Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 19c

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 19c ZGB vom 2025

Art. 19c Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 19c Höchstpersönliche Rechte (1)

1 Urteilsfähige handlungsunfähige Personen üben die Rechte, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen, selbstständig aus; vorbehalten bleiben Fälle, in welchen das Gesetz die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorsieht.

2 Für urteilsunfähige Personen handelt der gesetzliche Vertreter, sofern nicht ein Recht so eng mit der Persönlichkeit verbunden ist, dass jede Vertretung ausgeschlossen ist.

(1) Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

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Art. 19c Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLY220015Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)Berufung; Beklagten; Hypothek; Vorinstanz; Verfügung; Liegenschaft; Parteien; Grundbuchsperre; Erlass; Ausführungen; Bezug; Begründung; Rechtsmittel; Massnahmen; Verfahren; Urteil; Bundesgericht; Kanzlei; Entscheid; Kündigung; Hypothekarzinsen; Sinne; Begehren; Berufungsverfahren; Anträge; Frist; Hypotheken
ZHPC180033Ehescheidung, Art. 114 ZGB (Kindesvertretung)Kindes; Recht; Kindesvertreter; Vorinstanz; Rechtsanwalt; Verfahren; Kindesvertretung; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Beschwerdegegner; Entscheid; Gericht; Scheidung; Eltern; Beschwerdeverfahren; Antrag; Bestellung; Verfügung; Verfahrens; Scheidungsverfahren; Kindesvertreters; Zuständigkeit; Bundesgericht; Gesuch; Meilen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2020.314-Beistand; Eltern; Namen; Recht; Namensänderung; Gesuch; Kindsmutter; Kindes; Interesse; Interessen; Verwaltungsgericht; Tochter; Vertretung; Beistandschaft; Sorge; Befugnis; Aufgabe; Aufgaben; Beschwerde; Parteien; Befugnisse; Vertreter; Apos; Elternteil; Gericht; Volkswirtschaftsdepartement; Vater; Kindsvater
SGB 2019/225, B 2019/229Entscheid Art. 80a und Art. 82 AsylG; Sozialhilfe bzw. Nothilfe für abgewiesene Asylbewerber, Zuweisung an Gemeinde. Art. 82 Abs. 1 AsylG beschränkt den Rechtssetzungsspielraum der Kantone, indem abgewiesenen Asylbewerbern, die innerhalb der Ausreisefrist und auch später die Schweiz nicht verlassen, lediglich ein Anspruch auf Nothilfe zukommt. Deshalb bedarf die Reduktion der Unterstützung auf Nothilfe weder einer eigenständigen kantonalen Rechtsgrundlage noch einer entsprechenden Verfügung. Die Zu- oder Umteilung von Nothilfebezügern greift grundsätzlich nicht in die Rechtsstellung des Nothilfeempfängers ein und kann somit regelmässig formlos ergehen. Sie ist damit in der Regel auch nicht anfechtbar. Anders kann es sich dann verhalten, wenn ein legitimes Rechtsschutzinteresse der Nothilfebezüger im Raum steht. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Einheit der Familie durch die Zuweisung nicht gewahrt würde (Verwaltungsgericht, B 2019/225, B 2019/229). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 9. Juni 2020 abgewiesen (Verfahren 8C_225/2020, vorher 2D_14/2020). Recht; Nothilfe; Sozial; Sozialhilfe; Beschwerdeführerinnen; Verfahren; Migration; Ausreise; Migrationsamt; Gemeinde; Verfügung; Quot; Zuweisung; Dossier; Kanton; Entscheid; Vilters; Verwaltungsgericht; Nothilfezentrum; Gewährung; Kinder; Bezug; Schweiz; Rechtsvertreter; Asylsuchende; Vilters-Wangs; Beschwerdeverfahren; Person
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-6556/2016Asyl und WegweisungBeschwerdeführers; Wegweisung; Verfügung; Person; Recht; Sinne; Bundesverwaltungsgericht; Vollzug; Vorinstanz; Verfahren; Flüchtling; Äthiopien; Akten; Urteil; Befragung; Zusammenhang; Asylgesuch; Anhörung; Heimatstaat; Schweiz; Vater; Familie; Behörde; Heimatland; ändig
C-5250/2014Krankheits- und UnfallbekämpfungQuot;; Recht; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Bundes; Kampagne; Realakt; Kinder; Interesse; Verfügung; Quot;Love; BVGer; Vorinstanz; Lifequot;; Jugendliche; Person; Rechte; Rechtsschutz; Gesuch; Verfahren; Streit