Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 207

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 207 SchKG vom 2024

Art. 207 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 207 Einstellung von Zivilprozessen und
Verwaltungsverfahren
(1)

1 Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.

2 Unter den gleichen Voraussetzungen können Verwaltungsverfahren eingestellt werden.

3 Während der Einstellung stehen die Verjährungs- und die Verwirkungsfristen still.

4 Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Entschädigungsklagen wegen Ehr- und Körperverletzungen oder auf familienrechtliche Prozesse.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 207 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRA230007Arbeitsrechtliche Forderung (Rechtsverzögerung)Verfahren; Vorinstanz; Rechtsverzögerung; Verfahrens; Frist; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Anspruch; Arbeitszeugnis; Konkurs; Gericht; Vorladung; Instruktionsverhandlung; Uster; Ausstellung; Arbeitszeugnisses; Parteien; Hauptverhandlung; Akten; Sistierung; Beschleunigung; Klage; Beklagten; Eingabe; Verfügung; Ziffer; üglich
ZHLF230072Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung)Berufung; Recht; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagte; Gesuch; Berufungsbeklagten; Verfahren; Vorinstanz; Kündigung; Entscheid; Streit; Mietvertrag; Urteil; Ausweisung; Streitwert; Parteien; Berufungsverfahren; Fälle; Gesuchsgegnerin; Gesuchsteller; Rechtsschutz; Fällen; Rechtsbegehren; Mietzins; Konkurs; Auslegung; Zahlungsverzugs; Rechtspflege; Berufungsinstanz; ätten
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2003.00189Die (Art der) Wiedereintragung in das Handelsregister kann erhebliche Bedeutung erlangen für eine nach abgeschlossenem Konkursverfahren gelöschte Gesellschaft, wenn diese die Verjährung einer glaubhaft gemachten und noch unverwerteten Forderung, die im Sinn einer Nachkonkursbedingung nicht schon sicher erst nachträglich entdeckt worden ist, vielleicht selbst unterbrechen muss.Konkurs; Handelsregister; Gesellschaft; Recht; Bemerkung; Konkurs; Beschwerdeführerinnen; Handelsregisteramt; Verfügung; Beschwerdegegner; Liquidation; Rechtsmittel; Konkursverfahren; Eintrag; Berichtigung; Vorinstanz; Kommentar; Ziffer; Wiedereintragung; Liquidator; Küng; SchKG; Konkursamt; Anspruch; Antrag; Dispositiv-Ziffer; Verfahren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 382Lugano-Übereinkommen (LugÜ); Kollokationsklage im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Art. 321 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 Abs. 1 SchKG). Das LugÜ stellt kein Hindernis dar, um in der Schweiz als Staat der Insolvenzeröffnung über die Kollokation zu entscheiden; das gilt auch bei einem bereits im Ausland anhängigen Prozess gegen den Schuldner über eine zu kollozierende Forderung (E. 3-6). Kollokation; Verfahren; Urteil; LugÜ; Recht; Konkurs; Forderung; SchKG; Klage; Insolvenz; Verfahren; Zivil; Bundesgericht; Belgien; Schweiz; Staat; Kollokationsklage; Forderungen; Entscheid; Kollokationsprozess; Gericht; SAirLines; Gläubiger; Urteils; Kollokationsverfahren; Zivilprozess
140 III 320 (4A_740/2012)Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ; sachlicher Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens; Ausschluss von Konkursen, Vergleichen und ähnlichen Verfahren. Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils gegen Gesellschaften in Nachlassliquidation nach Art. 317-331 SchKG. Ausnahme gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ vorliegend bejaht (E. 6-10). Konkurs; Urteil; Kollokation; Kollokations; Übereinkommen; Zivil; Insolvenz; LugÜ; Recht; SchKG; Forderung; Lugano; Lugano-Übereinkommen; Verfahren; Bundesgericht; Entscheid; Lassverfahren; Anerkennung; Klage; SAirLines; Beschwerdeführerinnen; Insolvenzverfahren; EuGVVO; Sabena; Zivilprozess; Schweiz; Schuldner; Belgien

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-6498/2020ArbeitslosenversicherungVerfügung; Bundes; Konkurs; Vorinstanz; Bundesverwaltung; Arbeit; Bundesverwaltungsgericht; Forderung; Recht; Massnahmen; Entscheid; Konkursamt; Rückforderung; Konkurseröffnung; Quot;; Beiträge; Leistungsvereinbarung; SchKG; Verfügungen; Richter; Rahmenvertrag; Arbeitslosenversicherung; Beschwerden; Organisationen; Instanz; Nichtigkeit; Daniel
A-6824/2017Beitragsverfügung der AuffangeinrichtungKonkurs; Bundes; Konkurseröffnung; Vorinstanz; Betreibung; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; SchKG; Hinweis; Verfahren; Urteil; Entscheid; Richter; Bundesgericht; Hinweisen; BVGer; Gerichtsurkunde; Richterin; Parteien; Stiftung; Auffangeinrichtung; Eingabe; Konkursamt; Kantons; Rechtsmittel; Marianne; Ryter; Gerichtsschreiberin

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Staehelin, MeyerBasler Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II2021
MeyerBasler Kommentar SchKG2010