Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 206

Zusammenfassung der Rechtsnorm DBG:



Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ist ein wichtiges Gesetz in der Schweiz, das die Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen regelt. Es legt die Grundlagen für die Erhebung der direkten Bundessteuer fest, basierend auf Einkommen und Vermögen, und definiert Steuerpflichtige, Steuerbemessung, Steuersätze sowie Verfahren zur Festsetzung, Erhebung und Kontrolle der Steuer. Das Gesetz wird regelmässig aktualisiert, um Änderungen in der Steuerpolitik und der wirtschaftlichen Situation zu berücksichtigen, und zielt darauf ab, eine gerechte und transparente Besteuerung sicherzustellen sowie die Einnahmen des Bundes zu sichern.

Art. 206 DBG vom 2025

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Art. 206 Juristische Personen (1)

(1) Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 26. Sept. 2014 (Anpassung an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB), mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 779; BBl 2012 2869).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 206 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2002.50Uebergangs-JahressteuerDarlehen; Rekurrenten; Darlehens; Holding; B-Holding; Bemessungslücke; Einkünfte; Veranlagung; Einkommen; Darlehenszins; Veranlagungsbehörde; Rekurs; Auflage; Einsprache; Vorgehen; Übergang; Darlehenszinse; Einkommens; Kanton; Steuererleichterung; Darlehenszinses; Wartsbemessung; Betrag; Wirtschaftsförderung; Sinne; Steuererleichterungen
AGAGVE 2002 113AGVE 2002 113 S.444 2002 Steuerrekursgericht 444 [...] 113 Gesonderte Jahressteuer; Abschreibungen (§ 263 Abs. 2 StG). Es...Abschreibung; Abschreibungen; Geschäftsjahr; Abschreibungspraxis; Jahressteuer; Abschreibungssätze; Rekurrenten; Steuerrekursgericht; Bemessungslücke; Geschäftsjahre; Unterlassung; Steuerbehörden; Kantonale; Steuern; Sachen; Beilage; Sitzung; Rechtsprechung; Nutzfahrzeugen; Auffassung; Regel; Praxis; Abschreibungssatz

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 00 12Art. 206 Abs. 2 und Abs. 3 DBG. Ausserordentliche Erträge beim Wechsel der zeitlichen Bemessung für juristische Personen. Zur Frage der wirtschaftlichen Vorgänge, die zu ausserordentlichen Erträgen im Sinne der Bestimmung führen. Die Auflösung stiller Reserven bildet ein notwendiges, wenn auch nicht hinreichendes Element der Ausserordentlichkeit des Ertrages (Erw. 3a-3e). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Gewinn der normalen Geschäftstätigkeit einer Unternehmung entstammt, kommt es weniger auf die statutarische Zweckbestimmung der Gesellschaft als auf deren tatsächliche Tätigkeit an (Erw. 3f). Bei der Veranlagung der Sondersteuer sind die abziehbaren Aufwendungen in enger Anlehnung an die durch den Gesetzgeber ausdrücklich genannten ausserordentlichen Erträge zu bestimmen (Erw. 4).Steuer; Erträge; Kapital; Sondersteuer; Bemessung; Kapitalgewinn; Geschäftsjahr; Recht; Reserven; Kapitalgewinne; Grundstück; Aufwendungen; BdBSt; Gewinn; Besteuerung; Bemessungslücke; Veräusserung; Bundessteuer; Veranlagung; Sondersteuerveranlagung; Personen; Liegenschaften; Erträgen; Zusammenhang; Verwaltung; Stockwerkeigentum; Zweck; Verkauf
LUA 99 262§ 181quater Abs. 3 StG. Zur Zielsetzung der gesetzlichen Bestimmung und zur Auslegung des Rechtsbegriffs «ausserordentliche Erträge».



Erträge; Steuer; Bemessung; Jahressteuer; System; Person; Reingewinn; Verhandlungen; Bundessteuer; Besteuerung; Personen; Veranlagung; BdBSt; Gemeinde; Steuerperiode; Begriffs; Gewinn; Recht; Praxis; Gewinne; Verwaltungsgericht; Erträgen; Zweck; Auslegung; «ausserordentlichen; Erträge»; Kapitalgewinne; Rückstellungen
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