Art. 201 Swiss Criminal Code (StGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | ZZ.1984.21 | Unentgeltliche, amtliche, notwendige Verteidigung | Zuchthaus; Delikt; Beschuldigte; Verteidigung; Beschuldigten; Delikte; Revision; Obergericht; Fälle; Fällen; Amtsgericht; Begehung; Zuchthausstrafe; Gerichtsorganisation; Bericht; Antrag; Regierungsrates; Kuppelei; Zuhälterei; Veröffentlichungen; Urteil; Urteilsfällung; Untersuchung; Verteidiger; Privatverteidiger; ässlich |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
110 IV 32 | Art. 201 Abs. 1 StGB; Zuhälterei. Der Ehemann, der die eigene Erwerbstätigkeit aufgibt und die Funktion des Hausmannes übernimmt, weil seine Frau durch gewerbsmässige Unzucht mehr verdient und die finanziellen Bedürfnisse der Familie leichter befriedigen kann, lässt sich unter Ausbeutung des unsittlichen Erwerbes von der Frau unterhalten. | Erwerb; Ehemann; Familie; Erwerbstätigkeit; Unzucht; Urteil; Zuhälterei; Ausbeutung; Ehefrau; Unzuchtsgewerbe; Einkommen; Staatsanwaltschaft; Kantons; Nichtigkeitsbeschwerde; Erwerbes; Hausmann; Obergericht; Vorinstanz; Erwägungen; Einkommensquelle; Unterhalts; Haushalt; Funktion; Hausmannes; Bedürfnisse; Geschlechtsverkehr; ührt |
109 IV 90 | Art. 68 Ziff. 2 StGB; Zusatzstrafe zu ausländischer Grundstrafe. 1. Art. 68 Ziff. 2 StGB gilt auch im Falle einer im Ausland ergangenen Grundstrafe (E. 2b). 2. Die Zusatzstrafe zu einer ausländischen Grundstrafe ist in Anwendung der Strafzumessungsregeln des schweizerischen Rechts zu bestimmen (E. 2c und d). | Zusatzstrafe; Recht; Grund; Schweiz; Grundstrafe; Zumessung; Urteil; Ausland; Zuhälterei; Landgericht; Düsseldorf; Beurteilung; Richter; Taten; Zumessungsregeln; Gesamtstrafe; Landgerichts; Vorinstanz; Gericht; Amtsgericht; Vorschrift; Ziffer; Fälle |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
D-3222/2014 | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Wegweisung; Vollzug; Verfahren; Bosnien; Herzegowina; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Asylgesuch; Vorbringen; Ausreise; Behörden; Heimatstaat; Polizei; Schweiz; Recht; Drohanruf; Verfahrens; Bundesamt; Anhörung; Begründung; Anrufe; Beschwerdeführers; Sinne; Flüchtlingseigenschaft; Verfolgung; Drohanrufe |