Militärstrafgesetz (MStG) Art. 202

Zusammenfassung der Rechtsnorm MStG:



Das schweizerische Militärstrafgesetz (MStG) legt die strafrechtlichen Regeln für Angehörige der schweizerischen Armee fest, einschliesslich Vergehen wie Fahnenflucht und Befehlsverweigerung. Es definiert strafbare Handlungen und die entsprechenden Sanktionen, um Disziplin und Ordnung in der Armee aufrechtzuerhalten und die Effektivität der Streitkräfte zu gewährleisten. Das MStG ist ein zentraler Bestandteil des schweizerischen Militärrechts und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Soldaten und militärischer Führung.

Art. 202 MStG vom 2025

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Art. 202 Anhaltung und vorläufige Festnahme

1 Wer bei einem Disziplinarfehler ertappt wird, kann von jedem Vorgesetzten, jedem Ranghöheren und jedem militärischen Polizei- oder Kontrollorgan zur Feststellung der Personalien und des Sachverhalts angehalten werden.

2 Die Anhaltung und die vorläufige Festnahme nach den Artikeln 5455a des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979 (1) bleiben vorbehalten.

(1) SR 322.1

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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