Login
Art. 204 Personnes physiques Rentes et versements de capitaux provenant de la prévoyance professionnelle
1
2 Sont assimilées aux prestations du contribuable au sens de l’al. 1, let. a et b, les prestations de ses proches; il en est de même des prestations de tiers, si le contribuable a acquis le droit l’assurance par dévolution, legs ou donation.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2014/159 | Entscheid Steuerrecht. Art. 36 und 36 Abs. 1 lit. b StG (SR 811.1). Art. 63 der Bundespersonalverordnung (BPV; SR 172.220.111.3). Bestätigung der vorinstanzlichen Feststellung, wonach eine Witwenrente weiterhin privilegiert (zu 80%) zu besteuern ist. Aufgrund des Todes des Ehemannes im Jahr 1974 wurden Leistungen des Bundes bei Betriebsunfall (Betriebsunfallrente) festgesetzt und als „Leistungen Dritter“ im Sinn von | Leistung; Leistungen; Rente; Vorsorge; Statuten; Bundes; Veranlagung; Renten; Ehemann; Arbeitgeber; Entscheid; Versicherung; Veranlagungsbehörde; Versicherungskasse; Eidgenössische; EVK-Statuten; Praxis; Hinterlassenen; Betriebsunfall; Leistungskoordination; Anspruch; Beiträge; Begründung; Besteuerung; Steuerpflichtigen; Tatsachen; Vorsorgeleistung; Eidgenössischen; Vorliegen; Akten |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
130 I 205 | Art. 127 Abs. 3 BV; Art. 46 Abs. 2 aBV; interkantonale Doppelbesteuerung bei Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge, gebundener Vorsorge (Säule 3a) und freier Vorsorge (Versicherungen; Säule 3b). Das Doppelbesteuerungsverbot ist verletzt, wenn die gleichen Kapitalleistungen einer Versicherung in einem Kanton der Einkommens-, im andern der Erbschaftssteuer unterworfen werden (E. 4). BGE 99 Ia 232 und seitherige Änderungen (E. 5): Drei-Säulen-Konzeption (E. 6) und Besteuerung der Leistungen aus beruflicher Vorsorge (E. 7.1-7.4), aus gebundener Vorsorge (Säule 3a; E. 7.5) und aus freier Vorsorge (Versicherungen) der Säule 3b (E. 7.6). Grundsätzlich unzulässig ist die Zerlegung einer als Ganze rückkaufsfähigen Versicherungspolice in ihre rückkaufsfähigen und nicht rückkaufsfähigen Einzelteile, um sie dann entsprechend zu besteuern (E. 7.6.5). Leistungen aus Gewinnbeteiligung (Überschussbeteiligung, Bonus) teilen steuerlich das Schicksal der zu Grunde liegenden Versicherungsleistung (E. 7.6.6). An die zivilrechtliche Behandlung von Kapitalleistungen aus Versicherungen im Nachlass (E. 8) ist das kantonale Erbschaftssteuerrecht nicht gebunden (E. 9.1). Selbständiger Nachlassbegriff im Doppelbesteuerungsrecht (E. 9.2). Die als Einkommen steuerbaren Leistungen sind im Wohnsitzkanton des Leistungsempfängers steuerbar, die von der Einkommenssteuer befreiten Leistungen im Wohnsitzkanton des Erblassers (E. 9.3 und 9.4). Bedeutung von Begünstigungsklauseln (E. 9.5). Schuldenverlegung: Von der Einkommenssteuer befreite Versicherungsleistungen sind doppelbesteuerungsrechtlich dem steuerlichen Nachlass im Wohnsitzkanton des Erblassers als Aktiven zuzurechnen und die Schulden proportional dazu zu verlegen (E. 9.6). | Vorsorge; Versicherung; Steuer; Kanton; Leistung; Leistungen; Bundes; Einkommen; Kapital; Luzern; Säule; Besteuerung; Einkommens; Risiko; Einkommenssteuer; BdBSt; Versicherungsleistung; Erbschafts; Vorsorgepolice; Bundessteuer; Kantons; Erblasser; Versicherungsleistungen; Veranlagung; Lebens; Doppelbesteuerung |