Login
Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.
Art. 205 Erscheinungspflicht, Verhinderung und Säumnis
1 Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten.
2 Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen.
3 Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist.
4 Wer einer Vorladung von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde oder Gericht unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden.
5 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB210226 | Mord etc. und Widerruf | Beschuldigte; Beschuldigten; Richt; Recht; Urteil; Vorinstanz; Person; Sinne; Aussage; Mutter; Beweis; Gericht; Verfahren; Staat; Gutachten; Einvernahme; Berufung; Staatsanwalt; Verteidigung; Dossier; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Hinweis; Recht; Opfer; Verfahren; ändig |
ZH | UH150030 | Schlussverfügung / Rechnung | Stadtrichteramt; Einsprache; Recht; Einvernahme; Verfahren; Vorladung; Rückzug; Akten; Verfahren; Hausarzt; Beschwerdeführers; Gesuch; Bundesgerichts; Befehl; Entscheid; Eingabe; Wesentlichen; Verteidiger; Beistand; Hinweis; Verfahrens; Bestellung; Gericht; Über; Verfügung; Bezirks; Gründen; ähig |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | STBER.2023.34 | - | Beschuldigte; Maske; Beschuldigten; Recht; Polizist; Urteil; Polizisten; Restaurant; Masken; Ehefrau; Staat; Solothurn; Geldstrafe; Aussage; Tagessätze; Kanton; Amtshandlung; Apos; Staatsanwaltschaft; Polizei; Busse; Kantons; Täter; Kinder; Beweis |
SO | STBER.2023.61 | - | Beschuldigte; Beschuldigten; Apos; Urteil; Recht; Kosovo; Betrug; Staat; Anklage; Quittung; Landes; Urteils; Swisslos; Schweiz; Gewinn; Geldwäscherei; Quittungen; Beweis; Freiheitsstrafe; Vorhalt; Aussage; Berufung; Landesverweis; Anklageziffer |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
140 IV 82 (6B_908/2013) | Art. 3 und 355 Abs. 2 StPO; Verfahren bei Einsprache, Säumnis nach Vorladung, Rückzugsfiktion. Die Bestimmungen der StPO sind im Gesamtzusammenhang des Gesetzes auszulegen (E. 2.5). Die gesetzliche Fiktion, wonach bei unentschuldigtem Fernbleiben die Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen gilt, gelangt nur zur Anwendung, wenn der Einsprecher tatsächlich Kenntnis von der Vorladung und damit auch von den Säumnisfolgen hat. Vorbehalten bleiben Fälle rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (E. 2.7). | Einsprache; Vorladung; Recht; Befehl; Zustellung; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Urteil; Säumnis; Fernbleiben; Einvernahme; Rückzug; Verfahrens; Rechts; Grundsätze; Vorinstanz; Desinteresse; Person; Verfahrens; Rechtsschutz; Bestimmungen; Gesetzes; Postsendung; Verfügung; Überprüfung; Verhalten; Gehör |
92 I 259 | Art. 4 BV; Beweisabnahme im Verwaltungsverfahren. Wann können beweisbildende Auskünfte nach Bündner Recht auf dem Wege der "amtlichen Erhebung" eingeholt werden? Ausschluss der telephonischen Vernehmung von Zeugen. In einem Verfahren, das einen Eingriff in die persönliche Freiheit zum Gegenstand hat, hat der Betroffene grundsätzlich Anspruch darauf, vom Ergebnis des Beweisverfahrens Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu beziehen. | Zeuge; Zeugen; Beschwerdeführers; Beweis; Entscheid; Arbeitgeber; Behörde; ühere; Akten; Stellung; Ehefrau; Erhebung; Vormundschaftsbehörde; Kreises; Dörfer; Recht; Vernehmung; önliche; Trimmis; amtliche; ätte; Verweisung; Aussage; Beweisabnahme; önnen; Auskünfte; Erhebung; Verfahren; Anspruch; Ergebnis |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
SN.2021.12 | Bundesstrafgericht; Kammer; Verfahren; Ordnungsbusse; Bundesstrafgerichts; Gericht; Entscheid; Entscheide; Einzelrichter; Zeuge; Vorladung; Person; Tribunal; BStGer; Filter; Einvernahme; Behörde; Gebühr; Gerichtsschreiberin; Verfahrensleitung; Apos;; Ermessens; Gebührenrahmen; StBOG; Säumnis; Beschwerdekammer; Frist | |
SN.2020.30 | Säumnis; Disziplinarmassnahme (Art. 64 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 205 Abs. 4 StPO) | Verfahren; Bundes; Ordnungsbusse; Vorladung; Bundesstrafgericht; Urteilseröffnung; Kammer; Bundesstrafgerichts; Hauptverhandlung; Vorsitzende; Gericht; Verfahrensleitung; Person; Tribunal; Disziplinarmassnahme; Kommentar; Empfang; Gebühr; Verfahrenskosten; Aufwand; Ordnungsbussen; Gerichtsschreiberin; Parteien; Rechtsanwalt; Konrad; Jeker; Fürsprecher; Lukas |
Autor | Kommentar | Jahr |
Donatsch, Hans, Hansjakob, Lieber, Weder | Kommentar zur StPO | 2014 |
Schmid, Schweizer | Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis, Zürich | 2009 |