VTS Art. 201 - Bremsen
Einleitung zur Rechtsnorm VTS:
Das schweizerische Gesetzbuch über die Verordnung technischer Strassenfahrzeuge legt die Anforderungen und Standards fest, die Fahrzeuge erfüllen müssen, um in der Schweiz zugelassen zu werden. Es zielt darauf ab, die Sicherheit, Umweltverträglichkeit und Qualität der Fahrzeuge durch technische Vorschriften wie Bremsen, Beleuchtung, Abgasemissionen und Reifen zu gewährleisten. Die Verordnung soll die Verkehrssicherheit erhöhen und Umweltauswirkungen minimieren, indem sie regelmässige Kontrollen und Inspektionen zur Einhaltung der Vorschriften vorsieht.
Art. 201 VTS vom 2025
Art. 201 (1) Bremsen
1 Die Bremsanlagen von Arbeitsanhängern müssen Artikel 189 der vorliegenden Verordnung oder den technischen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der delegierten Verordnung (EU) 2015/68 entsprechen.
2 Die Wirkung der Bremsanlage kann statt nach der delegierten Verordnung (EU) 2015/68 nach Anhang 7 überprüft werden.
3 Für Sattelanhänger mit Bremsanlagen nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der delegierten Verordnung (EU) 2015/68 gelten die Vorschriften für Starrdeichselanhänger. Für die Verbindungsleitungen zwischen Sattelschlepper und Sattelanhänger und für die Bremswirkung gelten die Anforderungen für Sattelanhänger nach Artikel 189 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung. Auflaufbremsanlagen sind nicht zulässig.
(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Mai 2019 ([AS 2019 253]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.