Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Art. 2

Zusammenfassung der Rechtsnorm VVG:



Das schweizerische Versicherungsvertragsgesetz regelt die Beziehung zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmern, indem es deren Pflichten und Rechte festlegt sowie die Bedingungen für den Abschluss, die Durchführung und die Beendigung von Versicherungsverträgen regelt. Es zielt darauf ab, Transparenz und Fairness in Versicherungsverträgen zu gewährleisten, um die Interessen der Versicherungsnehmer zu schützen, und legt die Informationspflichten der Versicherungsunternehmen fest. Das Gesetz ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Versicherungsrechts und schafft einen fairen und ausgewogenen Rahmen für den Versicherungsmarkt.

Art. 2 VVG vom 2024

Art. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) drucken

Art. 2 Antragsverhältnisse

1 Wird der Antrag, einen bestehenden Vertrag zu verlängern oder abzuändern oder einen suspendierten Vertrag wieder in Kraft zu setzen, vom Versicherungsunternehmen nicht binnen 14 Tagen, vom Empfange an gerechnet, abgelehnt, so gilt er als angenommen.

2 Ist nach Massgabe der allgemeinen Versicherungsbedingungen eine ärztliche Untersuchung erforderlich, so gilt der Antrag als angenommen, wenn er vom Versicherungsunternehmen nicht binnen vier Wochen, vom Empfange an gerechnet, abgelehnt wird.

3 Der Antrag, die Versicherungssumme zu erhöhen, fällt nicht unter diese Bestimmungen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2024/301écision; ’office; Invalidité; Assurance-invalidité; édure; ’assurance-invalidité; Office; Caisse; ’il; énéral; Obligation; édéral; ûment; ’obligation; écembre; çues; était; écisions; Bernard; ’Office; émentaires; ’être
VDHC/2021/375Assurance; ’assurance; ’intimé; éhicule; ’attestation; évrier; ’est; ’au; Assureur; ’il; établi; écision; éfendeur; était; Autorité; ésenté; ’elle; érêt; éré; ’accord; ’autorité; ’établir; ésentant; éléments; ’assureur
Dieser Artikel erzielt 11 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 2 (4A_416/2011)Art. 7 ZPO; Art. 74 Abs. 2 lit. b und Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG; Art. 76 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005; § 2 Abs. 2 lit. b des kantonalzürcherischen Gesetzes vom 7. März 1993 über das Sozialversicherungsgericht; Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach KVG. Da das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach KVG als einzige kantonale Instanz im Sinne von Art. 7 ZPO beurteilt, ist die Beschwerde in Zivilsachen gegen dessen Entscheide nach Art. 74 Abs. 2 lit. b und Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG zulässig, auch wenn der Streitwert Fr. 30'000.- nicht erreicht (E. 1).
Regeste b
Art. 20 Abs. 1-3, Art. 21 Abs. 1 und 2 VVG; Anforderungen an eine Mahnung nach Art. 20 Abs. 1 VVG. Die Folgen des Zahlungsverzugs nach Art. 20 f. VVG (insbesondere gemäss Art. 20 Abs. 3 und Art. 21 Abs. 1 VVG) müssen der versicherten Person in der Mahnung explizit, klar und umfassend angedroht werden (E. 4).
Prämie; Recht; Vertrag; Versicherer; Instanz; Mahnung; Hinweis; Urteil; Kanton; Bundesgericht; Zahlung; Krankenversicherung; Sinne; Zusatzversicherung; Vertrags; Rücktritts; Prämien; Streitigkeiten; Zusatzversicherungen; Sozialversicherungsgericht; Leistungspflicht; Bundesgesetz; Bundesgerichts; Frist; Versicherers; Versicherungsnehmer; Zivilsachen; Kantons
134 II 108 (2C_699/2007)Art. 12 lit. a und c BGFA; Disziplinaraufsicht über die Rechtsanwälte; Doppelvertretungsverbot; Motorfahrzeughaftpflichtversicherung. Umschreibung der disziplinwidrigen anwaltlichen Doppelvertretung (E. 3). Besteht bloss die abstrakte Möglichkeit eines Interessenkonflikts zwischen Versicherer und Versichertem, so verstösst der Rechtsanwalt, der beide Parteien in einem Prozess gegen einen Dritten vertritt, nicht gegen das Doppelvertretungsverbot (E. 4). Kein unzulässiges Prozessieren gegen die eigene Klientschaft, wenn sich zwei Versicherungsgesellschaften, für welche beide der Rechtsanwalt tätig ist, im gleichen Verfahren gemeinsam in der Beklagtenrolle finden (E. 5). Recht; Versicherung; Rechtsanwalt; Interessen; Versicherungsgesellschaft; Schweiz; Schweizerische; Doppelvertretung; Klienten; Versicherer; Aufsichtskommission; Winterthur; Vertretung; Verfahren; Kanton; Anwalt; Rechtsanwälte; Kantons; Beruf; Haftpflichtprozess; Versichertem; Versicherungsgesellschaften; Kantonsgericht; Treue