Art. 201 CPC dal 2024
Art. 201 Compiti dell’autorit di conciliazione
1 L’autorit di conciliazione cerca, in un’udienza senza formalit , di conciliare le parti. Se serve alla composizione della lite, nel tentativo di conciliazione possono essere incluse anche questioni litigiose estranee alla causa.
2 Nelle controversie di cui all’articolo 200 l’autorit di conciliazione presta anche consulenza giuridica.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
Art. 201 Codice di procedura civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RU220045 | Arbeitsrechtliche Forderung | Vorinstanz; Rechtsbegehren; Urteil; Partei; Streitwert; Beilage; Entscheid; Eingang; Schlichtungsbehörde; Parteien; Gericht; Schadenersatz; Schlichtungsverfahren; Ziffer; Bundesgericht; Forderung; Stadt; Dübendorf; Schlichtungsgesuch; Friedensrichteramt; Feststellung; Lohnrückforderung; Klage; Frist; Schlichtungsverfahrens; Protokoll; Sinne; Beschwerdeverfahren; Obergericht |
ZH | RU220019 | Nichtige/Ungültige letztwillige Verfügung im Nachlass von ... | Friedensrichter; Verfahren; Friedensrichteramt; Klage; Schlichtungsverfahren; Sistierung; Beschwerdegegner; Verfahrens; Klagebewilligung; Bundesgericht; Entscheid; Schlichtungsverfahrens; Beschwerdeverfahren; Verfügung; Parteien; Schlichtungsverhandlung; Obergericht; Urteil; Friedensrichteramtes; Bezirksgericht; Interesse; Beschwerdeführer; Rechtsmittel; Verfahrensnummer |
Dieser Artikel erzielt 63 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | ZKBER.2020.42 | - | Berufung; Arbeit; Apos; Überstunde; Überstunden; Beklagte; Beklagten; Berufungsbeklagte; Berufungskläger; Kläger; Amtsgericht; Klägers; Recht; Kündigung; Parteien; Vorinstanz; Urteil; Betrag; Ferien; Zuschlag; Beweis; Stunden; Ziffer; Verwaltung; Klage |
SG | HG.2005.69 | Entscheid Art. 3 lit. b, 9 und 14 UWG (SR 241) i.V.m. Art. 28c - 28f ZGB (SR 210). Der | Quot; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Gesuchsgegnerin; Saugleistung; Staub; Staubsauger; Quot;M; Werbeaussage; Werbeaussagen; Quot;Mquot; Massnahme; Recht; Gesuchsbeilage; Quot;konstant; Saugleistungquot; Saugkraft; Modell; Airwatt; Replik; Modelle; Werbung; Replikbeilage; Wettbewerb; Gesuchsantwort; Gerät; üsse |
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
149 III 12 (5A_87/2022) | Regeste a Art. 519 ff. und 540 ZGB ; Art. 71 und 206 Abs. 2 ZPO ; Ungültigkeitsklage und Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit; Schlichtungsverfahren. Klagen mehrere Kläger gegen mehrere Beklagte auf Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung oder auf Feststellung der Erbunwürdigkeit einer bestimmten Person, bilden die Prozessparteien aktiv- und passivseitig einfache Streitgenossenschaften (E. 3.1.1.3 und 3.1.1.4). Rechtsfolgen für das Schlichtungsverfahren (E. 3.1.2). | Schlichtungs; Klage; Klagebewilligung; Parteien; Schlichtungsverfahren; Schlichtungsverhandlung; Streit; Entscheid; Streitgenosse; Friedensrichter; Streitgenossen; Urteil; Verfahren; Verhandlung; Gericht; Zivilprozess; Schlichtungsversuch; Schlichtungsverfahrens; Obergericht; Ungültigkeit; Person; Schlichtungsbehörde; Aussprache; Schweizerische; Beschwerdegegner; Bundesgericht |
146 III 47 (4A_191/2019) | Art. 200 Abs. 1 ZPO ; sachliche Zuständigkeit; Nichteintretensentscheid. Für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit der paritätischen Schlichtungsbehörde im Sinne von Art. 200 Abs. 1 ZPO ist im reinen Schlichtungsverfahren grundsätzlich von den tatsächlichen Behauptungen der klagenden Partei auszugehen. Ergibt sich, dass die paritätische Schlichtungsbehörde sachlich offensichtlich nicht zuständig ist, darf sie das Verfahren durch Nichteintretensentscheid beenden (E. 3 und 4). | Schlichtung; Schlichtungsbehörde; Zivil; Urteil; Zuständigkeit; Miete; Prozess; Nichteintretensentscheid; Schlichtungsverfahren; Schweizerische; Kantons; Verfahren; Zivilprozessordnung; Kommentar; Pacht; Geschäftsräumen; Entscheid; Streit; Recht; Klage; Gericht; Streitigkeit; édure; Prozessvoraussetzung; Streitigkeiten; Unzuständigkeit |