OR Art. 207 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



The Swiss Code of Obligations is a central code of Swiss civil law that regulates the legal relationships between private individuals. It includes five books that cover various aspects of contract law, law of obligations and property law, including the formation, content and termination of contracts, as well as liability for breach of contract and tort. The Code of Obligations is an important code of law for business and everyday life in Switzerland, as it forms the basis for many legal relationships and contracts and has been in force since 1912, whereby it is regularly adapted to social and economic developments.

Art. 207 OR from 2024

Art. 207 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 207 Rescission when the object is destroyed

1 Action for rescission of the contract of sale may be brought if the object has been destroyed as a result of its defects or by accident.

2 In such cases the buyer must return only that which remains of the object.

3 If the object is destroyed through the fault of the buyer or has been sold on or transformed by him, his only claim is for compensation for the decrease in value.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 207 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBZ.2006.93Entscheid Art. 368 und Art. 370 Abs. 3 OR (SR 220). Tritt ein Unternehmer auf die Mängelrüge - auch wenn sie verspätet ist - ein, indem er mit der Mängelbeseitigung beginnt oder die Mängelbeseitigung verspricht, so hat er damit auf den Einwand, die Prüfung und Rüge seien verspätet erfolgt, konkludent verzichtet. Ferner ist der Unternehmer, der eine bestimmte Sanierungsvariante vorschlägt, für die Tauglichkeit der von ihm vorgeschlagenen Ausführung verantwortlich. Zur Tauglichkeit gehört auch, dass der vom Unternehmer gelieferte Werkstoff auf den vom Besteller zur Verfügung gestellten Untergrund überhaupt anwendbar ist. Und schliesslich steht dem Besteller auch bei einem Werk, das auf Grund und Boden des Bestellers errichtet wurde, ein Wandelungsanspruch zu, wenn das abgelieferte Werk definitiv unbrauchbar ist bzw. zum vorgesehenen Gebrauch überhaupt nicht taugt (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, änge; Mängel; Wandelung; Quot; Unternehmer; Beklagten; Besteller; Mangel; Mängelrüge; Besserung; Beschichtung; Untergr; Vorinstanz; Recht; Terrasse; Gauch; Mängelrechte; Rechnung; Vertrag; Werkes; Klägers; Werkvertrag; Mangelhaftigkeit; Vertrags; Verkauf; Reparatur
SGBZ.2007.43Entscheid Art. 5 und 6 Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965 (SR 0.274.131), Art. 228 ZPO (sGS 961.2), Art. 197 OR (SR 220). Die Gültigkeit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an die in Deutschland wohnhafte Beklagte beurteilt sich nach deutschem Recht. Das Haager Zustellungsübereinkommen regelt nur den zwischenstaatlichen Übermittlungsweg. Der Einwurf in den Briefkasten der Geschäftsräume ist eine gültige Zustellung nach deutschem Recht. Selbst wenn die Zustellung mangelhaft gewesen wäre, wäre der Mangel geheilt, weil die Beklagte tatsächlich Kenntnis erhielt vom Urteil und rechtzeitig Berufung einreichen konnte. Die Beklagte, die sich am erstinstanzlichen Verfahren überhaupt nicht beteiligte, kann im Berufungsverfahren nur noch Bestreitungen und rechtliche Erörterungen vorbringen. Ein aus Deutschland an eine schweizerische Verbraucherin gelieferter Whirlpool, der hier nicht an das elektrische Netz angeschlossen werden darf, unter anderem weil die für die Bewilligung des Starkstrominspektorats erforderlichen Zertifikate fehlen, ist zum vorausgesetzten Gebrauch untauglich. Die Käuferin ist zu Wandelung berechtigt (Kantonsgericht St. Gallen, Präsidentin der III. Zivilkammer, 11. Juli 2007, BZ.2007.43). Zustellung; Quot; Mängel; Berufung; Whirlpool; Schweiz; Firma; Urteil; Schaden; Zivil; Einbau; Brief; Deutschland; Recht; Vorinstanz; Zustellungszeugnis; Briefkasten; Beklagten; Gebrauch; Gerät; Schriftstück; Normen; Mängelrüge; Rechnung; Übereinkommen; Ausland; Verfahren; Wandelung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
105 II 90Mängel der Kaufsache. Art. 207 Abs. 3 OR ist auch anwendbar, wenn der Käufer die Kaufsache trotz den von ihm erkannten Mängeln der Sache ohne stichhaltigen Grund gebraucht. Brülhart; Marguet; Automobil; écembre; Tribunal; être; éfauts; Action; Acheteur; Extrait; éforme; Mängel; Kaufsache; Essieu; éfendeur; été; édhibitoire; éduction; -value; Urteilskopf; Arrêt; Regeste; Käufer; Mängeln; Sachverhalt; Claude; Porsche; Targa; écrit; âssis

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Spühler, Bohnet, SchweizerBasler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2013
Donatsch, Rey, Jeanneret, Weder2013