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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 205 ZGB vom 2024

Art. 205 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 205 1. Im Allgemeinen

1 Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden.

2 Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird.

3 Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 205 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC230033EhescheidungVorinstanz; Berufung; Beklagten; Richt; Unterhalt; Recht; Liegenschaft; Eheliche; Partei; Urteil; Unterhalts; Ehelichen; Rechtlich; Parteien; Konto; Einkommen; Rungen; Urteils; Dispositiv; Güterrechtliche; Entscheid; Rechtskraft; Angefochten; Gericht; Angefochtene; Verfahren; Monatlich; Angefochtenen; Verpflichtet
ZHLC230025Ergänzung ScheidungsurteilBerufung; Liegenschaft; Partei; Parteien; Recht; Gerin; Berufungsklägerin; Beklagten; Vorinstanz; Verkauf; Miteigentum; Güterrechtlich; Berufungsbeklagte; Liegenschaften; Güterrechtliche; Versteigerung; Antrag; ProtVi; Grundstück; Scheidung; Stadt; Gericht; Auseinandersetzung; Entscheid; Urteil; Eltern; Unterhalt; Verfahren; Klägers
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB180002Aufsichtsbeschwerde
BSZB.2020.4 (AG.2020.443)Scheidung (BGer 5A_731/2020 vom 23. Februar 2021)
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 65 (5A_159/2015)Art. 193 ZGB; Gläubigerschutz bei güterrechtlicher Auseinandersetzung. Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen (E. 4.2). Definition der unter die güterrechtliche Auseinandersetzung fallenden Rechtsgeschäfte; Unterhaltsforderungen gehören nicht dazu (E. 4.3), ebenso wenig die Rücknahme von Vermögensgegenständen (E. 4.4). Massgeblicher Zeitpunkt ist die Übertragung der Vermögenswerte (E. 4.5). Beschwerde; Konten; Gericht; Güterrechtlich; Ersatz; Güterrechtliche; Ersatzforderung; Auseinandersetzung; Vermögenswert; Beschwerdeführerin; Scheidung; Recht; Rechtlichen; Vermögenswerte; Forderung; Ehegatte; Zeitpunkt; Ehegatten; Urteil; Beschwerdegegnerin; Urteil; Güterrechtlichen; Pfändung; Gerichtlich; Schuld; Schweizerische; Güterstand; Verfahren; Konto
119 II 197Scheidung; ungeteilte Zuweisung einer im Miteigentum beider Ehegatten stehenden Liegenschaft an einen Ehegatten (Art. 205 Abs. 2 ZGB). 1. Art. 205 Abs. 2 ZGB erlaubt es einem Ehegatten, der ein überwiegendes Interesse nachweisen kann, die ungeteilte Zuweisung des im Miteigentum stehenden Vermögenswertes gegen Entschädigung des andern Ehegatten zu verlangen. Grundsätze für die Anwendung dieser Regel (E. 2). 2. Gründe, die das kantonale Gericht im konkreten Fall zu Recht ein überwiegendes Interesse der Ehefrau an der ungeteilten Zuweisung annehmen liessen (E. 3). Intérêt; été; Immeuble; époux; Partage; Immeubles; Civil; Canton; Civile; Cantonal; Prépondérant; HAUSHEER/REUSSER/GEISER; Opcit; Parties; Propriété; Qu'il; L'époux; Attribution; Cantonale; Soulte; L'attribution; Copropriété; Familial; Recourant; Ehegatten; Julie; Acquis; Maison; Tribunal; L'autorité
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