Obligationenrecht (OR) Art. 200

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 200 OR vom 2025

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Art. 200 Vom Käufer gekannte Mängel

1 Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die der Käufer zur Zeit des Kaufes gekannt hat.

2 Für Mängel, die der Käufer bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte kennen sollen, haftet der Verkäufer nur dann, wenn er deren Nichtvorhandensein zugesichert hat.


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Art. 200 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG160112ForderungLeasing; Fahrzeug; Beklagten; Leasingvertrag; Kreditfähigkeit; Leasingrate; Leasingvertrags; Irrtum; Vertrag; Lieferant; Kläger; Leasingraten; Kreditfähigkeitsprüfung; Klägers; Widerklage; Fahrzeugs; Lieferantin; Vertrags; Entschädigung; Baujahr; Mängel; Schäden; Behauptung
ZHPP150014ForderungVorinstanz; Anpassung; Fahrzeug; Mangel; Räder; Beklagten; Zeuge; Regen; Anpassungsarbeit; Anpassungsarbeiten; Mängel; Beweis; Recht; Reifen; Zeugen; Vibrieren; Streifen; Regenlamellen; Vibration; Felgen; Vibrationen; Betreibung; Gericht; Mängelrüge
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 III 145Art. 200, 201 und 203 OR; Grundstückkaufvertrag; Gewährleistung des Verkäufers für die Mängel eines Hauses. Übersicht über die Voraussetzungen, unter denen ein Verkäufer haftbar wird (E. 3). Mängel, die dem Käufer beim Kauf bekannt sind (E. 6). Prüfungs- und Rügepflicht, falls der Erwerber das Haus vor der Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch in Besitz nimmt (E. 7). Absichtliche Täuschung durch den Verkäufer (E. 8). Azione; Tribunale; Acqua; Corte; Insufficiente; Esistenza; Appello; Sennonché; SCHUMACHER/RÜEGG; Verkäufer; Edificio; Accordo; GIGER; HONSELL; Autorità; Mängel; Pretore; Cantone; Ticino; Nella; Esame; Assenza; Accertamento; Applicazione; Ordinaria; Kommentar; Grundstückkauf; Accettazione; Obbligo; Importanza
81 II 56Liegenschaftskauf, Haftung für zugesicherte Eigenschaften. Die Bestimmungen von Art. 201 OR betreffend die Prüfungs- und Rügepflicht des Käufers gelten auch für zugesicherte Eigenschaften (Erw. 2). Art. 201 OR ist auch auf den Liegenschaftskauf anwendbar; Grundsätze für die Bemessung der Prüfungs- und Rügefrist (Erw. 3).
Prüfung; Eigenschaft; Mängel; Käufer; Kaufsache; Verkäufer; Zusicherung; Eigenschaften; Prüfungs; Verkäufers; Rüge; Recht; Urteil; Liegenschaftskauf; Rügepflicht; Käufers; önne; ährend; Rügefrist; Vorschrift; Mängelrüge; Mängeln; Gewährleistung; Geschäftsgang; Mangel; önnen; Zusicherungen; Pflicht; Empfang; Zivilabt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
HeinrichBasler Obligationenrecht I2020