Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 208

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 208 SchKG vom 2024

Art. 208 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 208 Fälligkeit
der Schuldverpflichtungen

1 Die Konkurseröffnung bewirkt gegenüber der Konkursmasse die Fälligkeit sämtlicher Schuldverpflichtungen des Schuldners mit Ausnahme derjenigen, die durch seine Grundstücke pfandrechtlich gedeckt sind. Der Gläubiger kann neben der Hauptforderung die Zinsen bis zum Eröffnungstage und die Betreibungskosten geltend machen. (1)

2 Von noch nicht verfallenen unverzinslichen Forderungen wird der Zwischenzins (Diskonto) zu fünf vom Hundert in Abzug gebracht.

(1) Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 208 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS180015ArrestArrest; Forderung; SchKG; Geschäftsbericht; Vorinstanz; Arrestbefehl; Vermögenswert; Vermögenswerte; Glaubhaft; Aktien; Schweiz; Arrestbegehren; Entscheid; Glaubhaftmachung; Insolvenz; Forderungen; Eigentum; Urteil; Einzelgericht; Bezug; Zeitpunkt; Tatsache; Bezirksgericht; Bülach; Insolvenzverfahren
ZHNE170003KollokationForderung; Subunternehmer; Konkurs; Kollokation; Beklagten; Gläubiger; Forderungen; Kläger; Klägern; Recht; Vertrag; Konkursverwaltung; Gemeinschuldner; Bundesgericht; Urteil; Konkurseröffnung; Kollokationsklage; Kammer; Vorinstanz; Schnittstelle; Verfahren; Beweismittel; SchKG; Gemeinschuldnerin; Zahlung; Klage; Subunternehmern; Entscheid
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 432Tilgung einer vor Konkurseröffnung entstandenen Forderung, bevor ein rechtskräftiger Kollokationsplan vorliegt; Forderung der Konkursmasse aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 OR). Begleicht die Konkursverwaltung oder deren Hilfsperson eine vor Konkurseröffnung entstandene Forderung, bevor ein rechtskräftiger Kollokationsplan vorliegt, hat die Konkursmasse keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegenüber dem befriedigten Gläubiger. Ein solcher Anspruch entsteht erst, wenn aufgrund des rechtskräftigen Kollokationsplanes und der Verteilungsliste feststeht, ob und in welchem Umfang der Gläubiger durch die verfrühte Zahlung bereichert ist (E. 2.1-2.6). Konkurs; SchKG; Forderung; Zahlung; Schuld; Gläubiger; Konkurseröffnung; Bereicherung; Recht; Forderungen; Konkursverwaltung; Erblasser; Schuldner; Urteil; Kollokationsplan; Zahlungen; Beklagten; Höhe; Konkursverfahren; Konkurses; Berufung; Konkursmasse; Zahnarztpraxis; Klage; Hilfsperson; Anspruch; Verteilungsliste
129 III 335Anwendbarkeit von Art. 333 Abs. 3 OR bei Erwerb eines Betriebes aus dem Konkurs des früheren Inhabers. Wer einen Betrieb erwirbt und mit den Arbeitnehmern die im Zeitpunkt der Übernahme bestehenden Arbeitsverhältnisse weiterführt, haftet nicht für offene, vor der Übernahme fällig gewordene Lohnforderungen aus den Arbeitsverhältnissen, wenn die Übernahme des Betriebes aus der Konkursmasse des bisherigen Arbeitgebers erfolgt ist. Auslegung von Art. 333 OR nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen und Zielsetzungen (E. 4 und 5). Europarechtskonforme Auslegung und Berücksichtigung von Reformbestrebungen des schweizerischen Gesetzgebers (E. 6 und 7). Arbeit; Betrieb; Konkurs; Arbeitnehmer; Lohnforderungen; Recht; Erwerb; Betriebe; Übernahme; Erwerber; Solidarhaft; Arbeitsverhältnis; Übergang; Betriebsübernahme; Betriebes; SchKG; Solidarhaftung; Konkursmasse; Arbeitsverhältnisse; Arbeitgeber; GEISER; Sanierung; Revision; Betriebsteil; Richtlinie; HOFSTETTER; Konkurseröffnung