MStG Art. 209 -

Einleitung zur Rechtsnorm MStG:



Das schweizerische Militärstrafgesetz (MStG) legt die strafrechtlichen Regeln für Angehörige der schweizerischen Armee fest, einschliesslich Vergehen wie Fahnenflucht und Befehlsverweigerung. Es definiert strafbare Handlungen und die entsprechenden Sanktionen, um Disziplin und Ordnung in der Armee aufrechtzuerhalten und die Effektivität der Streitkräfte zu gewährleisten. Das MStG ist ein zentraler Bestandteil des schweizerischen Militärrechts und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Soldaten und militärischer Führung.

Art. 209 MStG vom 2025

Art. 209 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 209 Disziplinargerichtsbeschwerde. Beschwerdeinstanz

1 Gegen Entscheide über Disziplinarbeschwerden, die auf Arrest oder Busse mit einem Betrag von 300 Franken oder mehr lauten, kann der Bestrafte Disziplinargerichtsbeschwerde an den Ausschuss des zuständigen Militärappellationsgerichts erheben.

2 Für Disziplinargerichtsbeschwerden gegen Beschwerdeentscheide des Chefs des VBS ist das Militärkassationsgericht zuständig.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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