CPC Art. 202 - Introduction

Einleitung zur Rechtsnorm CPC:



Art. 202 CPC de 2023

Art. 202 Code de procédure civile (CPC) drucken

Art. 202 Procédure de conciliation Introduction

1 La procédure est introduite par la requête de conciliation. Celle-ci peut être déposée dans la forme prévue l’art. 130 ou dictée au procès-verbal l’autorité de conciliation.

2 La requête de conciliation contient la désignation de la partie adverse, les conclusions et la description de l’objet du litige.

3 L’autorité de conciliation notifie sans retard la requête la partie adverse et cite simultanément les parties l’audience.

4 Elle peut ordonner titre exceptionnel un échange d’écritures préalable, si une proposition de jugement au sens de l’art. 210 ou une décision au sens de l’art. 212 est envisagée dans les litiges visés l’art. 200.


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Art. 202 Code de procédure civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPF230026Vorsorgliche Beweisführung / KostenStreit; Streitwert; Beweis; Entscheid; Vorinstanz; Recht; Parteien; Beweisführung; Verfahren; Gericht; Mangel; Schlichtungsgesuch; Parteientschädigung; Entscheidgebühr; Hauptverfahren; Beschwerde; Gesuch; Prozesskosten; Verfahrens; Gutachten; Begründung; Gebühr; Hauptprozess; Rechtsbegehren; Verfügung; Dispositiv; Akten
ZHUE210396NichtanhandnahmeStaat; Recht; Staatsanwaltschaft; Schlichtungsgesuch; Beschwerdegegner; Äusserung; Entschädigung; Äusserungen; Nichtanhandnahme; Sinne; Verfahren; Rechtfertigungsgr; Bundesgericht; Management-Entschädigung; Vereinbarung; Beschwerdeführers; Bundesgerichts; Nichtanhandnahmeverfügung; Kündigung; Ausführungen; Darlegung; Hinweis; Furcht; Vermutungen; ürden
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB140016Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Winterthur vom 13. August 2014 (BA140001-K)Aufsicht; Aufsichts; Vorinstanz; Aufsichtsbeschwerde; Winterthur; Friedensrichteramt; Recht; Beschluss; Verwaltungskommission; Verfahren; Obergericht; Akten; Zivil; Schlichtungsgesuch; Forderung; Rechtsmittel; Parteien; Aufsichtsbehörde; Obergerichts; Verfahrens; Kanton; Schlichtungsverfahren; Kantons; Oberrichter; Schlichtungsverhandlung; Vorladung; Bezirksgericht; Prozess
ZHVO130133Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Rechtspflege; Gesuch; Schlichtungsverfahren; Gesuchs; Obergericht; Unterhalt; Verfahren; Anspruch; Gesuche; Vater; Frist; Beurteilung; Gericht; Mutter; Kanton; Schlichtungsverhandlung; Gewährung; Einreichung; Schlichtungsverfahrens; Einkommen; Emmel; Zivilprozessordnung; Friedensrichter; Obergerichts; Gemeinde; Kantons; Obergerichtspräsident
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 265 (4A_400/2019)
Regeste
Art. 18, 52, 59, 60 und 197 ff. ZPO; örtliche Zuständigkeit; Nichteintretensentscheid; Gültigkeit einer Klagebewilligung, die durch eine örtlich unzuständige Schlichtungsbehörde ausgestellt wurde. Wenn die Schlichtungsbehörde als reine Schlichtungsbehörde ein Schlichtungsgesuch erhält und der Beklagte keine Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erhob, kann die Schlichtungsbehörde unter zwei kumulativen Voraussetzungen einen Nichteintretensentscheid fällen: Die Schlichtungsbehörde ist offensichtlich unzuständig und eine Einlassung ist mit Blick auf Art. 18 ZPO (zwingende oder teilzwingende Gerichtsstände) ohne Weiteres ausgeschlossen. Beruft sich der Beklagte demgegenüber auf die fehlende örtliche Zuständigkeit, kann die Schlichtungsbehörde, selbst bei Fehlen eines zwingenden Gerichtsstandes, auf die Sache nicht eintreten, solange die Unzuständigkeit einen offensichtlichen Charakter aufweist (E. 4).
édure; étence; éder; Schlichtung; Tribunal; Autorité; étent; Incompétence; Autorisation; Zivilprozess; étente; Schlichtungsverfahren; Schweizer; édéral; Schweizerische; éfendeur; élivré; élivrée; Zivilprozessordnung; été; -après:; Schlichtungsbehörde; écision; Kommentar; BERGER; être; Ci-après:; SUTTER-SOMM; Zivilprozessrecht
144 III 404 (4A_593/2017)Frist zur Ablehnung des Urteilsvorschlags der Schlichtungsbehörde (Art. 211 Abs. 1 ZPO); Stillstand der Fristen (Art. 145 ZPO). Bei der Berechnung der Frist zur Ablehnung des Urteilsvorschlags ist der Fristenstillstand zu berücksichtigen. Der Ausschluss des Fristenstillstandes für das Schlichtungsverfahren (Art. 145 Abs. 2 lit. a ZPO) findet keine Anwendung (E. 4). Frist; Urteil; Ablehnung; Fristen; Urteilsvorschlag; Fristenstillstand; Schlichtungsverfahren; Ablehnungsfrist; Schweizerische; Zivilprozessordnung; Fristenstillstandes; Klage; Recht; Urteilsvorschlags; Ausschluss; Verfahren; Bundesgericht; Klagebewilligung; Lehre; Kommentar; Wesentlichen; Schlichtungsbehörde; Stillstand; Kantons; Vollstreckbarkeitsbescheinigung; Obergericht; Friedensrichteramt; Erwägungen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Brunner, Gasser, Schwander, Schweizer, Egli éd.2016
Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2016