Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 204

Zusammenfassung der Rechtsnorm DBG:



Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ist ein wichtiges Gesetz in der Schweiz, das die Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen regelt. Es legt die Grundlagen für die Erhebung der direkten Bundessteuer fest, basierend auf Einkommen und Vermögen, und definiert Steuerpflichtige, Steuerbemessung, Steuersätze sowie Verfahren zur Festsetzung, Erhebung und Kontrolle der Steuer. Das Gesetz wird regelmässig aktualisiert, um Änderungen in der Steuerpolitik und der wirtschaftlichen Situation zu berücksichtigen, und zielt darauf ab, eine gerechte und transparente Besteuerung sicherzustellen sowie die Einnahmen des Bundes zu sichern.

Art. 204 DBG vom 2024

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Art. 204 Natürliche Personen Renten und Kapitalabfindungen aus Einrichtungen
der beruflichen Vorsorge

1 Renten und Kapitalabfindungen aus beruflicher Vorsorge, die vor dem 1. Januar 1987 zu laufen begannen oder fällig wurden oder die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1986 bereits bestand, sind wie folgt steuerbar:

  • a. zu drei Fünfteln, wenn die Leistungen (wie Einlagen, Beiträge, Prämienzahlungen), auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, ausschliesslich vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind;
  • b. zu vier Fünfteln, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu 20 Prozent vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind;
  • c. zum vollen Betrag in den übrigen Fällen.
  • 2 Den Leistungen des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a und b sind die Leistungen von Angehörigen gleichgestellt; dasselbe gilt für die Leistungen von Dritten, wenn der Steuerpflichtige den Versicherungsanspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erworben hat.


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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGB 2014/159Entscheid Steuerrecht. Art. 36 und 36 Abs. 1 lit. b StG (SR 811.1). Art. 63 der Bundespersonalverordnung (BPV; SR 172.220.111.3). Bestätigung der vorinstanzlichen Feststellung, wonach eine Witwenrente weiterhin privilegiert (zu 80%) zu besteuern ist. Aufgrund des Todes des Ehemannes im Jahr 1974 wurden Leistungen des Bundes bei Betriebsunfall (Betriebsunfallrente) festgesetzt und als „Leistungen Dritter“ im Sinn von Leistung; Leistungen; Rente; Vorsorge; Statuten; Bundes; Veranlagung; Renten; Ehemann; Arbeitgeber; Entscheid; Versicherung; Veranlagungsbehörde; Versicherungskasse; Eidgenössische; EVK-Statuten; Praxis; Hinterlassenen; Betriebsunfall; Leistungskoordination; Anspruch; Beiträge; Begründung; Besteuerung; Steuerpflichtigen; Tatsachen; Vorsorgeleistung; Eidgenössischen; Vorliegen; Akten
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    130 I 205Art. 127 Abs. 3 BV; Art. 46 Abs. 2 aBV; interkantonale Doppelbesteuerung bei Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge, gebundener Vorsorge (Säule 3a) und freier Vorsorge (Versicherungen; Säule 3b). Das Doppelbesteuerungsverbot ist verletzt, wenn die gleichen Kapitalleistungen einer Versicherung in einem Kanton der Einkommens-, im andern der Erbschaftssteuer unterworfen werden (E. 4). BGE 99 Ia 232 und seitherige Änderungen (E. 5): Drei-Säulen-Konzeption (E. 6) und Besteuerung der Leistungen aus beruflicher Vorsorge (E. 7.1-7.4), aus gebundener Vorsorge (Säule 3a; E. 7.5) und aus freier Vorsorge (Versicherungen) der Säule 3b (E. 7.6). Grundsätzlich unzulässig ist die Zerlegung einer als Ganze rückkaufsfähigen Versicherungspolice in ihre rückkaufsfähigen und nicht rückkaufsfähigen Einzelteile, um sie dann entsprechend zu besteuern (E. 7.6.5). Leistungen aus Gewinnbeteiligung (Überschussbeteiligung, Bonus) teilen steuerlich das Schicksal der zu Grunde liegenden Versicherungsleistung (E. 7.6.6). An die zivilrechtliche Behandlung von Kapitalleistungen aus Versicherungen im Nachlass (E. 8) ist das kantonale Erbschaftssteuerrecht nicht gebunden (E. 9.1). Selbständiger Nachlassbegriff im Doppelbesteuerungsrecht (E. 9.2). Die als Einkommen steuerbaren Leistungen sind im Wohnsitzkanton des Leistungsempfängers steuerbar, die von der Einkommenssteuer befreiten Leistungen im Wohnsitzkanton des Erblassers (E. 9.3 und 9.4). Bedeutung von Begünstigungsklauseln (E. 9.5). Schuldenverlegung: Von der Einkommenssteuer befreite Versicherungsleistungen sind doppelbesteuerungsrechtlich dem steuerlichen Nachlass im Wohnsitzkanton des Erblassers als Aktiven zuzurechnen und die Schulden proportional dazu zu verlegen (E. 9.6). Vorsorge; Versicherung; Steuer; Kanton; Leistung; Leistungen; Bundes; Einkommen; Kapital; Luzern; Säule; Besteuerung; Einkommens; Risiko; Einkommenssteuer; BdBSt; Versicherungsleistung; Erbschafts; Vorsorgepolice; Bundessteuer; Kantons; Erblasser; Versicherungsleistungen; Veranlagung; Lebens; Doppelbesteuerung