SCC Art. 201 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 201 SCC from 2024

Art. 201 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 201 B. Management, benefits and power of disposal

1 Within the limits of the law, each spouse administers and enjoys the benefits of his or her individual property and has power of disposal over it.

2 If an asset is in the co-ownership of both spouses, neither spouse may dispose of his or her share in it without the other’s consent, unless otherwise agreed.


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Art. 201 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLY180056Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)Berufung; Liegenschaft; Beklagten; Familie; Verkauf; Recht; Parteien; Vorinstanz; Ehegatte; Gesuch; Zustimmung; Familienwohnung; Entscheid; Verfügung; Hypothek; Massnahmen; Zwangsverwertung; Unterhaltsbeiträge; Eingabe; Wohnung; Ehegatten; Beilage; Berufungskläger; Stellung; Beilagen; Frist; Berufungsverfahren; Gericht; Interesse
VDHC/2022/137érant; Assistance; édure; ’appel; ’assistance; ’il; ’entretien; élégué; ésidente; Octroi; ’au; échéant; écembre; éposé; ’union; égulier; ’avance; ’assurance; épouse; état; écessaire; écité; ’est; être
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUGSD 2012 21Bevorschussung von Kinderalimenten. Einstellung wegen Überschreitung der Vermögensgrenze. § 46 Unterabsatz d SHG und § 26 Absätze 2 und 3 SHV. Ist für die Ermittlung des massgebenden Reinvermögens des Elternteils, in dessen Haushalt das unterhaltsberechtigte Kind lebt, auf die letzte Steuerveranlagung abzustellen, sind auch Vermögensbestandteile zu berücksichtigen, die nicht zur freien Verfügung stehen oder nicht kurzfristig realisiert werden können. Deswegen kann auch keine Abweichung der tatsächlichen Verhältnisse vom Reinvermögen gemäss der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung angenommen werden. Reinvermögen; Bevorschussung; Vermögens; Sozialhilfe; Unterabs; Eltern; Steuerveranlagung; Unterabsatz; Franken; Elternteil; Haushalt; Absatz; Kinder; Anspruch; Wortlaut; Einkommen; Liegenschaft; Verhältnisse; Regierungsrat; Einkommens; Alimente; Veranlagungsprotokoll; Unterhalts; Mutter; ügen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 689 (5A_234/2012)Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; Hinzurechnung zur Errungenschaft; unentgeltliche Zuwendung und Erfüllung einer sittlichen Pflicht. Begriff der unentgeltlichen Zuwendung und Prüfung, ob Unterhaltszahlungen an die Mutter des nichtehelichen Kindes der Hinzurechnung unterliegen (E. 3). Urteil; Errungenschaft; Obergericht; Zuwendung; Kindes; Geldzahlungen; Pflicht; Mutter; Hinzurechnung; Ehegatte; Unterhalt; Güterstand; Beschwerdeführers; Betreuung; Ehegatten; Kantons; Recht; Betrag; Sinne; Zahlungen; Zuwendungen; Güterstandes; HAUSHEER/REUSSER/GEISER; Anspruch; Ehefrau; Kantonsgericht; Ansprüche; unentgeltliche
127 V 248Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG; Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 207 und 215 ZGB: Anrechnung von Pensionskassenleistungen des Ehegatten. Zur Errungenschaft eines Ehegatten gehörende Vermögenswerte können während der Dauer des Güterstandes bei der Ergänzungsleistungsberechnung nicht als Vermögensanteil des andern Ehegatten berücksichtigt werden.
Ehegatte; Güterstand; Güterstandes; Vorschlag; Ehegatten; Errungenschaft; Vermögenswert; Auflösung; Ergänzungsleistung; Anspruch; Vermögenswerte; Ehemann; Zeitpunkt; Eigengut; Vorschlagsbeteiligung; Ergänzungsleistungen; Leistung; Beteiligungsforderung; Ergänzungsleistungsberechnung; Pensionskasse; Türkei; Sinne; Rente; Ausland; HAUSHEER; Trennung