Zollgesetz (ZG) Art. 20

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZG:



Das Schweizerische Zollgesetz regelt die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren über die schweizerischen Zollgrenzen, einschliesslich der Festlegung von Zolltarifen. Es enthält Bestimmungen zur Bekämpfung von Schmuggel, zur Durchsetzung von Handelssanktionen und zur internationalen Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Zollbehörden in der Schweiz werden ebenfalls durch das Gesetz geregelt, um die Wirtschaftsinteressen des Landes zu schützen und fairen Wettbewerb auf dem internationalen Markt zu gewährleisten.

Art. 20 ZG vom 2023

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Art. 20 Zolltarif- und Ursprungsauskünfte

1 Das BAZG erteilt auf schriftliche Anfrage schriftliche Auskunft über die zolltarifarische Einreihung und den präferenziellen Ursprung von Waren.

2 Es beschränkt die Gültigkeit seiner Auskunft über die zolltarifarische Einreihung auf sechs Jahre und über den Ursprung auf drei Jahre. Die berechtigte Person muss in der Zollanmeldung nachweisen, dass die angemeldete Ware der in der Auskunft beschriebenen in jeder Hinsicht entspricht.

3 Die Auskunft ist nicht verbindlich, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben der anfragenden Person beruht.

4 Die Auskunft verliert ihre Verbindlichkeit, wenn die entsprechenden Bestimmungen geändert werden.

5 Das BAZG kann die Auskunft aus einem wichtigen Grund widerrufen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 20 Zollgesetz (ZG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2024/45Appel; ’appel; ’intimée; épens; édure; édé; écembre; écision; édéral; égué; érêt; écité; Espèce; éléguée; était; ’au; érieur; ’il; ’an; état; Industrie; économique
VDHC/2023/397Appel; Location; ’appel; écembre; ’appelant; ’appelante; ébitrice; érêt; était; éfenderesse; Année; épens; ’il; ériés; état; étation; édéral; écision; Industrie; èces; Selon; éré; ’au
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBV 2011/12Entscheid Art. 23 und 41 BVG. Bei Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit war die Klägerin nicht mehr bei der Beklagten vorsorgeversichert (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2012, BV 2011/12).Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Della BatlinerEntscheid vom 11. Dezember 2012in Invalidität; Vorsorge; Arbeitsunfähigkeit; Versicherung; Reglement; Beklagten; Reglements; Recht; Freizügigkeit; Eintritt; Vorsorgeeinrichtung; Arbeitsverhältnis; Klage; Anspruch; Person; Geburt; IV-Stelle; Verjährung; Invalidenversicherung; Invalidenleistung; Bundes; Thomas; IV-act
LUA 03 204Art. 26 BV; Art. 267 ZGB; §§ 3, 5 und 11 EStG. Steuersatz bei Erbschaftssteuern. Zivilrechtliche Auslegung der EStG-Normen. Wirkung einer Stiefkindadoption in Bezug auf den anwendbaren Steuersatz. Auch die höchstmögliche Besteuerung der Erbschaft von 40 % bewirkt keine konfiskatorische Besteuerung (Erw. 4).Steuer; Recht; Erblasser; Adoptiv; Erbschaft; Kindes; Besteuerung; Erbschaftssteuer; Adoption; Bundes; Pflege; Erblasserin; Person; Mutter; Erben; Progression; Verwandtschaft; Personen; Adoptivkind; Vater; Stiefkind; Bundesgericht; Eigentum; Ehefrau; Vaters; Steuersatz; Familie
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 361 (5A_346/2016)Art. 133 Abs. 2 und Art. 298 Abs. 1 ZGB; gemeinsamer Antrag der Eltern über die Regelung der elterlichen Sorge im Scheidungsverfahren. Art. 298 Abs. 1 ZGB hindert den Scheidungsrichter nicht daran, die elterliche Sorge unter Beachtung aller für das Kindeswohl wichtigen Umstände (Art. 133 Abs. 2 Satz 1 ZGB) gestützt auf einen gemeinsamen Antrag der Eltern (Art. 133 Abs. 2 Satz 2 ZGB) einem Elternteil allein zuzuweisen. Art. 298 Abs. 1 ZGB ist auf Fälle zugeschnitten, in denen die Eltern über die elterliche Sorge entzweit sind (E. 7). Sorge; Eltern; Scheidung; Kindes; Antrag; Kindeswohl; Elternteil; Gericht; Regel; Regelung; Scheidungsrichter; Urteil; Kinder; Kantonsgericht; Sorgerecht; Teilvereinbarung; Entscheid; Recht; Parteien; Bundesgericht; Zuteilung; Kindeswohls; Sinne; Alleinsorge; Sachverhalt; Zivilkreisgericht; Vereinbarung; SchlT
142 III 65 (5A_159/2015)Art. 193 ZGB; Gläubigerschutz bei güterrechtlicher Auseinandersetzung. Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen (E. 4.2). Definition der unter die güterrechtliche Auseinandersetzung fallenden Rechtsgeschäfte; Unterhaltsforderungen gehören nicht dazu (E. 4.3), ebenso wenig die Rücknahme von Vermögensgegenständen (E. 4.4). Massgeblicher Zeitpunkt ist die Übertragung der Vermögenswerte (E. 4.5). Recht; Konten; Ersatz; Ersatzforderung; Auseinandersetzung; Vermögenswert; Scheidung; Recht; Vermögenswerte; Forderung; Ehegatte; Zeitpunkt; Gericht; Ehegatten; Urteil; Urteil; Pfändung; Schuld; Schweizerische; Eidgenossenschaft; Güterstand; Verfahren; Konto; Betrag; Güterstandes; Übertragung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5204/2019ZölleTarifnummer; Urteil; Markierstift; Markierstifte; BVGer; Kapitel; Vorschrift; Einreihung; Bundesverwaltungsgericht; Vorschriften; Nummern; Apparate; Geräte; Recht; Medizinprodukt; Harmonisierte; System; Übereinkommen; Instrumente; Zolltarif; Urteile; Zollverwaltung; Vorinstanz; Tarifeinreihung; Auskunft; Wortlaut; Anmerkungen; Erläuterungen; Verfahren; Generaltarif
A-5136/2018ZölleQuot;; Berechnung; Brix-Wert; Konzentrat; Frucht; Trauben; Zollpflichtige; Vorinstanz; Produkt; Urteil; Sachverhalt; BVGer; Spalte; Zollverwaltung; Traubensaft; Ananas; Zolltarif; Ananassaft; Werte; Position; Veranlagung; Beweis; Zollstelle; Tarif-Nr; Zollansatz; Wasser; Verfahren; ührt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Wolf, Zäch Kommentar zum Umweltschutzgesetz2004
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