Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 1a

Zusammenfassung der Rechtsnorm AHVG:



Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.

Art. 1a AHVG vom 2025

Art. 1a Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 1a Die versicherten Personen (1) Obligatorisch Versicherte (2)

1 Versichert nach diesem Gesetz sind: (3)

  • a. (3) die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz;
  • b. die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben;
  • c. (5) Schweizer Bürger, die im Ausland tätig sind:
  • 1. im Dienste der Eidgenossenschaft,
  • 2. im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Artikel 12 gelten,
  • 3. im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 (6) über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe.
  • 1bis Der Bundesrat regelt die Einzelheiten von Absatz 1 Buchstabe c. (7)

    2 Nicht versichert sind:

  • a. (3) ausländische Staatsangehörige, die Privilegien und Immunitäten gemäss den Regeln des Völkerrechts geniessen;
  • b. Personen, die einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehören, sofern der Einbezug in die Versicherung für sie eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde;
  • c. (9) Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, welche die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen; der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
  • 3 Die Versicherung können weiterführen:

  • a. Personen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden, sofern dieser sein Einverständnis erklärt;
  • b. nicht erwerbstätige Studierende, die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben, um im Ausland einer Ausbildung nachzugehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 30. Altersjahr vollenden. (10)
  • 4 Der Versicherung können beitreten:

  • a. Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die auf Grund eines internationalen Abkommens (11) nicht versichert sind;
  • b. (12) Schweizer Angestellte eines institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 (13) , die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, sofern sie aufgrund eines Abkommens mit diesem Begünstigten nicht obligatorisch in der Schweiz versichert sind;
  • c. im Ausland wohnhafte nicht erwerbstätige Ehegatten von erwerbstätigen Personen, die nach Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 3 Buchstabe a oder auf Grund eines internationalen Abkommens versichert sind. (14)
  • 5 Der Bundesrat bestimmt im Einzelnen die Bedingungen für die Weiterführung der Versicherung nach Absatz 3 und für den Beitritt nach Absatz 4; ferner legt er die Einzelheiten bezüglich Rücktritt und Ausschluss fest. (7)

    (1) Ursprünglich Art. 1.
    (2) Gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1), wurden sämtliche Randtitel in Sachüberschriften umgewandelt.
    (3) (4)
    (4) (8)
    (5) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677; BBl 1999 4983).
    (6) SR 974.0
    (7) (15)
    (8) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).
    (9) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
    (10) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677; BBl 1999 4983).
    (11) Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt
    (12) Fassung gemäss Anhang Ziff. II 10 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6637; BBl 2006 8017).
    (13) SR 192.12
    (14) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453; BBl 2002 803).
    (15) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677; BBl 1999 4983).

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    Art. 1a Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    VD2020/878-âches; éducatives; Année; écision; Caisse; Suisse; échelle; Intimée; ération; édéral; Assuré; ésente; éterminant; Assurance; Années; -après; LPA-VD; évolus; écède; égale; Fédération; Intéressé; édérale; également; ESCAL; édure
    VD2019/85-Suisse; écision; écembre; Caisse; él Assuré; édéral; évrier; éments; éléments; érêts; éside; Intéressé; éans; ériode; émentaires; Tunisie; établi; ésidence; Assurance; Instruction; éré
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGIV 2016/227Entscheid Art. 36 Abs. 1 IVG und Art. 39 Abs. 1 IVG. Anspruch auf ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls Rente bei Vollendung des 18. Altersjahrs (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Februar 2019, IV 2016/227). Rente; Versicherung; Schweiz; Anspruch; Wohnsitz; IV-act; Person; Alter; Altersjahr; Invalidität; Versicherungsfall; Zeitpunkt; Renten; Geburt; Leistung; Vollendung; Eintritt; Altersjahres; Bundesgericht; Rentenanspruch; Geburts; Verfügung; Personen; Bundesgerichts; Aufenthalt; Voraussetzung; Ausland; ähig
    SGIV 2014/37Entscheid Art. 28 IVG und Art. 8 ATSG. Sowohl für Erwerbstätige als auch für Nichterwerbstätige bestimmt sich der rentenbegründende Schaden grundsätzlich in Nachachtung von Art. 8 Abs. 1 ATSG nach der Erwerbsunfähigkeit gemäss Art. 7 Abs. 1 ATSG. Eine Ausnahme von diesem Schadenkonzept sieht das Gesetz nur für diejenigen Nichterwerbstätigen vor, welche die folgenden kumulativen Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 3 ATSG erfüllen: Die versicherte Person war bereits vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigungen nichterwerbstätig und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit kann ihr aufgrund der Bedeutung des Familienlebens nicht zugemutet werden. Die hypothetischen Verhältnisse nach Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung sind von Gesetzes wegen entgegen der davon abweichenden Rechtsprechung der Sozialrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts (BGE 133 V 504) für die Qualifikation und die Bestimmung des rentenbegründenden Schadens nicht relevant. Rückweisung zu weiteren medizinischen und erwerblichen Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Juli 2016, IV 2014/37). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_552/2016. ähig; Erwerb; Arbeit; Invalidität; IV-act; Erwerbsunfähigkeit; Erwerbstätigkeit; Arbeitsfähigkeit; Schaden; Recht; Gesundheit; Person; Haushalt; Bericht; Einkommen; Leistung; Rente; Invalidenrente; Einkommens; Aufgabe; Invaliditätsgrad; Aufgabenbereich; Rechtsprechung; Gesetzes
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    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-3530/2020RenteSchweiz; Recht; Vorinstanz; Beiträge; Rente; Versicherung; Einsprache; SAK-act; Bundesverwaltungsgericht; Anspruch; Parteien; Einspracheentscheid; Leistungen; Verfügung; Zahlung; Quot;; Schweizer; Deutschland; Auskunft; Altersrente; Person; Mindestbeitrag; Wohnsitz; Arbeit; Verfahren; Ausgleichskasse
    C-463/2020MindestbeitragsdauerSchweiz; Arbeit; Recht; Beitragszeit; SAK-doc; Vater; Leistung; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Beiträge; Beweis; Einsatz; Versicherung; Beitragszeiten; Sozialversicherung; Sachverhalt; Parteien; Bundesverwaltungsgericht; Arbeitgeber; Ausgleichskasse; B-act; Person; Einsatzvertrag; Schweizer; Richter; Mindestbeitrag