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Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 1a AVIG vom 2024

Art. 1a Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) drucken

Art. 1a (1)

1 Das Gesetz will den versicherten Personen einen angemessenen Ersatz garantieren für Erwerbsausfälle wegen:

  • a. Arbeitslosigkeit;
  • b. Kurzarbeit;
  • c. schlechtem Wetter;
  • d. Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.
  • 2 Es will drohende Arbeitslosigkeit verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt fördern. (2)

    (1) Bisheriger Art. 1.
    (2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVSBES.2021.198-Arbeit; Kursleiter; AWA-Nr; Massnahme; Person; Beruf; Zertifikat; Massnahmen; Arbeitslosenversicherung; Arbeitsmarkt; Kupfer; Bucher; Reinigung; Weiterbildung; Ausbildung; Versicherungsgericht; Rubin; Einsprache; Arbeitslosigkeit; Eingliederung; Vizepräsidentin; Bewerbung; Erwachsenen; Recht; Bundesgericht; Solothurn
    SGAVI 2017/52Entscheid Art. 23 Abs. 3bis AVIG; Art. 38 Abs. 1 AVIV; Eine Festanstellung als teilzeitliche Aushilfe auf Abruf im Stundenlohn bei einem Verein, der von sämtlichen St. Galler Gemeinden getragen wird, stellt eine Integrationsmassnahme im Sinne von Art. 38 Abs. 1 AVIV beziehungsweise der arbeitsmarktlichen Massnahme im Sinne von Art. 23 Abs. 3bis AVIG dar (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. September 2018, AVI 2017/52). Arbeit; Restaurant; Beschäftigung; Integration; Beitragszeit; Massnahme; Recht; Person; Service; Integrationsmassnahme; Arbeitslosenversicherung; Arbeitslosenentschädigung; Trägerverein; Servicefachfrau; Aushilfe; Anspruch; Einsprache; Arbeitsleistung; Qualifikation; Entscheid; Sozialamt; Personen; Sinne; Arbeitsmarkt; Betrieb; émeth
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    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-2470/2013ArbeitslosenversicherungArbeit; Arbeitszeit; Stunden; Vorinstanz; Mitarbeiter; Kurzarbeit; Arbeitnehmer; Arbeitsausfall; Schlechtwetter; Minus; Kurzarbeits; Arbeitgeber; Beschäftigung; Teilzeit; Beschäftigungs; Abruf; Kurzarbeitsentschädigung; Arbeitsverhältnis; Quot;; Teilzeitarbeit; Schlechtwetterentschädigung; Anspruch; Bestimmungen; Arbeitsverhältnisse
    B-325/2013ArbeitslosenversicherungArbeit; Arbeitszeit; Kurzarbeit; Ausfall; Ausfallstunden; Mitarbeiter; Kurzarbeitsentschädigung; Urteil; Vorinstanz; Arbeitszeitkontrolle; Beweis; Formular; Recht; Betrieb; Arbeitgeber; Abrechnung; Mitarbeiterin; Arbeitsausfall; Bundesverwaltungsgericht; Bundesgericht; Arbeitslosenkasse; Arbeitnehmer; Bundesgerichts; Versicherung; Basel; ügen