Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm AHVG:



Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.

Art. 20 AHVG vom 2024

Art. 20 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 20 (1) Zwangsvollstreckung und Verrechnung bei Renten (2)

1 Der Rentenanspruch ist der Zwangsvollstreckung entzogen. (2)

2 Mit fälligen Leistungen können verrechnet werden:

  • a. die Forderungen aufgrund dieses Gesetzes, des IVG (4) , des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 (5) und des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 (6) über die Familienzulagen in der Landwirtschaft;
  • b. Rückforderungen von Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
  • c. die Rückforderung von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Krankenversicherung. (7)
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1964 (AS 1964 285; BBl 1963 II 517).
    (2) (3)
    (3) Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
    (4) SR 831.20
    (5) SR 834.1
    (6) SR 836.1
    (7) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).

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    Art. 20 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPS170277Arrest (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Arrest; SchKG; Beschwerde; Konto; Vorinstanz; Rente; Lebenshaltungskosten; Nichtigkeit; Schuld; Zahlung; Schuldner; Ehefrau; Betreibung; Renten; Beschwerdeführer; Betreibungsamt; Beschwerdeführers; AHV-Rente; Arrestvollzug; Pfändung; Aufsichtsbehörde; Betrag; Zahlungen; Auflage; Vereinbarung; Blatt
    ZHPS150139Pfändungsvollzug (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Betreibung; Rente; SchKG; Renten; Pfändung; Betreibungsamt; Existenz; Schuldner; Existenzminimum; Bundesgericht; Unpfändbarkeit; Vorinstanz; Säule; Zahlung; Urteil; Furttal; Beschwerdegegner; Ergänzungsleistungen; Bezirksgericht; Rechtsmissbrauch; Schuldners; Betreibungsamtes; Aufsichtsbehörde; Dielsdorf; Pfändungsurkunde; Existenzminimums; äuchlich
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVSBES.2022.63-Kinder; Kinderrente; Zahlung; Rente; Verfügung; Kindsvater; Auszahlung; Leistung; Verrechnung; Solothurn; Ausgleichskasse; Vater; Sozialdienst; Leistungen; Unterhalt; Versicherung; Schweiz; Versicherungsgericht; Kantons; Sorge; Forderungen; Schweizerische; Tochter; Anspruch; Invalidenversicherung; Person; Zeitraum; Urteil; Invalidenrente
    SGIV 2013/74Entscheid Art. 22 Abs. 2 ATSG; Art. 85bis IVV. Nachzahlung an bevorschussende Dritte (Krankentaggeldversicherung nach VVG). Die Auseinandersetzung über Bestand oder Höhe einer Rückforderung (wegen Überentschädigung) ist auf dem Zivilrechtsweg zu führen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 2014, IV 2013/74). Versicherung; Zahlung; Verrechnung; Leistung; Vorschuss; Leistungen; Versicherungsgericht; Überentschädigung; Entscheid; Beschwerdeführers; Rückforderung; Vorschussleistung; Gallen; Rente; Höhe; Sozialversicherung; Forderung; Versicherungsgerichts; Invalidenrente; Verfügung; Kanton; Kantons; Streitigkeit; Franz; Schlauri; Taggeld; IV-Stelle; Rechtsvertreter; Vorschussleistungen
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    143 III 385 (5A_630/2016)Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG; Anspruch eines Bezügers einer liechtensteinischen AHV-Rente auf absoluten Pfändungsschutz. Offengelassen, ob die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf die Frage der Pfändbarkeit ausländischer Sozialversicherungsrenten sachlich anwendbar ist (E. 3.3). Die liechtensteinische AHV-Rente ist in der Schweiz grundsätzlich absolut unpfändbar (E. 4). Rente; AHV-Rente; SchKG; Pfändung; Leistungen; Alter; Schweiz; Auslegung; Renten; Unpfändbar; Hinterlassenen; Unpfändbarkeit; Liechtenstein; Hinterlassenenversicherung; Verordnung; Pfändbarkeit; Beschwerde; Existenzminimum; Recht; System; Gesetzgeber; Säule; Sicherheit; Entscheid; Sinne; Mitgliedstaat; Betreibungsamt
    141 V 139Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 AHVG; Art. 63 Abs. 2 und Art. 71 Satz 2 ATSG; Rz. 10061 der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; Rangfolge bei der Verrechnung. Es besteht kein triftiger Grund für ein Abweichen von Rz. 10061 RWL, welche - im Fall von Nachzahlungen - den Vorrang von Forderungen der AHV und IV bzw. von intrasystemischen vor intersystemischen Forderungen bei der Verrechnung regelt. Für einen Vorrang von Forderungen des vorleistungspflichtigen Versicherungszweigs besteht keine gesetzliche Grundlage (E. 6.3.1 und 6.3.2). Verrechnung; Forderung; Forderungen; Leistung; Vorleistung; Ausgleich; Leistungen; Sozialversicherung; IV-Stelle; Ausgleichskasse; Rückerstattung; Verfügung; Zahlung; Arbeitslosenkasse; Renten; Betrag; Vorleistungen; Vorrang; Rückforderung; Entscheid; Invalidenversicherung; Verwaltung; Recht; Rangfolge; Ehemann; Krankentaggeldversicherer; Versicherung; Gunsten; Hinterlassenen; Hinweis

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-6764/2019RenteRente; Renten; Verfügung; Vorinstanz; Recht; Altersrente; Versicherung; Einsprache; Schweiz; Urteil; Erziehungsgutschrift; Polen; Erziehungsgutschriften; Person; Kürzung; BVGer; Beitragsdauer; Verfügungen; Verrechnung; Wiedererwägung; Rentenvorbezug; Erlass; Beiträge; Anspruch; Versicherungszeit; Versicherungszeiten
    C-5236/2017RenteVorakten; Recht; Vorinstanz; Einsprache; Verfügung; Schweiz; Einspracheentscheid; Abfindung; Leistung; BVGer; Altersrente; Beschwerde; Rückerstattung; Höhe; Verrechnung; Rente; Erlass; Verfahren; Urteil; Entscheid; Sozialversicherung; Unrecht; Schweizerische; Beschwerdeführers; Frist; Parteien