LIFD Art. 206 -

Einleitung zur Rechtsnorm LIFD:



Art. 206 LIFD dal 2025

Art. 206 Legge federale sull’imposta federale diretta (LIFD) drucken

Art. 206 Persone giuridiche (1)

(1) Abrogato dalla cifra I n. 1 della LF del 26 set. 2014 (Adeguamento alle disposizioni generali del CP), con effetto dal 1° gen. 2017 (RU 2015 779; FF 2012 2521).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 206 Legge federale sull’imposta federale diretta (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2002.50Uebergangs-JahressteuerDarlehen; Rekurrenten; Darlehens; Holding; B-Holding; Bemessungslücke; Einkünfte; Veranlagung; Einkommen; Darlehenszins; Veranlagungsbehörde; Rekurs; Auflage; Einsprache; Vorgehen; Übergang; Darlehenszinse; Einkommens; Kanton; Steuererleichterung; Darlehenszinses; Wartsbemessung; Betrag; Wirtschaftsförderung; Sinne; Steuererleichterungen
AGAGVE 2002 113AGVE 2002 113 S.444 2002 Steuerrekursgericht 444 [...] 113 Gesonderte Jahressteuer; Abschreibungen (§ 263 Abs. 2 StG). Es...Abschreibung; Abschreibungen; Geschäftsjahr; Abschreibungspraxis; Jahressteuer; Abschreibungssätze; Rekurrenten; Steuerrekursgericht; Bemessungslücke; Geschäftsjahre; Unterlassung; Steuerbehörden; Kantonale; Steuern; Sachen; Beilage; Sitzung; Rechtsprechung; Nutzfahrzeugen; Auffassung; Regel; Praxis; Abschreibungssatz

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 00 12Art. 206 Abs. 2 und Abs. 3 DBG. Ausserordentliche Erträge beim Wechsel der zeitlichen Bemessung für juristische Personen. Zur Frage der wirtschaftlichen Vorgänge, die zu ausserordentlichen Erträgen im Sinne der Bestimmung führen. Die Auflösung stiller Reserven bildet ein notwendiges, wenn auch nicht hinreichendes Element der Ausserordentlichkeit des Ertrages (Erw. 3a-3e). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Gewinn der normalen Geschäftstätigkeit einer Unternehmung entstammt, kommt es weniger auf die statutarische Zweckbestimmung der Gesellschaft als auf deren tatsächliche Tätigkeit an (Erw. 3f). Bei der Veranlagung der Sondersteuer sind die abziehbaren Aufwendungen in enger Anlehnung an die durch den Gesetzgeber ausdrücklich genannten ausserordentlichen Erträge zu bestimmen (Erw. 4).Steuer; Erträge; Kapital; Sondersteuer; Bemessung; Kapitalgewinn; Geschäftsjahr; Recht; Reserven; Kapitalgewinne; Grundstück; Aufwendungen; BdBSt; Gewinn; Besteuerung; Bemessungslücke; Veräusserung; Bundessteuer; Veranlagung; Sondersteuerveranlagung; Personen; Liegenschaften; Erträgen; Zusammenhang; Verwaltung; Stockwerkeigentum; Zweck; Verkauf
LUA 99 262§ 181quater Abs. 3 StG. Zur Zielsetzung der gesetzlichen Bestimmung und zur Auslegung des Rechtsbegriffs «ausserordentliche Erträge».



Erträge; Steuer; Bemessung; Jahressteuer; System; Person; Reingewinn; Verhandlungen; Bundessteuer; Besteuerung; Personen; Veranlagung; BdBSt; Gemeinde; Steuerperiode; Begriffs; Gewinn; Recht; Praxis; Gewinne; Verwaltungsgericht; Erträgen; Zweck; Auslegung; «ausserordentlichen; Erträge»; Kapitalgewinne; Rückstellungen
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