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Obligationenrecht (OR)

Art. 204 OR vom 2024

Art. 204 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 204 Verfahren bei Übersendung von anderem Ort

1 Wenn die von einem anderen Orte übersandte Sache beanstandet wird und der Verkäufer an dem Empfangsorte keinen Stellvertreter hat, so ist der Käufer verpflichtet, für deren einstweilige Aufbewahrung zu sorgen, und darf sie dem Verkäufer nicht ohne weiteres zurückschicken.

2 Er soll den Tatbestand ohne Verzug gehörig feststellen lassen, widrigenfalls ihm der Beweis obliegt, dass die behaupteten Mängel schon zur Zeit der Empfangnahme vorhanden gewesen seien.

3 Zeigt sich Gefahr, dass die übersandte Sache schnell in Verderbnis gerate, so ist der Käufer berechtigt und, soweit die Interessen des Verkäufers es erfordern, verpflichtet, sie unter Mitwirkung der zuständigen Amtsstelle des Ortes, wo sich die Sache befindet, verkaufen zu lassen, hat aber bei Vermeidung von Schadenersatz den Verkäufer so zeitig als tunlich hievon zu benachrichtigen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 204 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRU180016Kündigungsschutz / AnfechtungBeschwerde; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Recht; Vorinstanz; Verschiebung; Gericht; Verfahren; Verhandlung; Gericht; Aufl; Partei; Schlichtungsverfahren; Verschiebungsgesuch; Schlichtungsbehörde; Vertreten; Abschreibung; Entscheid; Schlichtungsverhandlung; Vorladung; Beschwerdegegner; Herrn; Lässigkeit; Kündigung; Standslos; Eingabe; Verfügung; Lasse; Säumnis; Vertretung
ZHLF170005Vorsorgliche BeweisführungBerufung; Beweis; Berufungsklägerin; Berufungsklägerinnen; Recht; Partei; Klagte; Vorsorgliche; Beklagt; Berufungsbeklagte; Vorinstanz; [Adresse]; Verfügung; [Adresse]; Erblasserin; Gesuch; Aufl; Beweismittel; Beweisführung; Interesse; Verfahren; Parteien; Gericht; Entscheid; Higkeit; Klagten; Zeugen; Person; Vorsorglichen; Letztwillige

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
96 II 266Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen. Art. 68 Abs. 1 OG. Die beim Appellationshof des Kantons Bern eingereichte Nichtigkeitsklage gegen die im summarischen Verfahren getroffenen Entscheide des Gerichtspräsidenten im Kanton Bern ist keinordentliches Rechtsmittel. Nicht der Entscheid des Appellationshofes, sondern jener des Gerichtspräsidenten ist somit der letztinstanzliche im Sinne des Art. 68 Abs. 1 OG (Erw. 1). Werkvertrag. Art. 367 Abs. 2 OR. Ortliche Zuständigkeit des Richters zur Ernennung von Sachverständigen (Erw. 2 und 3). Entscheid; Gerichtspräsident; Gerichtspräsidenten; Recht; Sinne; Sachverständige; Gesuch; Vorsorgliche; Beweisführung; Beschwerde; Appellation; LEUCH; Oberhasli; Bundesgericht; Prüfung; Zuber; Nichtigkeitsbeschwerde; örtlich; Werkes; Beschwerdeführer; Ablieferung; Urteil; Heimgartner; Appellationshof; Nichtigkeitsklage; Entscheide; Kanton; Zuständigkeit; Massnahme; Vorgesehene
87 I 53Verzicht auf den durch Art. 59 BV gewährleisteten Gerichtsstand des Wohnortes durch 1. Gerichtsstandsklausel: Wann liegt im Hinweis auf allgemeine Geschäftsbedingungen, die eine Gerichtsstandsklausel enthalten (hier: SIA-Normen), ein gültiger Verzicht auf den Wohnsitzrichter? (Erw. 3 a). Wann begründet ein Vertrag oder die Satzung eines Verbandes einen Gerichtsstand zugunsten Dritter? (Erw. 3 b). 2. vorbehaltlose Einlassung auf den Rechtsstreit: Wer sich am ausserhalb seines Wohnortes gelegenen Ort, wo sich ein Beweisobjekt befindet, auf ein Verfahren zur Sicherstellung gefährdeter Beweise einlässt, verzichtet damit für die später gegen ihn erhobene Forderungsklage nicht auf die Garantie des Art. 59 BV (Erw. 4). Beschwerde; Gericht; Gallen; Beweis; Verzicht; Beschwerdeführer; Koller; Bezirksgericht; Gerichtsstand; Vertrag; Einlassung; Garantie; Beruf; Richter; Beschwerdegegner; Vorsorgliche; Expertise; Vertrags; Urteil; Verzichtet; Mitglied; Klage; Wohnort; Normalien; Werden; AaO; Verein; Vorsorglichen; Rechtsstreit; Wohnortes

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2018.51Verwertung beschlagnahmter Gegenstände (Art. 266 Abs. 5 StPO). Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO).Beschwerde; Liegenschaft; Beschwerdef?hrerin; Kammer; Recht; Verkauf; Verf?gung; Recht; Verwertung; Bundesstrafgericht; Vorzeitig; Unterhalt; Bundesgericht; Bundesstrafgerichts; Vorzeitige; Urteil; Wertverminderung; Beschlagnahmt; Verfahren; Angefochten; G?ter; Basel; Bundesanwaltschaft; Beschlagnahmte; Schnelle; Ehegatten; Beschwerdekammer
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