Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 2 ZPO vom 2024

Art. 2 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 2 Internationale Verhältnisse

Bestimmungen des Staatsvertragsrechts und die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 (1) über das Internationale Privatrecht (IPRG) bleiben vorbehalten.

(1) SR 291

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Art. 2 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRV230007VollstreckbarerklärungGesuch; Recht; Gesuchsteller; Entscheid; Gesuchsgegnerin; LugÜ; Urteil; Exequatur; Erbschaft; Übereinkommen; Vollstreckung; Zivil; Erben; Parteien; Urteils; SchKG; Verfahren; Schweiz; Arrest; Lugano-; Berufung; Griechenland; Gericht; Zustellung; Sprache; Kollisionsrecht; Vorinstanz; Frist; Beilage; Athen
ZHRB220019ForderungSchweiz; Vorinstanz; Sicherheit; Beklagten; Abkommen; Verfügung; Sicherheitsleistung; Frist; Klage; Klageantwort; Antrag; Parteien; Entscheid; Recht; Wohnsitz; Urteil; Parteientschädigung; Kautionspflicht; Voraussetzung; Vermögens; Bundesgericht; Verfahren; Zivilprozessrecht; Eigentum; Tatsache; Sicherstellung; Sinne; Befreiung; ändischen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2016.2 (AG.2017.167)örtliche Zuständigkeit (BGer-Nr.: 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017)Berufung; Wohnsitz; Berufungsbeklagte; Berufungsklägerin; Zivilgericht; Recht; Gericht; Beweis; Schweiz; Basel; Entscheid; Tatsachen; Arbeit; Berufungsbeklagten; Klage; Beweismittel; Berufungsverfahren; Paris; Schweizer; LugÜ; Über; Zivilgerichts; Amtes; Parteien; Untersuchungsgrundsatz; Prozessvoraussetzung; Zuständigkeit; Sachverhalt; Kommentar
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
107 Ia 117Art. 4 BV; Willkür. Bei dem nach Art. 27 Abs. 1 der glarnerischen Zivilprozessordnung zu leistenden Vorschuss handelt es sich um einen Kostenvorschuss, nicht um eine Kaution. Es verstösst nicht gegen Art. 4 BV, wenn angenommen wird, ein solcher Kostenvorschuss könne nicht durch Hinterlegung eines Inhabersparheftes, sondern nur in bar geleistet werden. Gericht; Kaution; Kanton; Obergericht; Kostenvorschuss; Zivilprozess; Glarus; Vorschuss; Zivilgericht; Inhaber; Joseph; Müller; Kantons; Zivilprozessordnung; Inhabersparheft; Vorschüsse; Leistung; Zivilgerichts; Erwägungen; Bundesgericht; Deckung; Recht; Urteil; Zivilgerichtspräsident; Firma; Verfahren; Barvorschuss; Betrag; Gerichtskosten
96 II 266Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen. Art. 68 Abs. 1 OG. Die beim Appellationshof des Kantons Bern eingereichte Nichtigkeitsklage gegen die im summarischen Verfahren getroffenen Entscheide des Gerichtspräsidenten im Kanton Bern ist keinordentliches Rechtsmittel. Nicht der Entscheid des Appellationshofes, sondern jener des Gerichtspräsidenten ist somit der letztinstanzliche im Sinne des Art. 68 Abs. 1 OG (Erw. 1). Werkvertrag. Art. 367 Abs. 2 OR. Ortliche Zuständigkeit des Richters zur Ernennung von Sachverständigen (Erw. 2 und 3). Entscheid; Gerichtspräsident; Gerichtspräsidenten; Recht; Sinne; Sachverständige; Gesuch; Beweisführung; Appellation; LEUCH; Oberhasli; Bundesgericht; Prüfung; Zuber; Nichtigkeitsbeschwerde; Werkes; Ablieferung; Urteil; Heimgartner; Appellationshof; Nichtigkeitsklage; Entscheide; Kanton; Zuständigkeit; Massnahme; Hauri; Verfahren; Grundstück

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Hausheer, SchweizerKommentar zum Schweizerische Zivilprozessordnung2021
Schmid, Haas, Jent-Sørensen, Oberhammer ZPO2021