Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm BGG:



Das Bundesgerichtsgesetz regelt die Organisation und Zuständigkeiten des Bundesgerichts in der Schweiz, einschliesslich der Arten von Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Gericht verhandelt werden können, und der Rechtsmittel gegen Entscheidungen anderer Gerichte. Es behandelt auch Verfahrensfragen wie die Zustellung von Schriftstücken, die Vertretung der Parteien und die Begründung von Urteilen, sowie die Amtsdauer und Unabhängigkeit der Bundesrichter. Insgesamt ist das Gesetz ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit und zur Gewährleistung eines fairen und effizienten Rechtsschutzes in der Schweiz.

Art. 2 BGG vom 2025

Art. 2 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 2 Unabhängigkeit

1 Das Bundesgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.

2 Seine Entscheide können nur von ihm selbst nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben oder geändert werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2015.103 (AG.2015.866)Internationale Rechtshilfe in Strafsachen Exequaturverfahren (Art. 94 ff. IRSG) / Vollstreckbarkeitserklärung (BGer 6B_88/2016 vom 24. Februar 2016)Recht; Berufung; Gericht; Berufungskläger; Urteil; Entscheid; Exequatur; Schweiz; Staat; Verfahren; Rechtsmittel; Urteil; Vollstreckung; Basel; Rechtshilfe; Appellationsgericht; Verfahren; Hinweis; Recht; Barkeit; Basel-Stadt; Einziehung; Hinweisen; Justiz; Sachen; Exequaturverfahren; Staatsanwaltschaft; Wucher
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 I 407 (1C_307/2020)
Regeste
Art. 30 Abs. 3 BV ; Art. 54 Abs. 4 ZPO ; Justizöffentlichkeit; Zugang zu Urteilen nach Abschluss eines Verfahrens. Das in Art. 30 Abs. 3 BV verankerte Prinzip der Justizöffentlichkeit gewährleistet einen grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht in alle Urteile nach deren Verkündung. Der Anspruch ist jedoch nicht absolut und kann insbesondere zum Schutz der Privatsphäre der Prozessbeteiligten eingeschränkt werden. Wo die Privatsphäre der Betroffenen weder durch eine Anonymisierung noch durch eine teilweise Schwärzung genügend geschützt werden kann, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen den Einsichtsinteressen und dem Schutz der Persönlichkeit (E. 6.4).
Urteil; Urteile; Einsicht; Bundes; Verfahren; Recht; Öffentlichkeit; Urteils; Bundesgericht; Gesuch; Vorinstanz; Justiz; Anspruch; Anonymisierung; Interesse; Gerichts; Obergericht; Verfahrens; Entscheid; Urteil; Urteilen; Justizöffentlichkeit; Persönlichkeit; Aufwand; Urteilsverkündung; Person; Schutz
147 I 494 (1F_29/2020)
Regeste
Art. 2 EMRK ; Art. 117 StGB ; Art. 7 Abs. 2 StPO ; Art. 1 Abs. 2 OHG ; Art. 99 Abs. 2 und Art. 122 BGG ; Revision eines Urteils betreffend Suizid in Untersuchungshaft; Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Polizeibeamte wegen fahrlässiger Tötung. Den Streitgegenstand der Revision gibt das zu revidierende Urteil vor (E. 1.3). Eine vom EGMR der Angehörigen des Opfers zugesprochene Entschädigung gleicht die Folgen einer EMRK-widrig unterlassenen Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens nicht in jeder Hinsicht aus (E. 2.2). Der staatliche Strafanspruch macht eine Revision notwendig (E. 2.3). Der erforderliche, minimale Anfangsverdacht ist zu bejahen, weshalb die Ermächtigung erteilt wird (E. 3).
Urteil; Revision; Bundesgericht; Ermächtigung; Verfahren; Verfahren; Verfolgung; Bundesgerichts; Polizei; Verletzung; Polizeibeamte; Verfahrens; Eröffnung; Staat; Urteils; Entschädigung; Polizeibeamten; Beamten; Revisionsgesuch; Limmattal; Staatsanwalt; Hinweis; Suizid; Kanton; Recht; Hinweisen; über

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CA.2019.27Unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen (Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG)

Berufung (vollumfänglich) vom 29. Oktober 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.8 vom 9. Oktober 2019
Berufung; Berufungsführer; Bundes; FINMA; Recht; Urteil; Verfahren; Berufungsführers; Bundesgericht; Verfahren; Sachverhalt; Publikums; Kammer; Vorinstanz; Verteidigung; BankV; Publikumseinlage; Gericht; Bundesstrafgericht; Publikumseinlagen; Verfahrens; Bundesgerichts; Finanzmarkt; Zwang; BankG; Bundesstrafgerichts; Verwaltung; Bewilligung
SN.2019.20Gesuch um Anonymisierung des UrteilsBundes; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Kammer; Gesuch; Anonymisierung; Urteil; Verfahren; Präsidentin; Gesuchsteller; Tribunal; Reglements; Entscheid; Gericht; StBOG; Verfügung; Gerichtsschreiber; Urteils; Einzelrichter; Berufung; Publikations; Tschümperlin; Bundesgericht; Behörden; StBOG;; Gesuchstellers; Gebühr

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
KollerBasler Kommentar BGG2011
-Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz2008