Art. 208 Form der Anordnung
1 Die Vorführung wird in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden; sie ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
2 Der Befehl enthält die gleichen Angaben wie eine Vorladung und zudem die ausdrückliche Ermächtigung der Polizei, zum Vollzug wenn nötig Gewalt anzuwenden sowie Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume zu betreten.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UH160206 | Einsprache gegen Strafbefehl / Herausgabe | Beschwerde; Hausdurchsuchung; Beschwerdegegner; Revolver; Befehl; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Verfahrenskosten; Revolvers; Recht; Beschlagnahme; Verwertung; Hausdurchsuchungsbefehl; Sichergestellt; Schriftlich; Bezirks; Sichergestellte; Deckung; Beschwerdegegners; Busse; Wohnung; Person; Vorführung; Bezirksgericht; Räume; Vorführungs; Gericht; Empfang; Rungsbefehl |
SZ | GPR 2016 12 | Einstellung Strafverfahren (Entschädigung und Genugtuung) | Beschuldigte; U-act; Beschwerde; Beschuldigten; Genugtuung; Verfahren; Entschädigung; Jugendanwaltschaft; Vorführung; Verfügung; Polizei; Verfahren; Sinne; Recht; Kantonsgericht; KG-act; Festnahme; Gefängnis; Angefochtenen; JStPO; Rechtswidrig; Vorführungsbefehl; Formell; Beschwerdeführer; Dispositiv; IVm; Wehrenberg/Frank; Hausdurchsuchung; Akten |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | VD.2016.236 (AG.2017.586) | Gesuch um Genugtuung und Entschädigung gemäss Opferhilfegesetz betreffend Vorfall vom 28. Oktober 2014 (BGer 1C_563/2017) |
Autor | Kommentar | Jahr |
Weder | Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich | 2010 |