Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 201

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 201 SchKG vom 2024

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Art. 201 Inhaber- und Ordrepapiere

Wenn sich in den Händen des Schuldners ein Inhaberpapier oder ein Ordrepapier befindet, welches ihm bloss zur Einkassierung oder als Deckung für eine bestimmt bezeichnete künftige Zahlung übergeben oder indossiert worden ist, so kann derjenige, welcher das Papier übergeben oder indossiert hat, die Rückgabe desselben verlangen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 201 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SZBEK 2018 189Zustellungskosten Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. xx)SchKG; Zahlungsbefehl; Betreibung; Betreibungs; Zustellung; Zahlungsbefehls; Lachen; Bezirksgericht; Kantonsgericht; Urteil; Verfahren; Altendorf; Entscheid; Bezirksgerichts; Begründung; Recht; March; Bezirksgerichtspräsident; Bundesgericht; Abholungseinladung; Gebühren; Vorinstanz; Betreibungsamt; Auslage; Zustelldienst; Verfahrens; Zustellungskosten; Betreibungskreis; Aufsichtsbehörde

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
114 III 23Frist zur Klage gemäss Art. 242 Abs. 2 SchKG. Das Konkursamt hat bei der Fristansetzung zur Klage gemäss Art. 242 Abs. 2 SchKG vom rechtskräftig gewordenen Kollokationsplan auszugehen. Konkurs; SchKG; Frist; Konkursamt; Kollokation; Entscheid; Klage; Inventar; Pfandrecht; Eigentum; Schuldbetreibungs; Rekurs; Fristansetzung; Enicar; Konkursverwaltung; Aufsichtsbehörde; Rekurrent; Konkurskammer; Kollokationsplan; Verfügung; Gläubiger; Marken; Inventar-Position; Lager; Mobiliar; Erwägungen; Betreibung; Pfandhaft; Forderung