Art. 2 Zweck
1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2 Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3 Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4 Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SU130073 | Widerhandlung gegen Art. 42 Bst. a der Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV) | Schuldig; Beschuldigte; Berufung; Installation; Aufsicht; Leiharbeiter; Angestellte; Arbeit; Urteil; Berufungsklägerin; Beschuldigten; Vorinstanz; Installateur; Bewilligung; Installateure; Betrieb; Bundesamt; Energie; Recht; Angestellten; Person; Fachkundige; Verfügung; Installationsbewilligung; Einsatz; Beschäftigt; Leiharbeitern; Sicherheit; Liciur; Gerichtskasse |
ZH | LB140021 | Partielle Erbteilung | Vorsorge; Säule; Beklagten; Klägern; Berufung; Betrag; Zuzüglich; Lasse; Vorsorgeguthaben; Verfügung; Vorsorgenehmer; Festzustellen; Ttmm; Berufliche; Erbrecht; Letztwillige; Erblasser; Begünstigte; Konto; Parteien; Bundesgericht; Letztwilliger; Begünstigten; Gebundene; Urteil; Rechtsbegehren; Verbindung; Klage; Guthaben |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VR130009 | Rekurs gegen den Beschluss KA130072 der Fachgruppe Dolmetscherwesen vom 30. September 2013 | |
SG | B 2013/7 | Urteil Steuerrecht. Art. 22 Abs. 1, 38, 147 und 151 DBG (SR 642.11). Art. 12 Abs. 4 des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge ([LR 831.40]. Art. 1 lit. c des Zweiten Zusatzabkommens zum Abkommen vom 8. März 1989 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.514.1).Prüfung der Frage, ob eine Kapitalleistung aus einer liechtensteinischen Vorsorgestiftung zusammen mit den übrigen Einkünften oder im Rahmen einer separaten Veranlagung zum Vorsorgesatz zu besteuern ist. Die Kapitalleistung wurde vom Beschwerdeführer in seine schweizerische Einmann-GmbH eingebracht. Da die Kapitalauszahlung im Auszahlungszeitpunkt nach den einschlägigen liechtensteinischen Rechtsnormen zulässig war, so stellte sich die (hypothetische) Frage, ob auch nach schweizerischem Berufsvorsorgerecht ein Barauszahlungsgrund vorgelegen hätte, nicht mehr. Der Umstand, dass für die Besteuerung schweizerisches Steuerrecht zur Anwendung kommt, hat für sich allein nicht zur Folge, dass auf den Kapitalauszahlungsvorgang auch schweizerisches Vorsorgerecht zur Anwendung gebracht und dessen Rechtmässigkeit "nachträglich" nochmals geprüft werden könnte. Mit Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Veranlagung einer separaten Jahressteuer fehlt es an einem Anlass für eine Nachsteuererhebung oder eine Revision.Art. 144 Abs. 1 und 145 DBG. Art. 95 Abs. 3 VRP (sGS 951.1). Kein Verzicht auf die Erhebung einer Entscheidgebühr gegenüber der beschwerdebeteiligten Eidgenossenschaft (Verwaltungsgericht, B 2013/7). |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
148 IV 74 (1B_59/2021) | Regeste Art. 266 StPO ; vorzeitige Verwertung von Kryptobeständen. Übersicht über die Lehre und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur strafprozessualen Beschlagnahme (E. 3.1) und zur vorzeitigen Verwertung (E. 3.2 und 3.3). Pflicht zur bestmöglichen Wahrung der Interessen des Staates und der betroffenen Person bei der vorzeitigen Verwertung (E. 3.4). Berücksichtigung der konkreten Situation sowie der Beschaffenheit und der Besonderheiten der einzelnen zu verwertenden Vermögenswerte. Diese können es gebieten, namentlich hinsichtlich der Art und der Modalitäten der vorzeitigen Verwertung spezifische Anordnungen zu treffen (E. 4.4). | Verwertung; Staatsanwaltschaft; Beschwerde; Vorzeitig; Vorzeitige; Beschwerdeführer; Kryptobestände; Verfügung; Vermögenswert; Vermögenswerte; Vorzeitigen; Vorinstanz; SchKG; Interesse; Beschwerdeführers; Interessen; Konto; Aufl; Beschlag; Urteil; Beschlagnahme; Person; Hinsichtlich; Kommentar; Beschlagnahmte; Werte; Bestmöglich; Verkauf; Beauftragt |
147 III 577 (4A_232/2021) | Regeste Art. 30 Abs. 1 BV , Art. 6 Ziff. 1 EMRK , Art. 47 ZPO ; Anschein der Befangenheit eines nebenamtlichen Bundespatentrichters. Betonung der hohen Bedeutung des Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht für die Glaubwürdigkeit der Justiz. Beim Bundespatentgericht, einem spezialisierten Fachgericht mit mehrheitlich nebenamtlichen Richtern, ist ganz besonders auf die richterliche Unabhängigkeit zu achten, wobei aber die vom Gesetzgeber gewollte Organisation ebenfalls zu berücksichtigen ist. Bedeutung bei administrativen Tätigkeiten der Kanzlei eines Bundespatentrichters (E. 6). | Verfahren; Richter; Patent; Bremi; Beschwerde; Bundespatentgericht; Ausstand; Verfahrens; Vorinstanz; Administrative; Kanzlei; Sachverhalt; Bundespatentgerichts; Klage; Verwaltungskommission; Befangenheit; Gericht; Organisation; Tätigkeiten; Beschwerdeführerin; Beklagten; Tobias; Injektionspens; Klagepatent; Beschluss; Sachverhalts; Bundesgericht; Umstände; Urteil; Anschein |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
RR.2022.225 | Gesuch; Gesuchsteller; Revision; Beschwerde; Bundes; Verfahren; Beschwerdekammer; Verfahren; Ausstand; Beschluss; Eingabe; Gesuchstellers; Berufungskammer; Antrag; Verfahrens; Revisionsgesuch; Revisionsverfahren; Ziffer; Staatsanwalt; StBOG; Gericht; Partei; Stellungnahme; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Kommentar; Ausstandsgesuch; Rechtsmittel; Unentgeltliche; Erw?hnt | |
RR.2023.13 | Gesuch; Berufung; Verfahren; Gesuchsteller; Ausstand; Verfahrens; Ausstands; Recht; Verfahren; Bundes; Kammer; Ziffer; Gesuchsgegner; Sprache; Richter; Ausstandsgesuch; Verf?gung; Eingabe; Berufungskammer; Deutsche; Gesuchstellers; Verfahrenssprache; StBOG; Franz; Berufungserkl?rung; Partei; Franz?sisch; Franz?sische |