StPO Art. 206 - Polizeiliche Vorladungen

Einleitung zur Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 206 StPO vom 2024

Art. 206 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 206 Polizeiliche Vorladungen

1 Im polizeilichen Ermittlungsverfahren kann die Polizei Personen zum Zwecke der Befragung, der Identitätsfeststellung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung ohne Beachtung besonderer Formen und Fristen vorladen.

2 Wer einer polizeilichen Vorladung keine Folge leistet, kann mit Befehl der Staatsanwaltschaft vorgeführt werden, wenn diese Massnahme der vorgeladenen Person schriftlich angedroht worden ist.


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Art. 206 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDEntscheid/2024/563’il; Ministère; ’elle; ’au; énal; était; Action; énale; -entrée; édure; écité; éré; édé; Ordonnance; ’ordonnance; ’avoir; él ’espèce; éposé; égard; ’était; émoins; ’instruction
VDEntscheid/2024/170Ministère; énal; énale; ’il; ’au; Ordre; écité; éments; était; Autre; ’ordre; édure; ’elle; -entrée; Autres; él éposé; ’est; Enquête; Ouverture; ’avait; éclarations; éléments
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2018.193 (AG.2019.483)Vorladung zur erkennungsdienstlichen BehandlungStaat; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Erfassung; Vorladung; Beschwer; Beschwerde; Recht; Massnahme; Verfahren; Person; Behandlung; Verfahren; Befehl; Anordnung; Basel; Zwangsmassnahme; Beschwerdeführers; Taten; Massnahmen; Auflage; Erstellung; Gericht
BSBES.2014.161 (AG.2015.513)NichtanhandnahmeStaatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Untersuchung; Nichtanhandnahme; Verfahren; Ermittlungsverfahren; Person; Verein; Anzeige; Schweiz; Apotheke; Nichtanhandnahmeverfügung; Interesse; Basel; Verfügung; Sachverhalt; Verantwortlichen; Untersuchungen; Schweizerische; Verfahrens; Bundesgesetz; Firma; Bundesgesetzes; Akten; Recht; Bestimmungen; ätigt
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Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RP.2017.68Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).Recht; Beschwerde; Verfahren; Rechtshilfe; Einvernahme; Verfahren; Verteidigung; Beschwerdeführers; JStPO; Entscheid; Verfahrens; Behörde; Jugendliche; Recht; Verfahrensakten; Schlussverfügung; Bundesstrafgericht; Vertretung; Sachen; Landes; Eltern; Bundesstrafgerichts; Person; Herausgabe; Verfügung; Eintretens