Art. 201 Inhaber- und Ordrepapiere
Wenn sich in den Händen des Schuldners ein Inhaberpapier oder ein Ordrepapier befindet, welches ihm bloss zur Einkassierung oder als Deckung für eine bestimmt bezeichnete künftige Zahlung übergeben oder indossiert worden ist, so kann derjenige, welcher das Papier übergeben oder indossiert hat, die Rückgabe desselben verlangen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SZ | BEK 2018 189 | Zustellungskosten Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. xx) | Beschwerde; Beschwerdeführer; SchKG; Zahlungsbefehl; Betreibung; Betreibungs; Zustellung; Zahlungsbefehls; Bezirksgericht; Kantonsgericht; Urteil; Lachen; Verfahren; Altendorf; Entscheid; Bezirksgerichts; Begründung; Recht; March; Erhob; Bezirksgerichtspräsident; Erfolglose; Bundesgericht; Abholungseinladung; Gebühren; Vorinstanz; Betreibungsamt; Auslage; Vorliegende; Zustelldienst |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
114 III 23 | Frist zur Klage gemäss Art. 242 Abs. 2 SchKG. Das Konkursamt hat bei der Fristansetzung zur Klage gemäss Art. 242 Abs. 2 SchKG vom rechtskräftig gewordenen Kollokationsplan auszugehen. | Konkurs; SchKG; Frist; Konkursamt; Kollokation; Entscheid; Klage; Inventar; Pfandrecht; Eigentum; Schuldbetreibungs; Rekurs; Fristansetzung; Enicar; Konkursverwaltung; Aufsichtsbehörde; Rekurrent; Konkurskammer; Rechtskräftig; Kollokationsplan; Verfügung; Gläubiger; Contrat; Marken; Inventar-Position; Lager; Mobiliar; Beschwerde; Erwägungen; Betreibung |