Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Art. 20

Zusammenfassung der Rechtsnorm VVG:



Das schweizerische Versicherungsvertragsgesetz regelt die Beziehung zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmern, indem es deren Pflichten und Rechte festlegt sowie die Bedingungen für den Abschluss, die Durchführung und die Beendigung von Versicherungsverträgen regelt. Es zielt darauf ab, Transparenz und Fairness in Versicherungsverträgen zu gewährleisten, um die Interessen der Versicherungsnehmer zu schützen, und legt die Informationspflichten der Versicherungsunternehmen fest. Das Gesetz ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Versicherungsrechts und schafft einen fairen und ausgewogenen Rahmen für den Versicherungsmarkt.

Art. 20 VVG vom 2024

Art. 20 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) drucken

Art. 20

1 Wird die Prämie zur Verfallzeit oder während der im Vertrag eingeräumten Nachfrist nicht entrichtet, so ist der Schuldner unter Androhung der Säumnisfolgen auf seine Kosten schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, aufzufordern, binnen 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, Zahlung zu leisten. (1)

2 Wird die Prämie beim Schuldner abgeholt, so kann die Mahnung mündlich erfolgen. (1)

3 Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens vom Ablaufe der Mahnfrist an.

4 Die Vorschrift des Artikels 93 dieses Gesetzes wird vorbehalten.

(1) (2)
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 20 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT180107RechtsöffnungRecht; Rechtsöffnung; Spesen; Vorinstanz; Prämie; Prämien; Betreibung; Entscheid; Zahlung; Beklagten; Rechtsöffnungstitel; Parteien; Versicherungsbedingungen; Verfahren; Zusatzversicherung; Sinne; Bezug; Parteientschädigung; Frist; Akten; Verhalten; Forderung; Teilbeträge; Schuldners
ZHUE160170Nichtanhandnahme Staatsanwaltschaft; Versicherung; Prämie; Nichtanhandnahme; Recht; See/Oberland; Streitigkeit; Recht; Frist; Meyer; Nichtanhandnahmeverfügung; Anzeige; Nötigung; Untersuchung; Polizei; Antrag; Vertrag; Leistungspflicht; Versicherer; Verfahren; Rechtsmittel; Empfang; Bundesgerichts; Obergericht; Kantons; Kammer; Präsident; Gerichtsschreiberin
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV 2006/14Entscheid Art. 64 KVG; Vollstreckung von ausstehenden Prämienzahlungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Mai 2007, KV 2006/14). Prämien; Versicherung; Recht; Zahlung; Krankenkasse; Forderung; Tochter; Quot; Prämienverbilligung; Betreibung; Krankenpflegeversicherung; Versicherungsgericht; Vertrag; Person; Verzug; Verzugszins; Krankenversicherung; Forderungen; Rechtsvorschlag; Verfügung; Einsprache; Verfahren; Beschwerdeführers; Krankenversicherer; Erwägung; Betreibungsamt; Zahlungsbefehl; Kantons; Eingabe
BSBV.2020.5 (SVG.2021.13)BVG (Beim Bundesgericht hängig: 9C_150/2021)Erwerbsunfähigkeitsleistungen aus beruflicher Vorsorge (Säule 3a) Rechtsfolgen bei Verzug mit den Prämienzahlungen. (Urteil:9C_150_2021 vom 5.7.2021) ähig; Prämie; Klagbeilage; Prämien; Leistung; Versicherung; Klagantwort; Erwerbsunfähigkeit; Klagantwortbeilage; Beklagten; Gutachten; Frist; Klage; Zahlung; Anspruch; Vorsorge; Leistungen; Frist; Urteil; Hinweis; Bundesgericht; Verjährung; Verzug; Rente; Versicherungsvertrag; Vertrag; Sozialversicherungsgericht; Versicherer; Prämienbefreiung; Kanton
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 167 (5A_843/2015)Art. 286 Abs. 1 SchKG; Schenkungsanfechtung; unentgeltliche Verfügung. Anfechtbarkeit der Bezahlung von Versicherungsprämien, wenn die Gültigkeit des Versicherungsvertrages umstritten ist (E. 3). SchKG; Leistung; Anfechtung; Verfügung; Recht; Versicherungsprämie; Versicherungsprämien; Vertrag; Sinne; Urteil; Konkurs; Versicherungsverträge; Beschwerdeführerinnen; Schuldner; Leistung; Prämienzahlung; Kreditversicherung; Unentgeltlichkeit; Anfechtbarkeit; Klage; Prämienzahlungen; Schenkungsanfechtung; Forderung; Bezahlung; Kunden; Bezirksgericht; Verfügungen; Anfechtungsklage
142 III 671 (4A_10/2016)Art. 20 Abs. 3 VVG; Verzugsfolgen; Ruhen der Leistungspflicht. Ist der Schuldner mit der Zahlung der Prämie in Verzug, ruht die Leistungspflicht des Versicherers; es besteht keine Leistungspflicht für versicherte Ereignisse, die während der Zeitdauer des Verzugs eintreten (E. 2.3).
Regeste b
Kollektiv-Krankentaggeldversicherung; Eintritt des Versicherungsfalls; Zeitpunkt. Auslegung eines Vertrags über eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung; Eintritt des Versicherungsfalls mit der (krankheitsbedingten) Arbeitsunfähigkeit (E. 3).
Versicherung; Arbeit; Arbeitsunfähigkeit; Versicherungsfall; Krankheit; Ereignis; Bundesgericht; Eintritt; Krankentaggeld; Urteil; Krankentaggeldversicherung; FUHRER; Leistungspflicht; Verzug; SCHAER; Vertrag; Taggeld; Vorinstanz; Schaden; Vertrags; Primärereignis; Deckung; Verzugs; Leistungen; Versicherungsvertrag; Ansicht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Franz HasenböhlerBasler Kommentar Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag VVG2001