Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) Art. 202

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 202 ZPO vom 2024

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Art. 202 Schlichtungsverfahren Einleitung

1 Das Verfahren wird durch das Schlichtungsgesuch eingeleitet. Dieses kann in den Formen nach Artikel 130 eingereicht oder mündlich bei der Schlichtungsbehörde zu Protokoll gegeben werden.

2 Im Schlichtungsgesuch sind die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand zu bezeichnen.

3 Die Schlichtungsbehörde stellt der Gegenpartei das Schlichtungsgesuch unverzüglich zu und lädt gleichzeitig die Parteien zur Vermittlung vor.

4 In den Angelegenheiten nach Artikel 200 kann sie, soweit ein Entscheidvorschlag (1) nach Artikel 210 oder ein Entscheid nach Artikel 212 in Frage kommt, ausnahmsweise einen Schriftenwechsel durchführen.

(1) Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 202 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPF230026Vorsorgliche Beweisführung / KostenStreit; Streitwert; Beweis; Entscheid; Vorinstanz; Recht; Parteien; Beweisführung; Verfahren; Gericht; Mangel; Schlichtungsgesuch; Parteientschädigung; Entscheidgebühr; Hauptverfahren; Beschwerde; Gesuch; Prozesskosten; Verfahrens; Gutachten; Begründung; Gebühr; Hauptprozess; Rechtsbegehren; Verfügung; Dispositiv; Akten
ZHUE210396NichtanhandnahmeStaat; Recht; Staatsanwaltschaft; Schlichtungsgesuch; Beschwerdegegner; Äusserung; Entschädigung; Äusserungen; Nichtanhandnahme; Sinne; Verfahren; Rechtfertigungsgr; Bundesgericht; Management-Entschädigung; Vereinbarung; Beschwerdeführers; Bundesgerichts; Nichtanhandnahmeverfügung; Kündigung; Ausführungen; Darlegung; Hinweis; Furcht; Vermutungen; ürden
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB140016Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Winterthur vom 13. August 2014 (BA140001-K)Aufsicht; Aufsichts; Vorinstanz; Aufsichtsbeschwerde; Winterthur; Friedensrichteramt; Recht; Beschluss; Verwaltungskommission; Verfahren; Obergericht; Akten; Zivil; Schlichtungsgesuch; Forderung; Rechtsmittel; Parteien; Aufsichtsbehörde; Obergerichts; Verfahrens; Kanton; Schlichtungsverfahren; Kantons; Oberrichter; Schlichtungsverhandlung; Vorladung; Bezirksgericht; Prozess
ZHVO130133Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Rechtspflege; Gesuch; Schlichtungsverfahren; Gesuchs; Obergericht; Unterhalt; Verfahren; Anspruch; Gesuche; Vater; Frist; Beurteilung; Gericht; Mutter; Kanton; Schlichtungsverhandlung; Gewährung; Einreichung; Schlichtungsverfahrens; Einkommen; Emmel; Zivilprozessordnung; Friedensrichter; Obergerichts; Gemeinde; Kantons; Obergerichtspräsident
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 265 (4A_400/2019)
Regeste
Art. 18, 52, 59, 60 und 197 ff. ZPO; örtliche Zuständigkeit; Nichteintretensentscheid; Gültigkeit einer Klagebewilligung, die durch eine örtlich unzuständige Schlichtungsbehörde ausgestellt wurde. Wenn die Schlichtungsbehörde als reine Schlichtungsbehörde ein Schlichtungsgesuch erhält und der Beklagte keine Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erhob, kann die Schlichtungsbehörde unter zwei kumulativen Voraussetzungen einen Nichteintretensentscheid fällen: Die Schlichtungsbehörde ist offensichtlich unzuständig und eine Einlassung ist mit Blick auf Art. 18 ZPO (zwingende oder teilzwingende Gerichtsstände) ohne Weiteres ausgeschlossen. Beruft sich der Beklagte demgegenüber auf die fehlende örtliche Zuständigkeit, kann die Schlichtungsbehörde, selbst bei Fehlen eines zwingenden Gerichtsstandes, auf die Sache nicht eintreten, solange die Unzuständigkeit einen offensichtlichen Charakter aufweist (E. 4).
édure; étence; éder; Schlichtung; Tribunal; Autorité; étent; Incompétence; Autorisation; Zivilprozess; étente; Schlichtungsverfahren; Schweizer; édéral; Schweizerische; éfendeur; élivré; élivrée; Zivilprozessordnung; été; -après:; Schlichtungsbehörde; écision; Kommentar; BERGER; être; Ci-après:; SUTTER-SOMM; Zivilprozessrecht
144 III 404 (4A_593/2017)Frist zur Ablehnung des Urteilsvorschlags der Schlichtungsbehörde (Art. 211 Abs. 1 ZPO); Stillstand der Fristen (Art. 145 ZPO). Bei der Berechnung der Frist zur Ablehnung des Urteilsvorschlags ist der Fristenstillstand zu berücksichtigen. Der Ausschluss des Fristenstillstandes für das Schlichtungsverfahren (Art. 145 Abs. 2 lit. a ZPO) findet keine Anwendung (E. 4). Frist; Urteil; Ablehnung; Fristen; Urteilsvorschlag; Fristenstillstand; Schlichtungsverfahren; Ablehnungsfrist; Schweizerische; Zivilprozessordnung; Fristenstillstandes; Klage; Recht; Urteilsvorschlags; Ausschluss; Verfahren; Bundesgericht; Klagebewilligung; Lehre; Kommentar; Wesentlichen; Schlichtungsbehörde; Stillstand; Kantons; Vollstreckbarkeitsbescheinigung; Obergericht; Friedensrichteramt; Erwägungen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Brunner, Gasser, Schwander, Schweizer, Egli éd.2016
Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2016