Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG)
Zusammenfassung der Rechtsnorm AHVG:
Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.
Art. 20 AHVG vom 2025
Art. 20 (1) Zwangsvollstreckung und Verrechnung bei Renten (2)
1 Der Rentenanspruch ist der Zwangsvollstreckung entzogen. (2)
2 Mit fälligen Leistungen können verrechnet werden:a. die Forderungen aufgrund dieses Gesetzes, des IVG (4) , des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 (5) und des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 (6) über die Familienzulagen in der Landwirtschaft;b. Rückforderungen von Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;c. die Rückforderung von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Krankenversicherung. (7)
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1964 ([AS 1964 285]; [BBl 1963 II 517]).
(2) (3)
(3) Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ([AS 2002 3371]; [BBl 1991 II 185 ]910, [1994 V 921], 1999 4523).
(4) [SR 831.20]
(5) [SR 834.1]
(6) [SR 836.1]
(7) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ([AS 1996 2466]; [BBl 1990 II 1]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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