Art. 2 LStup dal 2023

Art. 2 (1) Definizioni
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Art. 2 (1) Definizioni
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SZ | STK 2022 31 | BetmG, Einziehung, Landesverweisung | Beschuldigte; Kokain; Gramm; Beschuldigten; Urteil; BetmG; Verteidigung; Betäubungsmittel; Gespräch; Schweiz; Staat; Menge; U-act; Vorinstanz; Berufung; Dispositiv; Betäubungsmittelgesetz; Urteils; Sinne; Übergabe; Recht; Landesverweisung; instanzliche; Staatsanwalt; Gericht; Staatsanwaltschaft; Freiheits; instanzlichen; önne |
SZ | BEK 2021 102 | DNA-Profilerstellung / erkennungsdienstliche Erfassung | Vi-act; DNA-Profil; Verfügung; Wohnung; Fragen; Betäubungsmittel; Erfassung; Staatsanwalt; BetmG; Haschisch; Staatsanwaltschaft; Person; Bundesgericht; Produktion; Recht; Erstellung; DNA-Profils; Bundesgerichts; Delikte; Anlass; Schwyz; Kantonspolizei; Aufklärung; Tatverdacht; Taten; Profilerstellung; Anlasstat |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | STBER.2022.81 | - | Beschuldigte; Beschuldigten; Urteil; Beweis; Staat; Louis; Apos; Täter; Verfahren; Aussage; Recht; Solothurn; Beruf; Berufung; Vorinstanz; Gericht; Waffe; Betäubungsmittel; Polizei; Aussagen; Firma; Staatsanwalt; Olten; Geldstrafe; Sachverhalt; Untersuchung |
SO | STBER.2020.82 | - | Apos; Beschuldigte; Urteil; Recht; Staat; Freiheitsstrafe; Geldstrafe; Urteils; Beschuldigten; Staats; Berufung; Gericht; Betäubungsmittel; Täter; Staatsanwalt; Ziffer; Solothurn; Ersatzforderung; Bundesgericht; Gramm; Ernte; Verkauf; Anbau; Staatsanwaltschaft; Rechtsanwältin; Saner; Entschädigung; Verteidigerin |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 IV 513 (6B_878/2018) | Art. 2 lit. a, Art. 2a, Art. 19 Abs. 1 lit. a und d BetmG; Art. 1 Abs. 2 lit. a BetmVV-EDI und Anhang 5; Art. 1 StGB; Gesamt-THC-Gehalt von Cannabis; Legalitätsprinzip. Als Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes werden unter anderem abhängigkeitserzeugende Stoffe des Wirkungstyps Cannabis bezeichnet. Der Gesetzgeber verweist zur Konkretisierung auf ein Verzeichnis des EDI (vgl. Art. 2 lit. a und Art. 2a BetmG), was das Bestimmtheitsgebot nicht verletzt. Gesetz und Verordnung legen die Messart des Gesamt-THC-Gehalts nicht fest. Dies verletzt das Legalitätsprinzip und das Bestimmtheitsgebot nicht. Beim Gesamt-THC-Gehalt handelt es sich um die Summe von THC und THC-Carbonsäure (E. 2.3). | Betäubungsmittel; Gehalt; THC-Gehalt; Gesamt-THC; Gesamt-THC-Gehalt; BetmG; Betäubungsmittelgesetz; Cannabis; THC-Carbonsäure; BetmVV-EDI; Stoffe; Legalität; Legalitätsprinzip; Verzeichnis; Bestimmtheitsgebot; Drogen; Verhalten; Hanfpflanzen; Urteil; Betäubungsmittelgesetzes; Verordnung; Drogenhanf; Kantons; Sinne; Wirkungstyps; Erwägungen; nulla |
141 IV 155 | Verkauf von Bankkundendaten; wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273 Abs. 2 StGB); Einziehung des Verkaufserlöses (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Veräusserung von Daten von Kunden einer Schweizer Bank mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland durch eine nicht bei der Bank angestellte Person an deutsche Steuerbehörden erfüllt den Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 Abs. 2 StGB. Schweizerisches Recht ist auch anwendbar, soweit Tathandlungen im Ausland durchgeführt wurden. Die Veräusserung von Bankkundendaten ist nach dem massgebenden schweizerischen Recht mangels Rechtfertigungsgründen rechtswidrig. Der noch vorhandene Verkaufserlös ist nach dem Ableben des Verkäufers während des Strafverfahrens zu Lasten der Erben einzuziehen (E. 2-4). Regeste b Art. 16 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt; Art. 17 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Schweiz und Deutschland über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt, Briefwechsel vom 3. Juli/15. August 2013 zwischen der Schweiz und Deutschland zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Finanzbereich. Aus Art. 16 Abs. 3 des schweizerisch-österreichischen Abkommens ergibt sich nicht, dass in dem zu beurteilenden Fall auf die Einziehung des Verkaufserlöses zu verzichten ist, soweit er auf Konten bei österreichischen Banken überwiesen wurde. Im Falle des Verkaufs von Daten von Bankkunden mit Sitz oder Wohnsitz in Deutschland bestimmt sich ein allfälliger Verzicht auf die Einziehung des Verkaufserlöses nach dem schweizerisch-deutschen Abkommen, welches jedoch nicht in Kraft getreten ist (E. 5). | ögen; Vermögenswert; Abkommen; Einziehung; Bankkunden; Vermögenswerte; Schweiz; Steuer; Daten; Verkauf; Recht; Bankkundendaten; Abkommens; Österreich; Person; Sinne; Deutschland; Verfahren; Kunden; Bundesanwaltschaft; Zusammenarbeit; Behörden; Vorinstanz; Richtendienst; Ausland; Verfahren; Verhalten; Recht |
Autor | Kommentar | Jahr |
- | Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz | 2016 |
- | Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz | 2016 |