MVG Art. 2 - Freiwillige Grundversicherung
Einleitung zur Rechtsnorm MVG:
Das Bundesgesetz über die Militärversicherung regelt die Versicherung von Personen im Militärdienst in der Schweiz, einschliesslich Leistungen bei Unfällen, Krankheiten und Invalidität. Es bietet finanzielle Unterstützung, medizinische Behandlung und Rehabilitation für Versicherte und deren Familien. Das Gesetz legt fest, wer versichert ist, welche Leistungen gewährt werden und wie die Versicherung finanziert wird, und ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungssystems.
Art. 2 MVG vom 2024
Art. 2 (1) Freiwillige Grundversicherung
Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b (beruflich Versicherte) können bei der Militärversicherung ab ihrer Pensionierung eine Grundversicherung zur Übernahme der Kosten bei Krankheit und Unfall abschliessen (freiwillige Grundversicherung), sofern sie in der Schweiz wohnhaft sind. Bei der freiwilligen Grundversicherung haben Versicherte Anspruch auf Leistungen nach den Artikeln 16 und 18a–21.
(1) Fassung gemäss Ziff. I 13 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS 2017 5205]; [BBl 2016 4691]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.