TStG Art. 20 -
Einleitung zur Rechtsnorm TStG:
Das schweizerische Tabaksteuergesetz regelt die Besteuerung von Tabakprodukten wie Zigaretten und Zigarren, um den Konsum zu regulieren und Einnahmen für den Staat zu generieren. Es enthält auch Vorschriften zur Kennzeichnung, Verpackung und Bekämpfung von Schmuggel. Das Gesetz wird vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit überwacht und Verstösse können zu Geldstrafen führen.
Art. 20 TStG vom 2025
Art. 20 Zinsen (1)
1 Bei verspäteter Zahlung der Steuer ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.
2 Ab dem Zeitpunkt, in dem das BAZG einen Betrag zu Unrecht erhoben oder nicht zurückerstattet hat, schuldet es einen Vergütungszins.
3 Der Bundesrat kann für die Erhebung des Verzugszinses Ausnahmen vorsehen.
4 Das Eidgenössische Finanzdepartement legt die Zinssätze fest.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ([AS 2009 5561]; [BBl 2008 533]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.