BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 20

Zusammenfassung der Rechtsnorm ATSG:



Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Sozialversicherungsgesetzgebung, das allgemeine Bestimmungen für alle Sozialversicherungszweige regelt. Es legt Grundsätze für Leistungen fest, wie Bedürftigkeit und Solidarität, und regelt die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Sozialversicherungszweigen und Behörden. Das ATSG bildet einen wichtigen rechtlichen Rahmen für das schweizerische Sozialversicherungssystem, um die soziale Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten.

Art. 20 ATSG vom 2024

Art. 20 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) drucken

Art. 20 Gewährleistung zweckgemässer Verwendung

1 Geldleistungen können ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern:

  • a. die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist; und
  • b. die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind.
  • 2 Diese Dritten oder diese Behörde können die Leistungen, die ihnen ausbezahlt werden, nicht mit Forderungen gegenüber der berechtigten Person verrechnen. Ausgenommen ist die Verrechnung bei Nachzahlungen von Leistungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 2.


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    Art. 20 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVSBES.2018.140Invalidenrente / Kinderrente / RückforderungKinder; Kinderrente; Kinderrenten; Zahlung; Verfügung; AK-Nr; Rückforderung; Rente; Solothurn; Verrechnung; Versicherungsgericht; Akten; Leistungen; Gericht; Kantons; Ausgleichskasse; Mutter; Auszahlung; Renten; Präsident; IV-Stelle; Invalidenrente; IV-Nr; Hauptrente; Überentschädigung; Höhe; Frist
    SOVSBES.2017.197Rückforderung KinderrenteVerfügung; Rente; Rückforderung; IV-Nr; Kinderrente; Verwirkungsfrist; Solothurn; Leistung; Recht; IV-Stelle; Frist; Recht; Versicherungsgericht; Kantons; Leistungen; Gericht; Verfahrens; Betrag; Kinderrenten; Person; Rückerstattung
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVSBES.2022.63-Kinder; Kinderrente; Zahlung; Rente; Verfügung; Kindsvater; Auszahlung; Leistung; Verrechnung; Solothurn; Ausgleichskasse; Vater; Sozialdienst; Leistungen; Unterhalt; Versicherung; Schweiz; Versicherungsgericht; Kantons; Sorge; Forderungen; Schweizerische; Tochter; Anspruch; Invalidenversicherung; Person; Zeitraum; Urteil; Invalidenrente
    SGAVI 2018/13Entscheid Art. 25 Abs. 1 ATSG. Gesuch um Erlass der Rückforderung. Der Versicherte hatte eine Frage im Anmeldeformular ausgelassen und der Arbeitslosenkasse nicht von sich aus offengelegt, dass er zuletzt bei seiner Ehefrau angestellt war. In Anbetracht seines Bildungsgrades, seiner Erfahrung mit Belangen der Arbeitslosenversicherung und der besonderen Umstände des letzten Arbeitsverhältnisses ist sein Verhalten als grobfahrlässig zu betrachten, sodass der gute Glaube zu verneinen ist und die Rückforderung nicht erlassen werden kann. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Dezember 2018, AVI 2018/13). Arbeit; Quot; Glaube; Arbeitslosenentschädigung; Person; Glauben; Arbeitgeberin; Recht; Erlass; Arbeitslosenkasse; Ehegatte; Rückforderung; Vertrag; Anspruch; Entscheid; Leistungen; Apotheke; Ehefrau; Betrieb; Beschwerdeführers; Antrag
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    146 V 265 (9C_444/2019)
    Regeste
    Art. 291 in Verbindung mit Art. 177 ZGB ; Art. 20 Abs. 1 ATSG ; Drittauszahlung einer Invalidenrente auf der Grundlage einer zivilgerichtlichen Schuldneranweisung. Die Ehefrau kann die Drittauszahlung der Invalidenrente des Ehemannes gestützt auf eine im Rahmen des eingeleiteten Scheidungsverfahrens zivilgerichtlich angeordnete Schuldneranweisung (Art. 291 i.V.m. Art. 177 ZGB ) an sich selber verlangen.
    Schuldner; Schuldneranweisung; IV-Stelle; Luzern; Recht; Kantons; Drittauszahlung; Person; Entscheid; Invalidenrente; Grundlage; Bezirksgericht; Kantonsgericht; Verfügung; Unterhalt; Mängel; Sinne; Personen; Urteil; Rechtsprechung; Anspruch; Rente; Voraussetzung; Erwägung; Ehemann; Invalidenversicherung
    144 V 35Art. 8 und Art. 9 Abs. 1 FamZG; Auszahlung der Familienzulagen an Dritte. Kann die Person, für welche die Familienzulagen bestimmt sind (oder ihr gesetzlicher Vertreter) nachweisen, dass die anspruchsberechtigte Person die Zulagen entgegen Art. 8 FamZG nicht weiterleitet, ist die Drittauszahlung nach Art. 9 Abs. 1 FamZG ohne Weiterungen zu bewilligen. Es kann nicht Sinn der Drittauszahlungsregelung sein, in prekären Fällen eine Vorprüfung der bedürfnisgerechten Verwendung des Geldes durch die Familienausgleichskasse zu fordern (E. 5.3). Familienzulagen; Person; FamZG; Kinder; Unterhalt; Zulagen; Drittauszahlung; Familienausgleichskasse; Verwendung; Anspruch; Kindsmutter; Bedürfnisse; Eltern; Abklärungen; Gericht; Kindes; Beschwerdegegner; Unterhaltsbeiträge; Personen; Zahlung; Unterhaltsbeiträgen; Elternteil; Arbeitgeber; Vertreter; Frankreich; Erwägungen; Entscheid; Recht

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-996/2021EingliederungsmassnahmenVerfügung; Bundesverwaltungsgericht; BVGer; Vorinstanz; Frist; Mitteilung; Einzelrichter; Parteien; Schweizerischen; Gericht; Zustellung; Entscheid; IV-Stelle; Ausland; Hilfsmittel; Eingabe; Beweismittel; Unterschrift; Briefkasten; Eröffnung; Einschreiben; Verfahren; Michael; Peterli; Gerichtsschreiber; Lukas; Schobinger; Invalidenversicherung; Botschaft; Bangkok
    C-1284/2018RentenanspruchKinder; Kinderrente; Zahlung; Akten; Recht; BVGer; Vorinstanz; BVGer-act; IV-act; Verfügung; Quot;; Verfahren; Urteil; Auszahlung; Anspruch; Unterhalt; Unterhalts; Rente; Beschwerdeführers; Eltern; Dokument; Leistungen; IVSTA; Verfügungen; Elternteil; Bundesverwaltungsgericht; Gehör; Rechtsvertreter; Zahlungen; Beschwerdeverfahren

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Kieser Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG2020
    Ueli KieserATSG- Zurich, Bâle, Genève2015