StPO Art. 208 - Form der Anordnung

Einleitung zur Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 208 StPO vom 2024

Art. 208 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 208 Form der Anordnung

1 Die Vorführung wird in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden; sie ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.

2 Der Befehl enthält die gleichen Angaben wie eine Vorladung und zudem die ausdrückliche Ermächtigung der Polizei, zum Vollzug wenn nötig Gewalt anzuwenden sowie Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume zu betreten.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 208 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH160206Einsprache gegen Strafbefehl / Herausgabe Hausdurchsuchung; Beschwerdegegner; Revolver; Befehl; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Verfahrenskosten; Revolvers; Recht; Beschlagnahme; Verwertung; Hausdurchsuchungsbefehl; Bezirks; Deckung; Beschwerdegegners; Busse; Wohnung; Person; Vorführung; Bezirksgericht; Räume; Vorführungs; Empfang; -Limmat; Zürich-Limmat; Verfügung; Verwendung; ässig
VDEntscheid/2018/243édure; énale; Amener; écision; ’amener; ’il; évenu; écisions; ’autorité; ître; ’audience; écembre; étend; êchement; évrier; Procureur; était; édéral; érêt; Prozessordnung; Chatton; édical; évue; éfenseur
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSVD.2016.236 (AG.2017.586)Gesuch um Genugtuung und Entschädigung gemäss Opferhilfegesetz betreffend Vorfall vom 28. Oktober 2014 (BGer 1C_563/2017)Rekurrent; Kanton; Basel; Akten; Staats; Staatsanwalt; Basel-Stadt; Kantons; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Rekurrenten; Rekurs; Festnahme; Vorführung; Eingabe; Genugtuung; Recht; Person; Entschädigung; Opfer; Vernehmlassung; Anordnung; Rekursbegründung; Erfassung; Entscheid; Vorführungs
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber, Weder Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich2010