MVG Art. 2 - Freiwillige Grundversicherung

Einleitung zur Rechtsnorm MVG:



Das Bundesgesetz über die Militärversicherung regelt die Versicherung von Personen im Militärdienst in der Schweiz, einschliesslich Leistungen bei Unfällen, Krankheiten und Invalidität. Es bietet finanzielle Unterstützung, medizinische Behandlung und Rehabilitation für Versicherte und deren Familien. Das Gesetz legt fest, wer versichert ist, welche Leistungen gewährt werden und wie die Versicherung finanziert wird, und ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungssystems.

Art. 2 MVG vom 2024

Art. 2 Bundesgesetz
über die Militärversicherung (MVG) drucken

Art. 2 (1) Freiwillige Grundversicherung

Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b (beruflich Versicherte) können bei der Militärversicherung ab ihrer Pensionierung eine Grundversicherung zur Übernahme der Kosten bei Krankheit und Unfall abschliessen (freiwillige Grundversicherung), sofern sie in der Schweiz wohnhaft sind. Bei der freiwilligen Grundversicherung haben Versicherte Anspruch auf Leistungen nach den Artikeln 16 und 18a–21.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 13 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5205; BBl 2016 4691).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2009 1515 Art. 12 und 65 Abs. 1 KVG; Art. 2 MVG; § 11 EG KVGAngehörige des Berufsmilitärs sind bei der Militärversicherung krankenversichert. Sie gehören somit keinem Krankenversicherer gemäss Krankenversicherungsgesetz an und haben daher keinen Anspruch auf kantonale Prämienverbilligungsbeiträge. Militärversicherung; Prämien; Prämienverbilligung; Versicherer; Versicherungsgericht; Krankenversicherer; Anspruch; Prämienverbilligungsbeiträge; Wortlaut; Angehörige; Berufsmilitärs; Kran-; Entscheid; Versicherungsgerichts; Kammer; Sachen; Instruktor; Bundesgesetzes; Militärversi-; Abgeltung; Leistungen; Kranken-; Unfallversicherung; Verordnung; Krankenversiche-; Versichererliste
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 V 42Art. 8 BV; Art. 19 Abs. 1, Art. 26 UVG; Art. 37 UVV: Beginn des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung. Art. 37 UVV, der den Beginn des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung an den Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs knüpft, ist verfassungs- und gesetzwidrig (E. 3).
Hilflosenentschädigung; Rente; Anspruch; Unfall; Unfallversicherung; Hilflosigkeit; Invalide; Renten; Beginn; Invalidenversicherung; Rentenanspruch; Urteil; Vorinstanz; Invalidität; Eingliederung; Voraussetzungen; Verordnung; Gesundheit; Anspruchs; Zusammenhang; Eidgenössische; Versicherungsgericht; Rentenanspruchs; Zeitpunkt; Sinne; Leistung
130 V 35Art. 3 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 UVG: Taggeldanspruch einer vorzeitig pensionierten Person . Der vorzeitig pensionierte Versicherte, der während der Nachdeckungsfrist des Art. 3 Abs. 2 UVG einen Unfall erleidet, hat mangels eines Erwerbsausfalls keinen Anspruch auf Taggelder der Unfallversicherung. Taggeld; Unfall; Anspruch; Allianz; Erwerbsausfall; Versicherung; Verwaltungsgericht; Taggelder; Verdiensteinbusse; Taggeldanspruch; Unfallversicherung; Sozialversicherung; Arbeitsunfähigkeit; Versicherungs-Gesellschaft; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Arbeitsfähigkeit; Kranken; Deckungsfrist; Hinweis; Regel; Anspruchsvoraussetzung; Krankengeld; Schaden; Bundesgesetz; Urteil; Suisse; Kantons; Person; ährend