Zukunft; Konto; Obergericht; Aufschiebende; Gericht; Zahlungsfähigkeit; Konkursandrohung; Bezahlt; Gesetzte; Glaubhaft; Kann; Geschäft; Bestätigt; Einzelfirma; Kantons; Konkurseröffnung |
ZH | PS180016 | Konkurseröffnung | Schuld; Schuldner; Schuldnerin; Konkurs; Gläubiger; Beschwerde; Bigerin; Gläubigerin; Zahlung; Betreibung; Forderung; Konkurseröffnung; Zahlungsfähigkeit; Andelfingen; Recht; Reichte; Bungen; Auftrag; Arbeitnehmer; SchKG; Gericht; Unterlagen; Betreibungen; Hervor; Konkursgericht; Glaubhaft; Forderungen; Kreditoren; Reichten; Erwähnte |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
137 III 133 (5A_780/2010) | Art. 209 Abs. 2 SchKG; Zinsenlauf bei pfandgesicherten Forderungen. Die Zinsen von pfandgesicherten Forderungen laufen nur bis zur Verwertung weiter, wenn der Pfanderlös erlaubt, alle Pfandgläubiger hinsichtlich ihrer Kapitalforderung und der bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinsen zu befriedigen. Ist dies nicht der Fall, dient der Verwertungserlös in erster Linie dazu, die Kapitalforderung und die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinsen zu decken, und der Pfandgläubiger ist in der gemäss Art. 219 Abs. 4 SchKG zutreffenden Klasse für den ungedeckten Teil dieses Betrags zu kollozieren, nicht aber für den Ausfall, der aus den zwischen Konkurseröffnung und Pfandverwertung aufgelaufenen Zinsen besteht (E. 2). | Faillite; Intérêts; Créance; Réalisation; Créancier; Créances; été; Produit; Gagiste; Créanciers; Garanties; L'ouverture; être; Capital; Vente; Législateur; Couvert; Courant; Selon; Gagistes; Compte; Premier; Jusqu'à; Montant; Couvrir; Entre; Colloqué; Droit; Zinsen; Jusqu'au |
125 III 154 | Kollokationsklage; Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Rangordnung der Gläubiger (Art. 146 SchKG, 219 SchKG; Art. 2 Abs. 3 der Schlussbestimmungen der Gesetzesänderung vom 16. Dezember 1994 [AS 1995 1306]). Die Frage der Geltungsdauer der nach altem Recht vorgesehenen, im neuen Recht eingeschränkten Privilegien gemäss Art. 146 und Art. 219 SchKG bedarf nicht bloss im Konkurs sowie im Pfändungsverfahren, sondern ebenso im Nachlassverfahren notwendigerweise der übergangsrechtlichen Regelung; Grundsätze der Lückenfüllung (E. 3a). Im Nachlassverfahren, das eine Art Vollstreckungsersatz darstellt, zeitigt die Bewilligung der Nachlassstundung, durch welche das Verfahren eröffnet wird, gleichartige Wirkungen wie Konkurseröffnung und Pfändungsvollzug. Aus diesem Grunde ist zwingend der Zeitpunkt der Bewilligung der Nachlassstundung und nicht jener der Genehmigung des Nachlassvertrages dafür entscheidend, ob eine Forderung nach der alten oder neuen Privilegienordnung zu kollozieren ist (E. 3b und 3c). | SchKG; Konkurs; Lassstundung; Lassvertrag; Pfändung; Recht; Bewilligung; Konkurseröffnung; Privilegien; Lassvertrages; Forderung; Schuldner; Vermögens; Lassverfahren; Zeitpunkt; Genehmigung; Obergericht; Übergangsbestimmung; Pfändungsvollzug; Privilegienordnung; Vermögensabtretung; Gläubiger; Forderungen; Übergangsbestimmungen; Gesetzes; Regel; Kollozieren; Regelung; Betreibung |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Renate Schwob | Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs | 1998 |