OR Art. 207 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Il codice delle obbligazioni svizzero è un codice giuridico centrale del diritto civile svizzero che disciplina i rapporti giuridici tra privati. Comprende cinque libri che trattano diversi aspetti del diritto contrattuale, del Diritto delle obbligazioni e del Diritto delle proprietà, tra cui L'origine, il contenuto e la risoluzione dei contratti, nonché la responsabilità per violazione del contratto e illeciti. Il codice delle obbligazioni è un Codice importante per L'Economia e la vita quotidiana in Svizzera, poiché costituisce la base di molti rapporti giuridici e contratti ed è in vigore dal 1912, adattandolo regolarmente agli sviluppi sociali ed economici.

Art. 207 OR dal 2024

Art. 207 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 207 Risoluzione in caso di perdita della cosa

1 La risoluzione può essere domandata, quand’anche la cosa sia perita in conseguenza dei suoi difetti o per caso fortuito.

2 Il compratore in tal caso è tenuto a restituire solo ciò che gli è rimasto della cosa.

3 Se la cosa è perita per colpa del compratore o fu da lui alienata o trasformata, egli non potr chiedere che il risarcimento del minor valore.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 207 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBZ.2006.93Entscheid Art. 368 und Art. 370 Abs. 3 OR (SR 220). Tritt ein Unternehmer auf die Mängelrüge - auch wenn sie verspätet ist - ein, indem er mit der Mängelbeseitigung beginnt oder die Mängelbeseitigung verspricht, so hat er damit auf den Einwand, die Prüfung und Rüge seien verspätet erfolgt, konkludent verzichtet. Ferner ist der Unternehmer, der eine bestimmte Sanierungsvariante vorschlägt, für die Tauglichkeit der von ihm vorgeschlagenen Ausführung verantwortlich. Zur Tauglichkeit gehört auch, dass der vom Unternehmer gelieferte Werkstoff auf den vom Besteller zur Verfügung gestellten Untergrund überhaupt anwendbar ist. Und schliesslich steht dem Besteller auch bei einem Werk, das auf Grund und Boden des Bestellers errichtet wurde, ein Wandelungsanspruch zu, wenn das abgelieferte Werk definitiv unbrauchbar ist bzw. zum vorgesehenen Gebrauch überhaupt nicht taugt (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, änge; Mängel; Wandelung; Quot; Unternehmer; Beklagten; Besteller; Mangel; Mängelrüge; Besserung; Beschichtung; Untergr; Vorinstanz; Recht; Terrasse; Gauch; Mängelrechte; Rechnung; Vertrag; Werkes; Klägers; Werkvertrag; Mangelhaftigkeit; Vertrags; Verkauf; Reparatur
SGBZ.2007.43Entscheid Art. 5 und 6 Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965 (SR 0.274.131), Art. 228 ZPO (sGS 961.2), Art. 197 OR (SR 220). Die Gültigkeit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an die in Deutschland wohnhafte Beklagte beurteilt sich nach deutschem Recht. Das Haager Zustellungsübereinkommen regelt nur den zwischenstaatlichen Übermittlungsweg. Der Einwurf in den Briefkasten der Geschäftsräume ist eine gültige Zustellung nach deutschem Recht. Selbst wenn die Zustellung mangelhaft gewesen wäre, wäre der Mangel geheilt, weil die Beklagte tatsächlich Kenntnis erhielt vom Urteil und rechtzeitig Berufung einreichen konnte. Die Beklagte, die sich am erstinstanzlichen Verfahren überhaupt nicht beteiligte, kann im Berufungsverfahren nur noch Bestreitungen und rechtliche Erörterungen vorbringen. Ein aus Deutschland an eine schweizerische Verbraucherin gelieferter Whirlpool, der hier nicht an das elektrische Netz angeschlossen werden darf, unter anderem weil die für die Bewilligung des Starkstrominspektorats erforderlichen Zertifikate fehlen, ist zum vorausgesetzten Gebrauch untauglich. Die Käuferin ist zu Wandelung berechtigt (Kantonsgericht St. Gallen, Präsidentin der III. Zivilkammer, 11. Juli 2007, BZ.2007.43). Zustellung; Quot; Mängel; Berufung; Whirlpool; Schweiz; Firma; Urteil; Schaden; Zivil; Einbau; Brief; Deutschland; Recht; Vorinstanz; Zustellungszeugnis; Briefkasten; Beklagten; Gebrauch; Gerät; Schriftstück; Normen; Mängelrüge; Rechnung; Übereinkommen; Ausland; Verfahren; Wandelung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
105 II 90Mängel der Kaufsache. Art. 207 Abs. 3 OR ist auch anwendbar, wenn der Käufer die Kaufsache trotz den von ihm erkannten Mängeln der Sache ohne stichhaltigen Grund gebraucht. Brülhart; Marguet; Automobil; écembre; Tribunal; être; éfauts; Action; Acheteur; Extrait; éforme; Mängel; Kaufsache; Essieu; éfendeur; été; édhibitoire; éduction; -value; Urteilskopf; Arrêt; Regeste; Käufer; Mängeln; Sachverhalt; Claude; Porsche; Targa; écrit; âssis

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Spühler, Bohnet, SchweizerBasler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2013
Donatsch, Rey, Jeanneret, Weder2013