AHVG Art. 2 - Freiwillige Versicherung

Einleitung zur Rechtsnorm AHVG:



Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.

Art. 2 AHVG vom 2025

Art. 2 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 2 (1) Freiwillige Versicherung

1 Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. (2)

2 Die Versicherten können von der freiwilligen Versicherung zurücktreten.

3 Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen.

4 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten betragen 8,7 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen aber in jedem Fall den Mindestbeitrag von 870 Franken (3) im Jahr entrichten. (4)

5 Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag liegt bei 870 Franken (3) pro Jahr. Der Höchstbeitrag entspricht dem 25fachen Mindestbeitrag. (4)

6 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677; BBl 1999 4983).
(2) Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 14. Dez. 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abk. zur Änd. des Übereink. zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 685; BBl 2001 4963).
(3) (5)
(4) (6)
(5) Betrag gemäss Art. 2 Abs. 2 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 463).
(6) Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 2395 2413; BBl 2018 2527).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 2 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC120050Ehescheidung (Teilung Austrittsleistung) Beklagten; Vorsorge; Teilung; Parteien; Rente; Berufung; Vorinstanz; Recht; Scheidung; AHV-Rente; Urteil; Verfahren; Pensionskasse; Unterhalts; Firma; Gericht; Entscheid; Pensionierung; Austrittsleistung; Schweiz; Verhältnisse; Vorsorgeanspruch; Bezirksgericht; Hinwil; Aufteilung
VD2018/982-Invalidité; écembre; Assurance; ériode; Assuré; âches; échelle; éducatives; ériodes; édéral; ègle; Année; èglement; Assurance-invalidité; étant; évrier; épouse; ération; Activité; érieur; Objet
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2016/227Entscheid Art. 36 Abs. 1 IVG und Art. 39 Abs. 1 IVG. Anspruch auf ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls Rente bei Vollendung des 18. Altersjahrs (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Februar 2019, IV 2016/227). Rente; Versicherung; Schweiz; Anspruch; Wohnsitz; IV-act; Person; Alter; Altersjahr; Invalidität; Versicherungsfall; Zeitpunkt; Renten; Geburt; Leistung; Vollendung; Eintritt; Altersjahres; Bundesgericht; Rentenanspruch; Geburts; Verfügung; Personen; Bundesgerichts; Aufenthalt; Voraussetzung; Ausland; ähig
SGB 2009/156Urteil Steuerrecht, Art. 35 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 lit. d und e StG (sGS 811.1). Kein Abzug von Beiträgen für ausländische Sozialversicherungseinrichtung und vollumfängliche Besteuerung der entsprechenden Rente, da die Vorsorge einem Modell der Säule 3b entspricht (Verwaltungsgericht, B 2009/156). Vorsorge; Beiträge; Vorsorgeeinrichtung; Säule; Schweiz; Sozial; Rente; Sozialversicherung; Abzug; Staats; Recht; Kollektiv; Kollektivität; Zahlung; Einkäufe; Grundsatz; Einkommen; Prozent; Einrichtungen; Beiträgen; Zahlungen; Höhe; Renten; Bundessteuer; Sozialversicherungs; Vorsorgeeinrichtungen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 V 297 (9C_763/2020)
Regeste
Art. 23 Abs. 4 lit. a und Abs. 5 AHVG ; Art. 46 Abs. 3 AHVV ; Wiederaufleben des Anspruchs auf eine Witwen- oder Witwerrente. Der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, der zufolge Wiederverheiratung erloschen ist ( Art. 23 Abs. 4 lit. a AHVG ), kann gestützt auf Art. 23 Abs. 5 AHVG nur nach Auflösung der zweiten Ehe durch Scheidung oder Ungültigerklärung wieder aufleben. Werden danach weitere Ehen eingegangen (d.h. eine dritte, vierte etc. Ehe) und später geschieden oder als ungültig erklärt, ist ein Wiederaufleben ausgeschlossen (E. 6.6).
Witwe; Witwen; Witwer; Witwerrente; Wiederaufleben; Witwenoder; Scheidung; Anspruch; Witwenrente; Ungültigerklärung; Hinterlassenen; Auslegung; Wiederverheiratung; Auflösung; Hinterlassenenversicherung; Revision; Verwitwung; Wiederauflebens; Botschaft; AHV-Revision; Urteil; Gesetzgeber; Unterhalt; Kinder; Rechtsfrage; Zweck
145 V 75 (8C_630/2018)Art. 20 Abs. 2 UVG; Art. 33 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 lit. a UVV; Art. 35 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 25 AHVG; Anrechnung der IV-Kinderrente bei der Komplementärrente. Die fehlende zivilrechtliche Unterhaltspflicht rechtfertigt kein Abweichen von der vollen Anrechenbarkeit der IV-Kinderrente eines mündigen, sich in Zweitausbildung befindenden Kindes bei der Festsetzung der Komplementärrente (E. 5.2). Kinder; Kinderrente; Unterhalt; Komplementärrente; Verordnung; Kinderrenten; Rente; Unterhaltspflicht; Renten; Verordnungsgeber; Ausbildung; Anspruch; Unfall; Regelung; Kindes; Unfallversicherung; Kongruenz; Verfügung; Bundesgericht; Tochter; Vorinstanz; Komplementärrenten; Leistung; Zweitausbildung; Hinweisen