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Menschenrechtskonvention (EMRK)

Zusammenfassung der Rechtsnorm EMRK:



Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der grundlegende Menschenrechte und Freiheiten schützt. Sie wurde 1950 verabschiedet und legt die Verpflichtungen der Vertragsstaaten fest, diese Rechte zu respektieren, zu schützen und zu gewährleisten. Bürgerinnen und Bürger können sich bei Verletzungen ihrer Rechte an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden, um Gerechtigkeit zu erlangen. Die EMRK beeinflusst die Rechtsprechung und Gesetzgebung in den Mitgliedstaaten des Europarats, darunter auch die Schweiz.

Art. 2 EMRK vom 2022

Art. 2 Menschenrechtskonvention (EMRK) drucken

Art. 2 Rechte und Freiheiten Recht auf Leben

(1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.(2) Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um

  • a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
  • b) jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
  • c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 2 Menschenrechtskonvention (EMRK) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLZ120012Unterhalt Beklagten; Recht; Beruf; Berufung; Vorinstanz; Verfahren; Klage; Verfügung; Stellung; Gericht; Stellungnahme; Entscheid; Antrag; Gehör; Parteien; Person; Unterhalt; Sinne; Nichteintreten; Verfahrens; Frist; Urteil; öglich
    SZBEK 2023 49Einstellung StrafverfahrenRecht; Staatsanwaltschaft; Strasse; Opfer; Kantonsgericht; Angehörige; Sinne; U-act; Strassen; Verfahren; Verfügung; Erbberechtigung; Person; Unfallstelle; Rechtsmittel; Einstellung; Privatklägerin; Abteilung; Felswand; Geländer; KG-act; ASTRA; Privatklägerschaft; Angehörigen; Reihenfolge; Personen; Sicherheit; Leitplanke; Anprall; Verstorbene

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB.2018.00224Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Straffälligkeit.Widerruf; Gericht; Landesverweisung; Urteil; Migration; Gewalt; Niederlassungsbewilligung; Freiheitsstrafe; Ausländer; Interesse; Delikte; Sicherheit; Interessen; Schweiz; Verurteilung; Sicherheitsdirektion; Vollzug; Migrationsbehörden; Interessenabwägung; Widerrufsgr; Verbindung; Recht; Verfahren; Delikten; Verwaltungsgericht; Bewilligung
    SOVWBES.2019.203Widerruf der Niederlassungsbewilligung und WegweisungSchweiz; Gericht; Recht; Urteil; Widerruf; Beschwerde; Niederlassungsbewilligung; Interesse; Opfer; Aufenthalt; Aufenthalts; Solothurn; Ausländer; Kanton; Beschwerdeführers; Aufenthaltsbewilligung; Entscheid; Obergericht; Interessen; Migrations; Schuss; Migrationsamt; Verschulden; Widerrufs; Kantons; Tötung; Person
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 I 494 (1F_29/2020)
    Regeste
    Art. 2 EMRK ; Art. 117 StGB ; Art. 7 Abs. 2 StPO ; Art. 1 Abs. 2 OHG ; Art. 99 Abs. 2 und Art. 122 BGG ; Revision eines Urteils betreffend Suizid in Untersuchungshaft; Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Polizeibeamte wegen fahrlässiger Tötung. Den Streitgegenstand der Revision gibt das zu revidierende Urteil vor (E. 1.3). Eine vom EGMR der Angehörigen des Opfers zugesprochene Entschädigung gleicht die Folgen einer EMRK-widrig unterlassenen Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens nicht in jeder Hinsicht aus (E. 2.2). Der staatliche Strafanspruch macht eine Revision notwendig (E. 2.3). Der erforderliche, minimale Anfangsverdacht ist zu bejahen, weshalb die Ermächtigung erteilt wird (E. 3).
    Urteil; Revision; Bundesgericht; Ermächtigung; Verfahren; Verfahren; Verfolgung; Bundesgerichts; Polizei; Verletzung; Polizeibeamte; Verfahrens; Eröffnung; Staat; Urteils; Entschädigung; Polizeibeamten; Beamten; Revisionsgesuch; Limmattal; Staatsanwalt; Hinweis; Suizid; Kanton; Recht; Hinweisen; über
    146 IV 76 (6B_307/2019)  a Art. 110 Abs. 1 StGB ; Art. 118, 121 Abs. 1 und 382 Abs. 1 StPO; Legitimation der Angehörigen einer verstorbenen geschädigten Person zur Anfechtung einer Verfahrenseinstellung. Die Angehörigen der verstorbenen geschädigten Person, die sich im Vorverfahren rechtsgültig als Privatklägerschaft konstituiert haben, können über ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO an der Aufhebung einer Verfahrenseinstellung verfügen (E. 2). étention; édure; ésé; étentions; énal; été; être; énale; était; écès; édéral; éré; Tribunal; égal; érêt; ément; égé; écédé; écité; état; Action; Genève; Selon; égale; écédée; évenu; Ainsi; éjà; Arrêt; Ministère

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    RR.2011.215Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Vermögenssperre (Art. 33a IRSV).Recht; Rechtshilfe; Bundes; Konto; Staat; Verfahren; Einziehung; Akten; Rechtshilfeersuchen; Beschwerde; Behörde; Vermögenswerte; Sachverhalt; Bundesstrafgericht; Entscheid; Verfahren; Glücksspiel; Einziehungsverfahren; Ersuchen; Recht; Bundesstrafgerichts; Herausgabe; Transaktionen; Staates; Beschwerdegegner; Konten; Schweiz