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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 205 StPO vom 2024

Art. 205 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 205 Erscheinungspflicht, Verhinderung und Säumnis

1 Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten.

2 Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen.

3 Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist.

4 Wer einer Vorladung von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde oder Gericht unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden.

5 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 205 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210226Mord etc. und WiderrufBeschuldigte; Beschuldigten; Richt; Recht; Urteil; Vorinstanz; Person; Sinne; Aussage; Mutter; Beweis; Gericht; Verfahren; Staat; Gutachten; Einvernahme; Berufung; Staatsanwalt; Verteidigung; Dossier; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Hinweis; Recht; Opfer; Verfahren; ändig
ZHUH150030Schlussverfügung / Rechnung Stadtrichteramt; Einsprache; Recht; Einvernahme; Verfahren; Vorladung; Rückzug; Akten; Verfahren; Hausarzt; Beschwerdeführers; Gesuch; Bundesgerichts; Befehl; Entscheid; Eingabe; Wesentlichen; Verteidiger; Beistand; Hinweis; Verfahrens; Bestellung; Gericht; Über; Verfügung; Bezirks; Gründen; ähig
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2023.34-Beschuldigte; Maske; Beschuldigten; Recht; Polizist; Urteil; Polizisten; Restaurant; Masken; Ehefrau; Staat; Solothurn; Geldstrafe; Aussage; Tagessätze; Kanton; Amtshandlung; Apos; Staatsanwaltschaft; Polizei; Busse; Kantons; Täter; Kinder; Beweis
SOSTBER.2023.61-Beschuldigte; Beschuldigten; Apos; Urteil; Recht; Kosovo; Betrug; Staat; Anklage; Quittung; Landes; Urteils; Swisslos; Schweiz; Gewinn; Geldwäscherei; Quittungen; Beweis; Freiheitsstrafe; Vorhalt; Aussage; Berufung; Landesverweis; Anklageziffer
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 IV 82 (6B_908/2013)Art. 3 und 355 Abs. 2 StPO; Verfahren bei Einsprache, Säumnis nach Vorladung, Rückzugsfiktion. Die Bestimmungen der StPO sind im Gesamtzusammenhang des Gesetzes auszulegen (E. 2.5). Die gesetzliche Fiktion, wonach bei unentschuldigtem Fernbleiben die Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen gilt, gelangt nur zur Anwendung, wenn der Einsprecher tatsächlich Kenntnis von der Vorladung und damit auch von den Säumnisfolgen hat. Vorbehalten bleiben Fälle rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (E. 2.7). Einsprache; Vorladung; Recht; Befehl; Zustellung; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Urteil; Säumnis; Fernbleiben; Einvernahme; Rückzug; Verfahrens; Rechts; Grundsätze; Vorinstanz; Desinteresse; Person; Verfahrens; Rechtsschutz; Bestimmungen; Gesetzes; Postsendung; Verfügung; Überprüfung; Verhalten; Gehör
92 I 259Art. 4 BV; Beweisabnahme im Verwaltungsverfahren. Wann können beweisbildende Auskünfte nach Bündner Recht auf dem Wege der "amtlichen Erhebung" eingeholt werden? Ausschluss der telephonischen Vernehmung von Zeugen. In einem Verfahren, das einen Eingriff in die persönliche Freiheit zum Gegenstand hat, hat der Betroffene grundsätzlich Anspruch darauf, vom Ergebnis des Beweisverfahrens Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu beziehen. Zeuge; Zeugen; Beschwerdeführers; Beweis; Entscheid; Arbeitgeber; Behörde; ühere; Akten; Stellung; Ehefrau; Erhebung; Vormundschaftsbehörde; Kreises; Dörfer; Recht; Vernehmung; önliche; Trimmis; amtliche; ätte; Verweisung; Aussage; Beweisabnahme; önnen; Auskünfte; Erhebung; Verfahren; Anspruch; Ergebnis

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SN.2021.12Bundesstrafgericht; Kammer; Verfahren; Ordnungsbusse; Bundesstrafgerichts; Gericht; Entscheid; Entscheide; Einzelrichter; Zeuge; Vorladung; Person; Tribunal; BStGer; Filter; Einvernahme; Behörde; Gebühr; Gerichtsschreiberin; Verfahrensleitung; Apos;; Ermessens; Gebührenrahmen; StBOG; Säumnis; Beschwerdekammer; Frist
SN.2020.30Säumnis; Disziplinarmassnahme (Art. 64 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 205 Abs. 4 StPO)Verfahren; Bundes; Ordnungsbusse; Vorladung; Bundesstrafgericht; Urteilseröffnung; Kammer; Bundesstrafgerichts; Hauptverhandlung; Vorsitzende; Gericht; Verfahrensleitung; Person; Tribunal; Disziplinarmassnahme; Kommentar; Empfang; Gebühr; Verfahrenskosten; Aufwand; Ordnungsbussen; Gerichtsschreiberin; Parteien; Rechtsanwalt; Konrad; Jeker; Fürsprecher; Lukas

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Hans, Hansjakob, Lieber, Weder Kommentar zur StPO2014
Schmid, SchweizerSchweizerische Strafprozessordnung, Praxis, Zürich 2009