Verkehrsregelnverordnung (VRV)
Zusammenfassung der Rechtsnorm VRV:
Die Verkehrsregelnverordnung (VRV) ist ein schweizerisches Gesetzbuch, das die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz festlegt, einschliesslich Verkehrszeichen, Vorfahrtsregeln, Geschwindigkeitsbegrenzungen und Verhaltensregeln. Ihr Ziel ist es, die Sicherheit im Strassenverkehr zu gewährleisten, den Verkehrsfluss zu regulieren, Unfälle zu vermeiden und die Umwelt zu schützen. Die Einhaltung der VRV ist für alle Verkehrsteilnehmer verpflichtend und wird von den Behörden überwacht und durchgesetzt.
Art. 2 VRV vom 2025
Art. 2 Allgemeine Fahrregeln (1) Zustand des Führers (Art. 31 Abs. 2 und 55 Abs. 7 Bst. a SVG) (2)
1 Wer wegen Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Arznei- oder Betäubungsmitteln oder aus einem anderen Grund nicht fahrfähig ist, darf kein Fahrzeug führen. (3)
2 Fahrunfähigkeit gilt als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers nachgewiesen wird:a. Tetrahydrocannabinol (Cannabis);b. freies Morphin (Heroin/Morphin);c. Kokain;d. Amphetamin (Amphetamin);e. Methamphetamin;f. MDEA (Methylendioxyethylamphetamin); oderg. MDMA (Methylendioxymethamphetamin). (4)
2bis Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) erlässt nach Rücksprache mit Fachexperten Weisungen über den Nachweis der Substanzen nach Absatz 2. (5)
2ter Für Personen, die nachweisen können, dass sie eine oder mehrere der in Absatz 2 aufgeführten Substanzen gemäss ärztlicher Verschreibung einnehmen, gilt Fahrunfähigkeit nicht bereits beim Nachweis einer Substanz nach Absatz 2 als erwiesen. (5)
3 Niemand darf ein Fahrzeug einem Führer überlassen, der nicht fahrfähig ist.
4 … (7)
5 … (8)
(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 ([AS 1979 1583]).
(2) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS 2013 4687]).
(3) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ([AS 2007 2101]).
(4) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ([AS 2004 2851]).
(5) (6)
(6) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ([AS 2004 2851]).
(7) Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ([AS 2013 4687]).
(8) Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 4. Nov. 2009 (erste Phase der Bahnreform 2) ([AS 2009 5959]). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ([AS 2013 4687]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.