CCS Art. 199 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 199 CCS dal 2025

Art. 199 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 199 Per convenzione matrimoniale

1 Per convenzione matrimoniale, i coniugi possono dichiarare beni propri acquisti destinati all’esercizio di una professione od impresa.

2 Per convenzione matrimoniale, possono inoltre escludere redditi dei beni propri dagli acquisti.


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Art. 199 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC210022EhescheidungRecht; Auskunft; Auskunfts; Gesellschaften; Kläger; Klägers; Beklagten; Unterhalt; Unterhalts; Edition; Berufung; Offenlegung; Auskunftsbegehren; Rechtsbegehren; Entscheid; Ansprüche; Rechtsschutzinteresse; Vorderrichter; Dispositiv; Vermögens; Informationen; Kreditkarten; Dispositivziffer; Konto; ält/hielt
ZHLY170018Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)Berufung; Recht; Vorinstanz; Beklagten; Gesuch; Prozesskosten; Rechtspflege; Klägers; Mutter; Einkommen; Verfahren; Gesuchs; Gericht; Über; Verfügung; Prozesskostenvorschuss; Berufungsverfahren; Liegenschaft; Scheidung; Berufungskläger; Person; Parteien; Entscheid; Berufungsantwort; Überschuss; Schulden
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 193 (5A_636/2011)Art. 212 ZGB; Bewertung eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Eigengut eines Ehegatten; Ersatzforderungen der Errungenschaft auf Unternehmensertrag. Das behördliche Schätzungsgutachten über den Ertragswert und den Nutzwert ist für das Zivilgericht verbindlich (E. 3), während die Ermittlung des Verkehrswertes der freien gerichtlichen Beweiswürdigung unterliegt (E. 4). Aufwendungen zur Erhaltung und Erneuerung des Betriebsinventars vermindern den Unternehmensertrag und damit die Errungenschaft (E. 5). Beweisthema bei Investitionen ist der konkrete Zahlungsfluss (E. 6). Beschwerdegegner; Schätzung; Weinbaubetrieb; Kantonsgericht; Betrieb; Vorräte; Errungenschaft; Eigengut; Ertrag; Schätzungsgutachten; Betriebsinventar; Ertragswert; Bewertung; Weinbaubetriebs; Verkehrswert; Nutzwert; Gewerbe; Beschwerdegegners; Lager; Gutachten; Beweiswürdigung; Parteien; Urteil; Gewerbes; Zivilgericht; Kommentar; Verkauf; Eigenguts; Finanzierung
112 II 384Güterrechtliche Auseinandersetzung. Beteiligung des Ehegatten am Mehrwert des eingebrachten Gutes des anderen (Art. 214 ZGB). Die proportionale Beteiligung mehrerer Gütermassen an einem Vermögenswert ist nur dann zulässig, wenn die Investition einer fremden Gütermasse bereits beim Erwerb erfolgte und es sich um eine Liegenschaft handelt (Bestätigung der Rechtsprechung). Die variable Ersatzforderung, die im neuen, am 1. Januar 1988 in Kraft tretenden Eherecht bei der Errungenschaftsbeteiligung und der Gütergemeinschaft Anwendung finden wird, kann nicht auf das bisherige Recht der Güterverbindung übertragen werden.
Güter; Ersatz; Ersatzforderung; Recht; Gütermasse; Errungenschaft; Mehrwert; Gütermassen; Güterverbindung; Ehegatten; Investition; Rechtsprechung; Liegenschaft; Mehrwerte; Investitionen; Ersatzforderungen; Minderwert; Vermögensgegenstand; Ergebnis; Ehemann; Erwerb; Liegenschaften; Ehemannes; Bundesgericht; HAUSHEER; Vermögenswert; Eherecht