SchKG Art. 205 -

Einleitung zur Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 205 SchKG vom 2025

Art. 205 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 205 Zahlungen
an den
Schuldner

1 Forderungen, welche zur Konkursmasse gehören, können nach Eröffnung des Konkurses nicht mehr durch Zahlung an den Schuldner getilgt werden; eine solche Zahlung bewirkt den Konkursgläubigern gegenüber nur insoweit Befreiung, als das Geleistete in die Konkursmasse gelangt ist.

2 Erfolgte jedoch die Zahlung vor der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses, so ist der Leistende von der Schuldpflicht befreit, wenn ihm die Eröffnung des Konkurses nicht bekannt war.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 205 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS130026Beschwerde gegen Verfügung vom 9. November 2012Konkurs; Kollokation; SchKG; Forderung; Konkursamt; Kollokationsplan; Gläubiger; Konkursmasse; Schuld; Beschwer; Recht; Kollokationsklage; Verfahren; Konkursverwaltung; Verfügung; Kollokationsklagen; Zahlung; Ausstand; Klage; Bundesgericht; Obergericht; Höhe; Bezirksgericht; Vorinstanz; Entscheid; Konkursgläubiger; Aufsichtsbehörde; Abteilung; Ausstandsgesuch
VDPlainte/2012/24-Ouverture; édéral; écembre; écision; élai; Office; Autorité; érieure; éans; éposé; ésident; Arrondissement; écutoire; Intimée; édérale; érêt; Gilliéron; Finlande; Président; Suisse; Feuille; Peter; Comme
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
125 III 154Kollokationsklage; Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Rangordnung der Gläubiger (Art. 146 SchKG, 219 SchKG; Art. 2 Abs. 3 der Schlussbestimmungen der Gesetzesänderung vom 16. Dezember 1994 [AS 1995 1306]). Die Frage der Geltungsdauer der nach altem Recht vorgesehenen, im neuen Recht eingeschränkten Privilegien gemäss Art. 146 und Art. 219 SchKG bedarf nicht bloss im Konkurs sowie im Pfändungsverfahren, sondern ebenso im Nachlassverfahren notwendigerweise der übergangsrechtlichen Regelung; Grundsätze der Lückenfüllung (E. 3a). Im Nachlassverfahren, das eine Art Vollstreckungsersatz darstellt, zeitigt die Bewilligung der Nachlassstundung, durch welche das Verfahren eröffnet wird, gleichartige Wirkungen wie Konkurseröffnung und Pfändungsvollzug. Aus diesem Grunde ist zwingend der Zeitpunkt der Bewilligung der Nachlassstundung und nicht jener der Genehmigung des Nachlassvertrages dafür entscheidend, ob eine Forderung nach der alten oder neuen Privilegienordnung zu kollozieren ist (E. 3b und 3c). SchKG; Konkurs; Lassstundung; Lassvertrag; Pfändung; Bewilligung; Recht; Privileg; Konkurseröffnung; Privilegien; Lassvertrages; Forderung; Schuldner; Vermögens; Lassverfahren; Pfändungsvollzug; Zeitpunkt; Genehmigung; Obergericht; Übergangsbestimmung; Privilegienordnung; Vermögensabtretung; Gläubiger; Forderungen; Übergangsbestimmungen; Gesetzes; Regel; Regelung; Betreibung; Lückenfüllung