Art. 201 B. Verwaltung, Nutzung und Verfügung
1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
2 Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LY180056 | Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) | Berufung; Liegenschaft; Beklagten; Eheliche; Familie; Verkauf; Partei; Recht; Parteien; Vorinstanz; Läge; Ehegatte; Ehelichen; Gesuch; Zustimmung; Familienwohnung; Entscheid; Verfügung; Hypothek; Vorsorgliche; Massnahmen; Zwangsverwertung; Unterhaltsbeiträge; Eingabe; Wohnung; Ehegatten; Beilage; Berufungskläger; Stellung; Beilagen |
LU | 22 03 32 | Art. 178 ZGB. Voraussetzungen für den Erlass einer Verfügungsbeschränkung über ein Bankkonto zur Sicherung unterhalts- oder güterrechtlicher Ansprüche im Eheschutzverfahren. | Güterrechtliche; Gesuchsgegner; Ansprüche; Gemeinsamen; Verfügung; Partei; Verfügungsbeschränkung; Haushalt; Hasenböhler; Güterrechtlicher; Einkommen; Gesuchstellerin; Güterrechtlichen; Auseinandersetzung; Parteien; Erlass; Bankkonto; Sicherung; Eheschutzverfahren; Güterstand; Errungenschaftsbeteiligung; Amtsgerichtspräsident; Eheleute; Verpflichtete; AHV-Rente; Seniorenkonto; Haushalts; Beantragte; Obergericht; Antrag |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | GSD 2012 21 | Bevorschussung von Kinderalimenten. Einstellung wegen Überschreitung der Vermögensgrenze. § 46 Unterabsatz d SHG und § 26 Absätze 2 und 3 SHV. Ist für die Ermittlung des massgebenden Reinvermögens des Elternteils, in dessen Haushalt das unterhaltsberechtigte Kind lebt, auf die letzte Steuerveranlagung abzustellen, sind auch Vermögensbestandteile zu berücksichtigen, die nicht zur freien Verfügung stehen oder nicht kurzfristig realisiert werden können. Deswegen kann auch keine Abweichung der tatsächlichen Verhältnisse vom Reinvermögen gemäss der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung angenommen werden. |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
138 III 689 (5A_234/2012) | Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; Hinzurechnung zur Errungenschaft; unentgeltliche Zuwendung und Erfüllung einer sittlichen Pflicht. Begriff der unentgeltlichen Zuwendung und Prüfung, ob Unterhaltszahlungen an die Mutter des nichtehelichen Kindes der Hinzurechnung unterliegen (E. 3). | Beschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Urteil; Errungenschaft; Obergericht; Sittlich; Zuwendung; Kindes; Unentgeltliche; Geldzahlungen; Sittliche; Mutter; Pflicht; Hinzurechnung; Ehegatte; Unterhalt; Sittlichen; Beschwerdegegnerin; Güterstand; Betreuung; Beschwerdeführers; Unentgeltlichen; Nichtehelichen; Ehegatten; Kantons; Güterrechtliche; Aufl; Recht; Betrag |
127 V 248 | Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG; Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 207 und 215 ZGB: Anrechnung von Pensionskassenleistungen des Ehegatten. Zur Errungenschaft eines Ehegatten gehörende Vermögenswerte können während der Dauer des Güterstandes bei der Ergänzungsleistungsberechnung nicht als Vermögensanteil des andern Ehegatten berücksichtigt werden. | Ehegatte; Güterstand; Güterstandes; Vorschlag; Ehegatten; Errungenschaft; Vermögenswert; Auflösung; Ergänzungsleistung; Rechtlich; Beschwerdeführerin; Anspruch; Vermögenswerte; Ehemann; Zeitpunkt; Eigengut; Vorschlagsbeteiligung; Ergänzungsleistungen; Verfüge; Leistung; Beteiligungsforderung; Ergänzungsleistungsberechnung; Anzurechnen; Pensionskasse; Türkei; Anwartschaftliche; Sinne; Rente; Ausland; Lebende |