HRegV Art. 20 - Inhalt, Form und Sprache

Einleitung zur Rechtsnorm HRegV:



Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.

Art. 20 HRegV vom 2025

Art. 20 Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 20 (1) Inhalt, Form und Sprache

1 Die Belege sind im Original oder in beglaubigter Kopie auf Papier oder in elektronischer Form einzureichen.

2 Die Belege müssen rechtskonform unterzeichnet sein. Belege in elektronischer Form müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur mit qualifiziertem elektronischem Zeitstempel nach Artikel 2 Buchstaben e und j ZertES (2) unterzeichnet sein.

3 Elektronische öffentliche Urkunden und elektronische Beglaubigungen sowie beglaubigte Papierausdrucke elektronischer Dokumente müssen den Anforderungen der EÖBV (3) entsprechen.

4 Werden Belege in einer Sprache eingereicht, die nicht als Amtssprache des Kantons gilt, so kann das Handelsregisteramt eine Übersetzung verlangen, sofern dies für die Prüfung oder für die Einsichtnahme durch Dritte erforderlich ist. Soweit nötig, kann es die Übersetzerin oder den Übersetzer bezeichnen. Die Übersetzung gilt diesfalls ebenfalls als Beleg.

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 der V vom 8. Dez. 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen, in Kraft seit 1. Febr. 2018 (AS 2018 89).
(2) SR 943.03
(3) SR 211.435.1

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
112 II 64Art. 40 HRegV. Eintragung von Personalangaben im Handelsregister. 1. Art. 5 HRegV und Art. 103 lit. b OG. Beschwerdelegitimation des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (E. 1). 2. Die Schreibweise des Vornamens, der gemäss Art. 40 HRegV auszuschreiben ist, muss dem Eintrag im Zivilstandsregister entsprechen (E. 2). Handelsregister; Vorname; HRegV; Vornamen; Person; Eintrag; Zivilstandsregister; Ronca; Beschwerdegegner; Departement; Schreibweise; Register; Markus; Entscheid; Kanton; Ronca; Regierungsrat; Nidwalden; Beglaubigung; Markus; Kantons; Eintragung; Personalangaben; Eidgenössische; Recht; Personen; Auffassung; Bundesrecht; Vorinstanz; Marc