Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 201

Zusammenfassung der Rechtsnorm DBG:



Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ist ein wichtiges Gesetz in der Schweiz, das die Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen regelt. Es legt die Grundlagen für die Erhebung der direkten Bundessteuer fest, basierend auf Einkommen und Vermögen, und definiert Steuerpflichtige, Steuerbemessung, Steuersätze sowie Verfahren zur Festsetzung, Erhebung und Kontrolle der Steuer. Das Gesetz wird regelmässig aktualisiert, um Änderungen in der Steuerpolitik und der wirtschaftlichen Situation zu berücksichtigen, und zielt darauf ab, eine gerechte und transparente Besteuerung sicherzustellen sowie die Einnahmen des Bundes zu sichern.

Art. 201 DBG vom 2025

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Art. 201 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Aufhebung des BdBSt

Der Bundesratsbeschluss vom 9. Dezember 1940 (1) über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt) wird aufgehoben.

(1) [BS 6 350; AS 1950 1467; 1954 1316; 1958 398; 1971 947; 1973 1066; 1975 1213; 1977 2103; 1978 2066; 1982 144; 1984 584; 1985 1222; 1988 878; 1992 1072]

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGI/1-2004/40Entscheid Art. 203 StG. Die zehnjährige Frist zur Einleitung des Nachsteuerverfahrens findet für Veranlagungen ab dem 1. Januar 1993 Anwendung (Verwaltungsrekurskommission, 12. Januar 2005, I/1-2004/40). Steuer; Recht; Verfahren; Steuerverfahren; Verfahrens; Bundes; Steuerjahr; Verjährung; Quot; Steuerjahre; Steuern; Rekurs; Verwirkung; Bundessteuer; Rekurrenten; Entscheid; Übergang; Frist; Einleitung; Steuerverfahrens; Steuerperiode; Rückwirkung; Veranlagung; Erhebung; Verfahrensrecht; Vertrauen; Vorinstanz; Steuergesetz
LUA 10 137_2Art. 167 DBG, § 200 StG. Steuererlass. Wer sich ohne Not seiner liquiden Mittel, die für die Bezahlung von Steuern zurückgelegt werden müssten, entäussert, obwohl die laufenden Einkünfte kaum den Notbedarf decken, vereitelt die Erfüllung seiner Steuerbezahlungspflicht. Diesfalls erfordert die rechtsgleiche Behandlung der Steuerpflichtigen, dass das Gemeinwesen an seinem Steueranspruch festhält.Steuer; Erlass; Steuererlass; Bundessteuer; Steuern; Notlage; Person; Steuererlassverordnung; Zahlung; Steuern; Gemeinde; Staats; Gemeindesteuern; Härte; Recht; Steuerschuld; Veranlagung; Gesuch; Verwaltungsgericht; Zinsen; Bezahlung; Existenz; Zahlung; Steuerperiode; Steuerpflicht; Zuständigkeit; Verwaltungsgerichts; Luzern; Erlassgesuch
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Jung, Agner, Steinmann Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich1995
Jung, Agner, Steinmann Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich1995